|
|||||||
Aufgrund des § 117 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) in der Fassung vom 22.Januar 2007 (Nds.GVBl. S.11), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.Januar 2010 (Nds.GVBl. S.16), wird verordnet:
§ 1
Neuwahl von Personalvertretungen
(1) 1In der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (AOK) sind aufgrund der Vereinigung mit der IKK Niedersachsen ab 1.April 2010 innerhalb eines Jahres die Personalräte und der Gesamtpersonalrat neu zu wählen. 2Die Übergangspersonalräte bestellen spätestens bis zum 30.Dezember 2010 die Wahlvorstände. 3§ 18 Abs. 2 NPersVG gilt mit der Maßgabe, dass eine Personalversammlung einzuberufen ist, wenn am 10.Januar 2011 ein Wahlvorstand nicht bestellt ist. 4Mit Bildung der neuen AOK treten alle bis dahin geltenden Erklärungen zu selbständigen Dienststellen gemäß § 6 Abs. 3 NPersVG außer Kraft.
(2) Findet die konstituierende Sitzung der nach Absatz 1 neu zu wählenden Personalräte nach dem 1.Februar 2011 statt, so verlängert sich die jeweilige Amtszeit um die nächste regelmäßige Amtszeit bis zum Jahr 2016 (§ 22 Abs. 3 NPersVG).
§ 2
Übergangspersonalräte
(1) 1In der neu gebildeten AOK wird ein Übergangsgesamtpersonalrat eingerichtet. 2Er hat die Rechte und Pflichten des Gesamtpersonalrats der AOK. 3Der Übergangsgesamtpersonalrat besteht aus den Mitgliedern des bisherigen Gesamtpersonalrats der AOK sowie dem Vorstand und drei weiteren Mitgliedern des bisherigen Gesamtpersonalrats der IKK Niedersachsen, die von diesem zu bestellen sind. 4§ 27 NPersVG gilt mit der Maßgabe, dass als Ersatzmitglieder für die Mitglieder des bisherigen Gesamtpersonalrats der AOK die bisherigen Ersatzmitglieder und als Ersatzmitglieder für die Mitglieder des bisherigen Gesamtpersonalrats der IKK zunächst die nicht berücksichtigten Mitglieder des bisherigen Gesamtpersonalrats der IKK und danach die Ersatzmitglieder eintreten. 5Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet mit der konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs. 1 NPersVG) des neu gewählten Gesamtpersonalrats, jedoch spätestens am 31.März 2011.
(2) Die bisherigen Personalräte der Stammdienststellen und der gemäß § 6 Abs. 3 NPersVG zu selbständigen Dienststellen der AOK oder gemäß § 6 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu selbständigen Dienststellen der IKK Niedersachsen erklärten Nebenstellen und sonstigen Teile führen ihre Geschäfte als Übergangspersonalräte bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Personalräte, jedoch längstens bis zum 31.März 2011 weiter.
§ 3
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.März 2011 außer Kraft.
_____________
Hannover, den 19. März 2010
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |