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Datenschutzordnung des Niedersächsischen Landtages (DO LT)
Vom 14. November 2001 (Nds.GVBl. Nr.32/2001 S.727)

 Schulrecht

§ 1
Geltungsbereich

(1) Soweit bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben des Landtages durch seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung einschließlich des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist diese Datenschutzordnung statt des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) anzuwenden (§2 Abs.2 NDSG).

(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind

  1. die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages,
  2. die Personalverwaltung des Landtages,
  3. die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt gemäß Artikel 18 Abs.2 der Niedersächsischen Verfassung und
  4. die Ausführung der Gesetze, soweit dafür die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zuständig ist.

(3) Soweit Fraktionen oder Abgeordnete die Landtagsverwaltung mit der Erledigung ihrer Angelegenheiten beauftragen, wendet die Landtagsverwaltung bei der Erfüllung des Auftrags die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften an. Dies gilt auch, wenn sich Fraktionen oder Abgeordnete zur Erledigung ihrer Angelegenheiten technischer Einrichtungen des Landtages bedienen.

(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.

§ 2
Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit

  1. die Betroffenen eingewilligt haben oder
  2. diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.

(2) Für die Einwilligung der Betroffenen gilt §4 Abs.2 und 3 NDSG entsprechend.

(3) Datenverarbeitung im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere das Erheben, Speichern und Nutzen, das Übermitteln und Veröffentlichen sowie das Löschen personenbezogener Daten.

§ 3
Erhebung, Speicherung und Nutzung

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Interessen der Betroffenen stehen in der Regel nicht entgegen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten gemäß §9 getroffen sind.

(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(3) Für die Einsicht in Sitzungsniederschriften und deren Verteilung sowie für die Einsicht in Unterlagen des Landtages durch die in §1 Abs.1 genannten Personen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung. Von vertraulichen Sitzungsniederschriften und anderen vertraulichen Unterlagen dürfen Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen nicht hergestellt werden. Bedienstete der Landtagsverwaltung, die dienstlich mit der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben (§1 Abs.1) befasst sind, dürfen Niederschriften und Unterlagen nach Satz 1 erhalten oder in diese Einsicht nehmen. Satz 3 gilt für Niederschriften und Unterlagen nach Satz 2 nur, wenn die Einsicht für die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Die Vorschriften der Archivordnung bleiben unberührt.

§ 4
Übermittlung

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu parlamentarischen Zwecken ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen sowie an deren Beschäftigte und an andere Parlamentsverwaltungen zum Zwecke parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für nichtparlamentarische Zwecke ist zulässig

  1. an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen;
  2. an Hochschulen und an andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das schutzwürdige Interesse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann, und
  3. an nichtöffentliche Stellen, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

(3) Für die Einsicht in Sitzungsniederschriften und Unterlagen des Landtages durch Dritte gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung, der Archivordnung und des Wahlprüfungsgesetzes.

§ 5
Veröffentlichung

(1) Personenbezogene Daten dürfen in Landtagsdrucksachen veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.

(2) In die Sammelübersichten über vom Landtag behandelte Eingaben dürfen die Namen und der Wohnort der Einsender sowie eine kurze Bezeichnung ihres Anliegens aufgenommen werden. Über die Regelung des Satzes 1 sind die Einsender unverzüglich nach Eingang ihrer Eingabe zu unterrichten.

§ 6
Parlamentsinformationssystem

(1) Der Landtag betreibt ein Parlamentsinformationssystem, in dem personenbezogene Daten nach Maßgabe des §3 Abs.1 gespeichert werden können. Auf das Informationssystem darf die Öffentlichkeit nur Zugriff erhalten, soweit dadurch

  1. allgemein zugängliche Unterlagen bereitgestellt oder
  2. Unterlagen in einer Weise nachgewiesen oder erschlossen werden, dass eine Übermittlung schutzwürdiger personenbezogener Daten vermieden wird.

Im Übrigen kann die Präsidentin oder der Präsident des Landtages Auskunft aus dem Informationssystem erteilen, soweit die Voraussetzungen des §2 erfüllt sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Auskunft Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.

(2) Auf weitere im Informationssystem bereitgestellte Unterlagen mit personenbezogenen Daten und auf Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen dürfen die Abgeordneten, die Fraktionen, die Landesregierung, die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, der Landesrechnungshof sowie weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zugelassene Stellen im Rahmen der technischen Voraussetzungen unmittelbaren Zugriff erhalten.

(3) Die Einräumung von Zugriffsmöglichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt nicht für Daten aus öffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.

§ 7
Auskunft

(1) Den Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person in Verfahren des Landtages zur automatisierten Verarbeitung von Daten gespeichert sind. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde oder
  2. der Auskunft überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung entgegenstehen.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Fall sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Datenschutzkommission des Landtages (§§12, 13) wenden können.

(4) Das Recht auf Akteneinsicht nach den Vorschriften der Geschäftsordnung, der Archivordnung und des Wahlprüfungsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Für den Einsatz von mobilen personenbezogenen Speicher- und Verarbeitungsmedien gilt §6a NDSG entsprechend.

§ 8
Richtigstellung und Berichtigung

(1) Sind in einer Landtagsdrucksache Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, so sollen die gerichtlich festgestellten Tatsachen auf Antrag des Betroffenen in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht werden (Richtigstellung).

(2) Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstehen. Eine Richtigstellung von Sitzungsniederschriften erfolgt nicht.

(3) Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen.

(4) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtages und seiner Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden, sind sie in den Dateien zu berichtigen. Ein Anspruch der Betroffenen auf die Berichtigung von Sitzungsniederschriften besteht nicht.

§ 9
Geheimhaltungsvorkehrungen

(1) Gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Geheimhaltungsvorkehrungen sind insbesondere

  1. die Erhebung und Nutzung der Daten in nichtöffentlicher oder vertraulicher Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften oder
  2. die Anonymisierung personenbezogener Daten.

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit dieser Vorkehrungen ist zwischen dem Interesse an öffentlicher parlamentarischer Verhandlung und den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen abzuwägen.

(2) Vertrauliche Daten dürfen nicht mittels Fernkopie weitergegeben werden.

(3) Soweit zur Erstellung der Sitzungsniederschriften angefertigte Tonaufzeichnungen über nichtöffentliche Sitzungen die Behandlung von Eingaben betreffen, dürfen darauf nur Zugriff erhalten:

  1. Mitglieder des Landtages, die nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung Einsicht in die Niederschrift nehmen dürfen,
  2. Bedienstete der Landesregierung und der Fraktionen im Niedersächsischen Landtag, soweit sie ein dienstliches Interesse glaubhaft machen, und
  3. Bedienstete der Landtagsverwaltung im Sinne von §3 Abs.3 Satz 3.

Unter Satz 1 fallende Teile von Tonaufzeichnungen sind nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Ausfertigung zu löschen.

§ 10
Verschwiegenheitspflicht

(1) Abgeordnete haben über geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtages bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder der Enquete-Kornmissionen.

(2) Für die Bediensteten des Landtages gilt §5 NDSG entsprechend.

(3) Mitarbeitern der Abgeordneten dürfen personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtages und seiner Gremien nur zugänglich gemacht werden, soweit sie arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(4) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 11
Durchführung des Datenschutzes

(1) Der Landtag, seine Mitglieder und die Fraktionen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des §1 Abs.4 zu gewährleisten.

Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten und ihrer Verwendung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. §7 Abs.2 bis 4 NDSG gilt entsprechend.

(2) Die Landtagsverwaltung führt ein Verzeichnis ihrer Verfahren, in denen personenbezogene Daten automatisiert gespeichert werden. In dem Verfahrensverzeichnis sind schriftlich festzulegen

  1. die Bezeichnung des Verfahrens und seine Zweckbestimmung,
  2. die Art der gespeicherten Daten,
  3. der Kreis der Betroffenen sowie
  4. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen.

(3) Die Abgeordneten und die Fraktionen haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des §1 Abs.4 in eigener Verantwortung sicherzustellen.

§ 12
Datenschutzkommission

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wird eine Datenschutzkommission gebildet, in der jede Fraktion durch ein Mitglied vertreten ist. Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Beratungen der Datenschutzkommission sind vertraulich. Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 13
Aufgaben der Datenschutzkommission

(1) Die Datenschutzkommission überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des §1 Abs.4. Die Datenverarbeitung durch die G 10-Kommission und den Ausschuss zur Kontrolle besonderer polizeilicher Datenerhebungen ist von der Überwachung ausgenommen.

(2) Die Datenschutzkommission nimmt Beschwerden und Beanstandungen Betroffener entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben. Ihm ist Einsicht in das Verfahrensverzeichnis des Landtages zu gewähren.

(3) Die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes in den Fraktionen wird von dem Mitglied der Datenschutzkommission wahrgenommen, das der jeweiligen Fraktion angehört.

(4) Die Datenschutzkommission unterrichtet das Präsidium und die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages über festgestellte Verstöße. Die Datenschutzkommission kann dem Landtag, seinen Gremien, seinen Mitgliedern und den Fraktionen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben.

(5) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz berät die Datenschutzkommission, falls diese darum ersucht.

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