Hiermit werden die dem MI nach Nummer 1.9 Satz 2 und Nummer 1.11 Satz 4 des Bezugserlasses zustehenden Befugnisse zur Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz auf
übertragen.
Auf die in den Nummern 1.9 und 1.11 des Bezugserlasses enthaltenen Einschränkungen der Delegation wird hingewiesen.
Diese Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte.
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