Die am 7.12.2007 unterzeichnete und am 1.1.2008 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt sowie dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation wird in der Anlage bekannt gemacht.
Anlage
Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt sowie dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation
Präambel
Das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen
Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und
für Sport,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen,
Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres
und Sport,
das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den
Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, dieser vertreten durch den
Minister des Innern,
der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Thüringer
Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,
vereinbaren
| - | unter Bekräftigung ihres Willens, die länderübergreifende Zusammenarbeit ihrer Polizeien unter der Berücksichtigung der bisher erfolgreichen Kooperation weiter auszubauen, |
| - | im Bemühen, die Sicherheitslage insbesondere in den grenznahen Regionen zu verbessern und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu stärken, |
| - | in Anknüpfung an bereits bestehende Initiativen und Sicherheitskonzepte |
nachfolgende Sicherheitskooperation:
I. Ziele
Mit der Sicherheitskooperation soll die länderübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Schwerpunkt in den grenznahen Regionen weiter ausgebaut werden, um vor allem
| - | die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu intensivieren |
| - | länderübergreifend tätige Intensivtäter konsequenter zu verfolgen |
| - | länderübergreifend politisch motivierte Straftaten konsequent und effektiv zu bekämpfen |
| - | die Effektivität der Fahndung nach Personen und Sachen zu steigern und Mehrfachkontrollen im länderübergreifenden Verkehr zu vermeiden |
| - | die Verkehrssicherheit weiter zu erhöhen |
| - | den umfassenden länderübergreifenden Informationsaus-tausch auszubauen |
| - | die sichtbare Präsenz der Polizei zu stärken |
| - | die Zusammenarbeit im Bereich der Polizei- und Kriminaltechnik zu verbessern |
| - | im Bereich der gemeinsamen Aus- und Fortbildung initiativ zu werden. |
II. Organisation und Zusammenarbeit
1. An der Sicherheitskooperation sind nachfolgende Behörden beteiligt:
| - | für das Land Hessen: | ||||||||||||||
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| - | für das Land Niedersachsen: | ||||||||||||||
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| - | für das Land Sachsen-Anhalt: | ||||||||||||||
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| - | für den Freistaat Thüringen: | ||||||||||||||
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2. Für die Koordinierung von Sicherheitsfragen können Polizeibehörden mit gemeinsamen Ländergrenzen regionale Koordinierungsgruppen bilden.
Diese dienen insbesondere zur
| - | Abstimmung von Grundsatzfragen innerhalb der regionalen Koordinierungsgruppen, |
| - | Analyse der länderübergreifenden Sicherheitslage, |
| - | Initiierung von Zusammenarbeitsprojekten und |
| - | Evaluation der Ziele der Zusammenarbeit. |
Die Zuständigkeiten der Zentralstellen der Länder bleiben unberührt.
III. Kooperationsfelder
Gewährleistung eines länderübergreifenden Informationsaustausches durch:
| - | anlassbezogene Treffen von Vertretern der an der Sicherheitskooperation beteiligten Organisationseinheiten (regionale Zusammenarbeit) |
| - | Übermittlung aller relevanten Erkenntnisse über die Kriminalitätslage und -entwicklung bei Straftaten und Ereignissen mit länderübergreifender Bedeutung durch die zuständigen Polizeibehörden; bestehende Meldeverpflichtungen bleiben hiervon unberührt |
| - | Übermittlung von Verkehrsunfalldaten und -entwicklungen mit länderübergreifendem Bezug durch die zuständigen Polizeibehörden |
| - | Ausbau direkter Kommunikationsstrukturen zwischen den Dienststellen |
| - | anlassbezogene Erstellung von Lageberichten, insbesondere über zuvor definierte kriminalgeografische Räume |
| - | Intensivierung der Zusammenarbeit im Einsatzbereich von Kräften der beteiligten Länder einschließlich des Austausches von Verbindungsbeamten |
| - | gemeinsame Übungen im Grenzbereich |
| - | Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Kriminaltechnik, insbesondere länderübergreifender Spurenabgleich in ausgewählten Deliktsbereichen |
| - | Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartner bei der Öffentlichkeitsarbeit. |
Standardisierte Verfahren zum länderübergreifenden Informations- und Kräfteaustausch bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Verstärkte grenznahe Zusammenarbeit im Bereich der Kriminal- und Verkehrsprävention u.a. durch:
| - | gemeinsame, regionale und länderübergreifende Präventionsprogramme |
| - | gegenseitige Abstimmung und Koordination bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen |
| - | gemeinsame Beteiligung an Ausstellungen und sonstigen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen. |
Intensivierung der länderübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich politisch motivierter Gewaltkriminalität, Extremismus und Terrorismus insbesondere durch:
| - | Austausch von periodischen sowie anlassbezogenen Lagebeurteilungen sowie den daraus gewonnenen Erkenntnissen und Schlussfolgerungen |
| - | unverzügliche Übermittlung von Informationen über sich herausbildende regionale bzw. deliktische Schwerpunkte, sofern diese für das Nachbarland von Interesse sein können |
| - | umfassende Information zu Erkenntnissen über reisende Gewalttäter. |
Ausbau der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität/Bandenkriminalität insbesondere durch:
| - | Schwerpunktaktionen, Auswerteprojekte, Strukturanalysen, Strukturermittlungen, abgestimmte operative Maßnahmen etc. zur Bekämpfung ausgewählter Deliktsformen der Organisierten Kriminalität |
| - | Prüfung anlassbezogener gemeinsamer Analyseprojekte durch die zuständigen Landeskriminalämter |
| - | Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Vermögensabschöpfung. |
Ermittlungen gegen länderübergreifend agierende Intensivtäter insbesondere durch:
| - | Übermittlung der erforderlichen Daten von Tätern und/oder Tatverdächtigen |
| - | Abgleich polizeilicher Dateien |
| - | anlassbezogene Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen. |
Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Personen- und Sachfahndung insbesondere durch:
| - | Abstimmung von Fahndungskonzepten sowie Abgleich von relevanten Fahndungsdaten |
| - | Besetzung von Fahndungssektoren/Kontrollstellen im Grenzbereich zur Koordination der erforderlichen Einsatzmaßnahmen |
| - | Abstimmung und Durchführung koordinierter oder gemeinsamer Fahndungsmaßnahmen insbesondere durch Fahndungskontrollen auf Bundesautobahnen und Verkehrswegen im grenznahen Raum |
| - | lageangepasste gegenseitige Unterstützungen bei Fahndungseinsätzen |
| - | bedarfsgerechte Einrichtung von gemeinsamen Fahndungs-, Kontroll- und Observationsgruppen. |
Verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit bei der Verkehrssicherheitsarbeit insbesondere durch:
| - | gemeinsame Projekte auf der Grundlage einer Analyse und Bewertung der Verkehrssicherheitslage |
| - | Abstimmung und Durchführung präventiver und repressiver Verkehrssicherheitsmaßnahmen, insbesondere bei der |
| - | Bekämpfung von Alkohol- und Drogendelikten im Straßenverkehr |
| - | zielgruppenorientierten Bekämpfung der Hauptunfallursachen (z.B. Geschwindigkeit) |
| - | Überwachung des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs. |
Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung durch:
| - | gegenseitige Öffnung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung des Aus- und Fortbildungsangebotes der Vereinbarungspartner untereinander |
| - | gemeinsame Entwicklung und Durchführung von Aus-' und Fortbildung auch unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse, u.a. durch |
| - | Referentenaustausch |
| - | Beteiligung an Übungen. |
Anlassbezogene Unterstützungsleistungen
Anlassbezogen sollen zur effizienten Einsatzbewältigung regionaler Lagen und zur gemeinsamen Unterstützung Einsatzkonzepte abgestimmt werden. Darüber hinaus können insbesondere bei regionalen Einsatzanlässen
| - | Kräfte, |
| - | spezifische Einsatztechnik sowie |
| - | spezielle Fachdienste |
der Vereinbarungspartner gegenseitig unterstellt werden. Die unterstellten Einsatzkräfte dürfen nur unter der Leitung von Beamten des jeweils zuständigen Landes hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an das Recht des zuständigen Landes gebunden.
Hospitation und Unterstützungsleistungen
Zur Förderung der Kenntnisse über die Aufbau- und Ablauforganisation in den Organisationseinheiten der Vereinbarungspartner soll der Informationsaustausch etwa durch gegenseitige Unterstützungsleistungen bis hin zu Hospitationen intensiviert werden.
Spezialeinheiten
Bezüglich des Einsatzes von Spezialeinheiten wird auf die bestehenden Regelungen verwiesen.
IV. Datenübermittlung
Die im Rahmen dieser Vereinbarung vorgesehene Übermittlung von Daten an die Polizeibehörden anderer Bundesländer erfolgt ausschließlich auf der Grundlage und nach Maßgabe der jeweiligen landesspezifischen Rechtsgrundlagen.
V. Ergänzende Regelungen
Bereits bestehende Abkommen und Zusammenarbeitsregelungen unter den Vereinbarungspartnern bleiben mit Ausnahme der unter Abschnitt VII benannten von dieser Kooperationsvereinbarung unberührt.
VI. Haftung und Schadenersatz
Die Vereinbarungspartner verzichten auf die Geltendmachung von Haftungs- und Schadenersatzansprüchen für die durch Bedienstete der anderen Vereinbarungspartner verursachten Schäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Bei Unterstützungshandlungen auf dem Gebiet eines anderen Vereinbarungspartners haftet bei Eingriffen in Rechte Dritter der unterstützte Vereinbarungspartner. Sofern es sich hierbei um vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten handelt, besteht für den unterstützten Vereinbarungspartner die Möglichkeit der Regressforderung gegenüber dem unterstützenden Vereinbarungspartner.
Die gegenseitige Geltendmachung von Kosten richtet sich nach den bestehenden Vereinbarungen (vgl. Abschnitt V). Landesspezifische Regelungen bleiben unberührt.
VII. Inkrafttreten und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am 1.1.2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Innenministerium des Freistaates Thüringen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 27.11.2000 über die Zusammenarbeit der Polizeien der Länder Thüringen und Hessen im Rahmen der Sicherheitskooperation außer Kraft.
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit zwischen den anderen Ländern unberührt.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |