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Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes;
Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes

RdErl. d. MF v. 8.1.2001 - VD5 1024 (Nds.MBl. Nr.9/2001 S.240) - VORIS 20462 00 00 00 139 -
Bezug: RdErl. v 9.7.1997 (Nds.MBl. S.1096) - VORIS 20462 00 00 00 107 -
 

1. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat ihr mit dem Bezugserlass bekannt gegebenes RdSchr. vom 3.7.1997 zur Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes aufgrund der inzwischen eingetretenen gesetzlichen Änderungen durch eine Neufassung vom 22.12.2000 ersetzt. Die Neufassung ist als Anlage abgedruckt. Es wird gebeten, hiernach zu verfahren.

2. Der Bezugserlass wird aufgehoben.

Anlage

Hinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12.Oktober 2000-(BGBl. I S.1426, ber. S.1585), das am 1.Januar 2001 in Kraft tritt, sind - neben der Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Minderungsquoten für das Erziehungsgeld sowie der Einführung eines Budget-Angebots für das Erziehungsgeld in Form von monatlich 900 DM für 12 Monate anstelle von 600 DM für 24 Monate - wesentliche Änderungen beim Erziehungsurlaub (der Begriff "Erziehungsurlaub" wird ab 2.Januar 2001 generell durch die neue Bezeichnung "Elternzeit" ersetzt; vgl. das Gesetz zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" vom 30.November 2000 - BGBl. I S.1638 -) vorgenommen worden, die für solche Kinder gelten, die am 1.Januar 2001 oder später geboren werden. Im Einzelnen handelt es sich bei der Elternzeit um folgende Änderungen:

Ist das Kind vor dem 1.Januar 2001 geboren, sind die bisherigen Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes weiter anzuwenden (§24 Abs.1 BErzGG). Die Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" in "Elternzeit" durch das o.g. Gesetz vom 30.November 2000 gilt jedoch auch hinsichtlich dieser Kinder, da der Gesetzgeber in den durch Artikel 2 bis 34 dieses Gesetzes geänderten Vorschriften ausschließlich den neuen Begriff, und zwar auch soweit Zeiten vor dem 2.Januar 2001 angesprochen sind, verwendet. Der rechtliche Gehalt des alten und neuen Begriffs bleibt identisch.

Eine Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der ab 2.Januar 2001 geltenden Fassung ist im BGBl. 2000 I S.1645 abgedruckt.

Die zur Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes zuletzt mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 3.Juli 1997 - 1-06-14/1370/97-D/2 - neu gefassten Hinweise werden durch die folgenden Hinweise ersetzt:

I. Allgemeines

Das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der ab 2.Januar 2001 maßgebenden Bekanntmachung der Neufassung vom 1.Dezember 2000 (BGBl. I S.1645) regelt in den §§1 bis 14*) den Anspruch auf Erziehungsgeld und in den §§15 bis 20 den Anspruch auf Elternzeit. Da der Anspruch auf Erziehungsgeld seit dem 1.Januar 1992 nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungsurlaub/Elternzeit ist, wird in diesem Rundschreiben auf Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Erziehungsgeld verzichtet. Zu §12, der dem Arbeitgeber bestimmte Auskunftspflichten auferlegt, wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:

  1. Nach §12 Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 2000 maßgebenden Fassung hat der Arbeitgeber, soweit dies zum Nachweis des Einkommens (§6) oder der wöchentlichen Arbeitszeit (§2 Abs.1 Nr.1) erforderlich ist, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Höhe des Arbeitslohnes (Vergütung bzw. Lohn) einschließlich der hiervon einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben (Arbeitnehmeranteile) und über die Arbeitszeit auszustellen.

    Nach §12 Abs.2 in der ab 1.Januar 2001 maßgebenden Fassung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur dessen Brutto-Arbeitsentgelt und die Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen. Da eine Bescheinigung über die Abzüge von Bruttolohn bereits seit dem pauschalierten Abzug nach §6 Abs.1 Nr.1 nicht mehr notwendig ist, dürfte die Neufassung der Vorschrift in der Praxis auch bei den vor dem 1.Januar 2001 geborenen Kindern zur Anwendung kommen.
  2. Nach §12 Abs.3 a.F. hatte ein Arbeitnehmer, der Erziehungsgeld bezieht, im 16.Lebensmonat des Kindes eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Fortdauer seines Erziehungsurlaubs der Erziehungsgeldstelle vorzulegen. Diese Bescheinigung musste auch eine Aussage darüber enthalten, ob der Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von §2 Abs.1 Nr.1 a.F. (bis zu 19 Stunden wöchentlich) ausübt. Die Erziehungsgeldstelle konnte bei hinreichendem Anlass auch zu anderen Zeitpunkten die Vorlage einer derartigen Bescheinigung verlangen.

    Nach §12 Abs.3 n.F. ist der Arbeitgeber zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung, ob und wie lange die Elternzeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach §2 Abs.1 ausgeübt wird, nur noch auf Verlangen der Erziehungsgeldstelle verpflichtet. Es bleibt abzuwarten, ob die Erziehungsgeldstellen die Neufassung der Vorschrift auch auf die vor dem 1.Januar 2001 geborenen Kinder anwenden.

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*)Paraphenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das Bundeserziehungsgeldgesetz.


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