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Verordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
vom 27. Juni 2001 (Nds.GVBl. Nr.17/2001 S.380)

Aufgrund des §1 Abs.1 und 2 Nrn.3 und 4 des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 16.Dezember 1979 (Nds.GVBl. S.331) wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

Die abschließende Ausbildung nach §2 Abs.1 Satz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19.Mai 1999 (BGBl. I S.1029) erfolgt in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern bei den Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen und Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans in der Anlage.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1.August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern vom 28.August 1980 (Nds.GVBl. S.355) außer Kraft.

Anlage
zu § 1

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern

Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsstandes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 Rechtsanwendung a)

b)
c)
d)
e)
Sachverhalte ermitteln, unter Rechtsvorschriften subsumieren und Rechtsfolgen feststellen
bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden
Ermessensentscheidungen vorbereiten
Entscheidungen begründen
Bescheide, auch Widerspruchsbescheide, entwerfen
2 Selbstverwaltungsrecht a)

b)
c)

d)
Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern
staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern
Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben
Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern
3 Wirtschaftsrecht
und Wirtschaftsverwaltung
a)

b)

c)



d)


e)

f)
g)

h)

i)


k)
l)

m)

n)

o)
bei Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen beraten
Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten
Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschafts- register anwenden, insbesondere Anträge und Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten
Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden
Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten
das Sachverständigenwesen erläutern
Rat Suchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren
Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten
über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfall informieren
Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten
Betriebsberatungen vorbereiten, über Förderungsprogramme informieren
an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten
Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten
Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeitsstellung und Rückstellung entwerfen
4 Berufsausbildungsrecht a)


b)


c)

d)

e)
Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden
Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen
Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen
bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken
Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten
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