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Bundesumzugskostengesetz;
Ausführungsbestimmungen für den Landesbereich

RdErl. d. MF v. 15.11.2001 - VD4-1600/3 – (Nds.MBl. Nr.3/2002 S.41) - VORIS 20444 00 00 31 047 -
Bezug:
a) RdErl. v. 7.10.1991 (Nds.MBl. S.1374), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.12.1999 (Nds.MBl. 2000 S.44) - VORIS 20444 00 00 31 017 -
b) RdErl. v. 4.6.1997 - VD4-1600/3 - (n.v.) - VORIS 20444 00 00 31 029 -
c) RdErl. v. 25.6.1998 (Nds.MBl. S.1030) -VORIS 20444 00 00 31 034 -

1. Gemäß §98 Abs.1 i.V.m. §1 NBG gilt das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i.d.F. vom 11.12.1990 (BGBl. I S.2682), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24.2.1997 (BGBl. I S.322), für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

2. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt weiterhin die Verordnung über die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 24.6.1971 (Nds.GVBl. S.225), geändert durch Verordnung vom 6.6.1981 (Nds.GVBl. S.127).

3. In der Anlage sind die überarbeiteten niedersächsischen Ausführungsbestimmungen zum BUKG (im Folgenden: AB) abgedruckt. Die AB, die an die vom Bund erlassene "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV)" angelehnt sind, richten sich - entsprechend den (unverändert gebliebenen) Zuständigkeitsregelungen in Abschnitt II - sowohl an die für die maßgebende Personalmaßnahme als auch an die für die Berechnung der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörden.

Die vom Bundesministerium des Innern erstellten Übersichten zu "§10 BUKG - Pauschvergütung -" werden weiterhin im Nds.MBl. durch gesonderte RdErl. bekannt gegeben. Die ab 1.1.2001 geltenden Beträge sind in der Anlage des RdErl. vom 27.11.2000 (Nds.MBl. 2001 S.123), die ab 1.1.2002 geltenden Beträge in der Anlage des RdErl. vom 10.7.2001 (Nds.MBl. S.624) abgedruckt.

4. Auf die Änderung im Zusammenhang mit der Abfindung der Umzugshelfer - vgl. Abschnitt III Nr.6.4 der AB - und auf die Klarstellung zur Gewährung des Tagegeldes im Rahmen der Umzugsreise - vgl. Abschnitt III Nr.7.3 der AB - wird ausdrücklich hingewiesen. Sofern in der Vergangenheit Tagegeld in einer abweichenden Höhe gewährt wurde, entfällt eine Neuberechnung.

5. Die Umzugskostenvergütung für einen im Jahr 2001 mit Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführten Umzug, der im Jahr 2002 abgerechnet wird, erfolgt nach den im Jahr 2001 geltenden Beträgen, die eurocentgenau umzurechnen sind.

6. Die für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörden haben das Merkblatt "Informationen für die Beantragung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung" (Vordruck-Nr.035.000.036) in der jeweils geltenden Fassung der oder dem Berechtigten regelmäßig zu übersenden (auszuhändigen). Die Übersendung des Merkblatts entfällt, wenn dieses der oder dem Berechtigten bereits aus Anlass der Gewährung von Trennungsgeld übersandt worden ist. Im Übrigen wird auf Abschnitt III Nr.2.9 der AB hingewiesen.

7. Das Merkblatt und die übrigen Vordrucke

8 . Die Bezugserlasse treten mit Ablauf des Monats der Veröffentlichung dieses RdErl. außer Kraft.

Anlage
Anlage

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