Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück
Landesausschuss „Rettungsdienst” nach § 13 NRettDG; Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten
Bek. d. MI v. 3.11.2010 - B21.32-41576-10-13/0 (Nds.MBl. Nr.5/2011 S.105)
Bezug: Bek. d. MS v. 28.7.1994 (Nds.MBl. S.1215), zuletzt geändert durch Bek. d. MI v. 15.4.2009 (Nds.MBl. S.512)
Schulrecht

Gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst werden die vom Landesausschuss beschlossenen Änderungen der Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten bekannt gemacht (Anlage).


Anlage

Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten

Inhalt
1. Vorwort
2. Finanzierung
3. Kostenrechnung
3.1 Grundsätze
3.2 Betriebsabrechnungsbogen
3.3 Investitionen
3.3.1 Abschreibungen
3.3.2 Kapitaleinsatz
3.4 Kosten der Aus-, Fort- und Weiterbildung
3.4.1 Kosten der Ausbildung
3.4.2 Kosten der Fortbildung
3.4.2.1 Fachspezifische Fortbildung für Einsatzkräfte
3.4.2.2 Fachübergreifende Fortbildung
3.4.3 Kosten der Weiterbildung
3.5 Freistellung von Rettungswachenleitern
3.6 Jahresabschlüsse
4. Verwaltung im Rettungsdienst
4.1 Definition und Grundlagen
4.2 Kostenbemessung „Fiktive Verwaltung”
5. Kennzahlen
Anlage 1 Betriebsabrechnungsbogen
Anlage 2 Erläuterung der Kostenarten
Anlage 3 Erläuterung der Umlageschlüssel
Anlage 4 Abrechnung im Rettungsdienstbereich
Anlage 5 Einsatzstatistik
Anlage 6 Anlageverzeichnis
Anlage 7 Begriffsbestimmungen

1. Vorwort

Entsprechend § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) entwickelt der Landesausschuss „Rettungsdienst” Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten.

Zur Durchführung der dafür erforderlichen Arbeiten hat der Landesausschuss die Arbeitsgruppe „Betriebswirtschaftliche Kosten” eingerichtet und entsprechend beauftragt. Unter Beteiligung mehrerer sachverständiger Personen wurden die folgenden Richtlinien erarbeitet, durch den Landesausschuss „Rettungsdienst” beschlossen und im Nds. MBl. veröffentlicht.

Diese Richtlinien unterliegen einer ständigen Dynamik, sodass eine vollständige und gleichzeitig abschließende Veröffentlichung nicht möglich ist. In der vorstehenden Gliederung aufgeführte Themen, die noch nicht aktualisiert sind, sind sinngemäß aus der bisherigen Richtlinie zu adaptieren und anzuwenden, bis sie durch eine Neufassung ersetzt werden.

2. Finanzierung

Der § 15 NRettDG sieht drei mögliche Formen der Finanzierung des Rettungsdienstes vor:

a) Träger und Kostenträger vereinbaren keine spezielle Regelung. Dann gilt die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NRettDG.
b) Träger und Kostenträger vereinbaren gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG ein Budget.
c) Träger und Kostenträger vereinbaren gemäß § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2 NRettDG, dass Abweichungen der tatsächlich entstandenen Kosten von den vereinbarten Plankosten zu berücksichtigen sind.

Die Vereinbarungen können ein- oder mehrjährig geschlossen werden.

In jedem Fall gilt:

Die aus der Bedarfsplanung abgeleiteten und einvernehmlich festgestellten Gesamtkosten sind Grundlage für eine Entgeltvereinbarung (§ 15 Abs. 2 NRettDG). Festgestellte vortragbare Betriebsergebnisse (Über- oder Unterdeckung § 15 Abs. 3 Satz 1 NRettDG) werden zukunftsbezogen übernommen.

Die Ermittlung des vortragbaren Betriebsergebnisses (Über- oder Unterdeckung) ergibt sich aus den nachstehenden Schemata:

Fall a:

Träger und Kostenträger vereinbaren keine spezielle Regelung.

Schematische Darstellung

Finanzierung des Rettungsdienstes entsprechend den Vorschriften der §§ 14, 15 NRettDG.

Plankosten (§ 14 Abs. 1) führen zu:
  Vereinbarte, zu deckende notwendige und wirtschaftliche Gesamtkosten, § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2
- Summe der vereinnahmten Entgelte
= ortragbares Betriebsergebnis (Über- oder Unterdeckung), § 15 Abs. 3 Satz 1.

Fall b:

Träger und Kostenträger vereinbaren gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG ein Budget.

Für die Ermittlung des übertragbaren Betriebsergebnisses im Rahmen budgetorientierter Vereinbarungen finden die vor Ort vereinbarten Regelungen Anwendung.

In der Regel gilt:

Schematische Darstellung

Finanzierung des Rettungsdienstes entsprechend den Vorschriften der §§ 14, 15 NRettDG

Vereinbartes Budget1), § 15 Abs. 1 Satz 3
+/- Kostenveränderungen aufgrund vorher vereinbarter Faktoren2),
= zu deckendes Gesamtbudget
- Summe der vereinnahmten Entgelte
= vortragbares Betriebsergebnis (Über- oder Unterdeckung), § 15 Abs. 3 Satz 1
__________
1) Als Mischform können auch Budgets für Teilbereiche, wie für einzelne Kostenarten oder Kostenstellen vereinbart werden.
2) Dies können z.B. sein:
Veränderungen in der RM-Vorhaltung,
Veränderungen in den Beschäftigungstarifverträgen der Arbeitnehmer,
Veränderungen bei den Einsatzleistungen,
Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen mit Auswirkung auf die Kosten usw.

Fall c:

Träger und Kostenträger vereinbaren gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 NRettDG, dass Abweichungen der tatsächlich entstandenen Kosten von den vereinbarten Gesamtkosten (§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NRettDG) zu berücksichtigen sind.

Schematische Darstellung

Finanzierung des Rettungsdienstes entsprechend der Vorschriften der §§ 14, 15 NRettDG

Vereinbarte Gesamtkosten, § 15 Abs. 1 Satz 1
+/- Kostenveränderungen aufgrund vereinbarter Faktoren und/oder von Nachverhandlungen
= zu deckende notwendige und wirtschaftliche Gesamtkosten
- Summe der vereinnahmten Entgelte
= vortragbares Betriebsergebnis (Über- oder Unterdeckung), § 15 Abs. 3 Satz 1

3. Kostenrechnung

3.1 Grundsätze

Ermittlung der zu deckenden Gesamtkosten

Die aus der Bedarfsplanung entstehenden zu deckenden Gesamtkosten werden im Rahmen einer einheitlichen Gliederung dargestellt.

Die Darstellung der zu deckenden Gesamtkosten erfolgt durch die Betriebsabrechnungsbögen (BAB, Anlage 13). Sie ist Grundlage für die Finanzierungsvereinbarung gemäß § 15 NRettDG, gleich welche Art der Finanzierung gewählt wird.

Jeder Träger und Leistungserbringer hat die Kosten im Rahmen einer Kostenarten- und Kostenstellenrechnung zu erfassen. Die nach der Kostenrechnung ermittelten Ergebnisse werden in den BAB eingestellt. Einzelne BAB der Leistungserbringer sind vom Träger zu einem BAB zusammenzuführen. Sie dienen im Wesentlichen der weiteren Ermittlung der künftig zu deckenden Gesamtkosten und der Kalkulation der Entgelte.

Kostenwahrheit, Kostenklarheit und Kostentransparenz sind einzuhalten. Die Ermittlung der Gesamtkosten gemäß § 15 NRettDG erfolgt nach dem Brutto-Prinzip, d.h., dass Erstattungen auf Kostenarten gesondert unter „Kostenabzüge” auszuweisen sind.

Soweit für Teile der zu deckenden Gesamtkosten ein Ist-Kostennachweis in der Finanzierungsregelung vor Ort vereinbart wurde, sind diese über den BAB abzurechnen.

In jedem Fall findet der BAB Anwendung für die Gliederung und Aufbereitung der Plankosten gemäß § 14 Abs. 1 NRettDG.

3.2 Betriebsabrechnungsbogen

Die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den Personal- und Sachkosten, den Investitionskosten, bestehend aus Abschreibungen und Zinsen sowie den Kostenabzügen.

1. Hauptkostenstellen:
Hauptkostenstellen dienen der Kostenermittlung zum Zweck der Entgeltkalkulation. Sie sind dazu auf die aufgezeigten Leistungsbereiche (Notfallrettung, Qualifizierter Krankentransport, Notarztdienst und, wenn vorhanden, „Sonstige”) aufzugliedern. Die Hauptkostenstelle „Sonstige” beinhaltet dabei die Kosten von sonstigen Leistungen, für die ein eigenständiges Entgelt gebildet wird. Dies können z.B. der arztbegleitete Sekundärtransport oder die Intensivverlegung sein. Die Hauptkostenstelle ist im BAB entsprechend zu benennen.
Bei der Zuordnung von Kosten zu den Hauptkostenstellen ist auf die im Bedarfsplan festgelegte Nutzungssystematik der planmäßigen Rettungsmittel abzustellen.
2. Hilfskostenstellen:
Hilfskostenstellen sind entsprechend dem Grundsatz der Kostenklarheit einzurichten. Grundsätzlich sind die Hilfskostenstellen für die Fahrzeugtypen RTW, KTW, NEF auszufüllen. Bei Bedarf können weitere fahrzeugbezogene Hilfskostenstellen eingerichtet werden (z.B. für MZF, Baby-NAW, ITW).
3. Allgemeine Kostenstellen:
Allgemeine Kostenstellen sind einzurichten für die Verwaltung, die Rettungsleitstelle, die OEL und die Trägerverwaltung.

3.3 Investitionen

Vorzunehmende Investitionen und die daraus resultierenden Kosten werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt und abgeschrieben.

3.3.1 Abschreibungen

Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen sind die Anschaffungskosten. Falls zweckgebundene Zuschüsse und Spenden dem Leistungserbringer zufließen, vermindern diese Finanzierungsmittel die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abschreibung. Es ist eine Anlagenbuchhaltung/Anlagenverzeichnis zu führen (Anlage 63).

Es wird darauf hingewiesen, dass es möglich ist, Abschreibungen auf die Wiederbeschaffungskosten in Absprache mit den Kostenträgern zuzulassen. Bei dieser Methode werden die Preissteigerungsraten berücksichtigt.

Die tatsächliche Nutzung der Wirtschaftsgüter ist abhängig von der Wirtschaftlichkeit und kann im Einzelfall länger oder kürzer als der AfA-Zeitraum sein.

Abschreibungssätze ab 1.1.2008:

Die nachstehend aufgeführten jährlichen Abschreibungssätze werden festgelegt:

Manuelle Technik einschließlich Einrichtung 10,00 v.H.
EDV-Technik einschließlich Software 33,33 v.H.
Gebäude 2,00 v.H.
Garagen und Hallen in Leichtbauweise 7,15 v.H.
Außenanlagen 3,00 v.H.
Technische Bauanlagen 2,00 v.H.
Heizung und Klima 5,00 v.H.
Technische Betriebsanlagen 7,50 v.H.
Inventar 10,00 v.H.
Mobiles medizinisches Gerät 15,00 v.H.
Mobiler Funk/Handsprechfunk 20,00 v.H.
Stationärer Funk 10,00 v.H.
Fahrzeuge
(Bei jährlicher Kilometerleistung bis zu 40 000 km, bei über 40 000 km Jahresleistung erfolgt eine Leistungsabschreibung, Obergrenze 200 000 km.)
16,67 v.H.
Medizinisches Gerät, fahrzeuggebunden (fest eingebaut)
(Leistungsabschreibung, wenn für das Fahrzeug die Leistungsabschreibung gewählt wurde)
16,67 v.H.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 150 EUR (netto) 100,00 v.H.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) über 150 bis 1 000 EUR (netto)
(im jährlichen Sammelnachweis)
20,00 v.H.

Bei Wirtschaftsgütern, die bis 31.12.2002 angeschafft wurden, erfolgt die Abschreibung nach den bisherigen Abschreibungssätzen.

Beim Abgang beweglicher Anlagegüter sind diese zum marktüblichen Preis zu verkaufen. Der Erlös ist im BAB (Zeile: Verkaufserlöse) einzustellen.

_____________
3) Hier nicht abgedruckt.

3.3.2 Kapitaleinsatz

Der Einsatz von Eigenkapital ist regelmäßig wirtschaftlicher als der Einsatz von Fremdkapital und ist daher anzustreben.

Eingesetztes Eigenkapital ist zu verzinsen.

Das Eigenkapital ist in der Regel mit 1,75 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Als Wert ist der zuletzt vor der Verhandlung mit Stand vom 1.Juli veröffentlichte Basiszinssatz zu wählen.

Bei der Inanspruchnahme von Fremdkapital sind die entstehenden Zinsbelastungen in die Kosten einzustellen.

Die Abschreibungen werden zur Tilgung des in Anspruch genommenen Kapitals verwendet.

3.4 Kosten der Aus-, Fort- und Weiterbildung

3.4.1 Kosten der Ausbildung

Kosten der Ausbildung zur Rettungssanitäterin und/ oder Rettungsassistentin oder zum Rettungssanitäter und/ oder Rettungsassistenten können Kosten i.S. dieser Richtlinie sein, wenn sie bedarfsgerecht und wirtschaftlich sind. Die Wirtschaftlichkeit ist den Kostenträgern durch Konzepte nachzuweisen.

3.4.2 Kosten der Fortbildung

3.4.2.1 Fachspezifische Fortbildung für Einsatzkräfte

Gemäß § 10 NRettDG und nach dem Arbeitsrecht muss das Personal bedarfsorientiert fortgebildet worden sein und regelmäßig fortgebildet werden. Durch die Fortentwicklung der medizinischen Standards im Rettungsdienst ist eine Aktualisierung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich. Dabei ist von einer 30-stündigen jährlichen fachspezifischen Fortbildung auszugehen. Die daraus resultierenden Kosten sind Kosten i.S. dieser Richtlinie.

3.4.2.2 Fachübergreifende Fortbildung

Darüber hinausgehende allgemeine rettungsdienstbedingte Fortbildungsmaßnahmen, wie EDV-Schulung, Betriebsleitung, Qualitätssicherung, können im erforderlichen Umfang in die Kostenrechnung eingestellt werden.

3.4.3 Kosten der Weiterbildung

Die Kosten der Weiterbildung, z.B. zur Lehrrettungsassistentin oder zum Lehrrettungsassistenten, zur Fachkraft für Hygiene im Rettungsdienst, zur oder zum Beauftragten nach dem MPG, Vollzugsbeamtin oder Vollzugsbeamten, Organisatorischen Leiterin oder Organisatorischen Leiter, Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponenten, Rettungswachenleiterin oder Rettungswachenleiter, können im erforderlichen Umfang in die Kostenrechnung eingestellt werden.

3.5 Freistellung von Rettungswachenleitern

Freistellung: Tätigkeiten, die dem Grunde nach nicht in den einsatzfreien Zeiten zu erledigen sind.

Freistellungsschlüssel:

Stelle Funktion Bemessungsgrundlage
1,0 Rettungswachenleiterin / Rettungswachenleiter 80 Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter

ab der 2. Rettungswache und für jede weitere Rettungswache wird die Stelle um 0,1 erhöht.

Zur Ermittlung der Anzahl der anrechenbaren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter siehe Nummer 4.2 unter „Erläuterungen” Punkt C 7.

3.6 Jahresabschlüsse

Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt das vortragbare Ergebnis, wie unter Nummer 2 beschrieben.

Dies ist entsprechend darzustellen. Es ist ein „Bericht zum Jahresabschluss” zu erstellen.

Dem Bericht ist die Trägerabrechnung (gemäß Anlage 4) beizufügen.

Bericht zum Jahresabschluss

Gliederung:

  1. Berichte der Leistungserbringer
  2. Kommentar des Trägers zu den Berichten der Leistungserbringer
  3. Bericht zur Abrechnung für den Rettungsdienstbereich
  4. Kommentar des Trägers inklusive Bericht der Ärztlichen Leiterin oder des Ärztlichen Leiters zur Gesamtsituation im Rettungsdienstbereich
  5. Abrechnung für den Rettungsdienstbereich (gemäß Anlage 4)
  6. Einsatzstatistik (gemäß Anlage 53)
  7. Kennzahlen (gemäß Nummer 5).
3) Hier nicht abgedruckt.

4. Verwaltung im Rettungsdienst

4.1 Definition und Grundlagen

Die Verwaltung im hierzu zu erarbeitenden Sinne ist jede notwendige Aktivität zur Aufgabenerfüllung, die nicht unmittelbar der Leistungserbringung dient und die nicht technischen Hilfsbetrieb (z.B. Werkstatt) darstellt.

Von der nachstehenden Erarbeitung einer sog. „Fiktiven Verwaltung” sind folgende Einrichtungen des Rettungsdienstes, in denen auch einrichtungsbezogene, betriebsbedingte Verwaltungsarbeiten zu erfüllen sind, auszunehmen:

- Rettungsleitstelle einschließlich örtlicher Einsatzleitung (RLS),
- Rettungswachen (RW),
- RettungsmitteL(RM),
- Desinfektion (Des).

Folgende Verwaltungsarbeiten fallen hier beispielhaft an:

- RLS: Erstellung von Dienst-, Schichtplänen, Personalangelegenheiten,
- RW: Erstellung von Dienst-, Schichtplänen, Personalangelegenheiten, Führen von Fahrzeug- und Geräteübersichten, Medizingeräteüberwachung,
- RM: Fahrtberichte erstellen, Datenerfassung,
- Des: Übersichten und Kontrollbücher führen.

Diese Arbeiten und deren Personalbedarf sind den jeweiligen genannten Kostenstellen direkt zuzuordnen. Alle anderen Verwaltungsaufwendungen werden unter dem Begriff „Fiktive Verwaltung” gefasst.

Die „Fiktive Verwaltung” setzt sich aufgrund der Aufgabe „Rettungsdienst” aus Verwaltungsaufwand beim Träger und aus Verwaltungsaufwand bei den Leistungserbringern zusammen. Dies gilt dem Grunde nach unabhängig vom Grad der tatsächlichen aktiven Aufgabendurchführung. Auch wenn der Träger der Aufgabe keine der Einrichtungen des Rettungsdienstes selbst unterhält und damit keine Einsätze durchführt, werden innerhalb seines kommunalen Verwaltungsapparates allein aufgrund der Aufgabenträgerschaften Mechanismen in Gang gesetzt, die notwendig (leistungsbezogen, rechtsnormverursacht) sind, um die Aufgabe „Rettungsdienst” rechtsfehlerfrei zu gewährleisten. Dadurch entsteht ein Aufwand, der Kosten des Rettungsdienstes darstellt.

Die „Fiktive Verwaltung” lässt sich systematisch in die Bereiche Betriebsleitung, Personal und Finanzen gliedern.

In welcher Intensität sich der Verwaltungsaufwand zwischen Träger und Leistungserbringern verteilt, ist dabei abhängig von den jeweiligen vertraglichen Regelungen zwischen dem Träger der Aufgabe und seinen Leistungserbringern. Der Umfang der Betroffenheit der einzelnen Bereiche wird auch zwischen den einzelnen Leistungserbringern differieren.

Die sich aus Nummer 4.2 „Kostenbemessung” ergebende Geldmenge der „Fiktiven Verwaltung” ist im Verhältnis von Träger zu Kostenträgern nachweisfrei und abschließend. Die Nachweisfreiheit gilt auch im Verhältnis Leistungserbringer zu Träger. Im Verhältnis zwischen Träger und Leistungserbringern sind sachgerechte Aufteilungen je nach individueller Aufgabenwahrnehmung vorzunehmen.

Den einzelnen Bereichen lassen sich, unterschieden nach den Beteiligten, folgende beispielhafte Inhalte zuordnen:

Träger:
Betriebsleitung:

- Amtsleitung und sonstige betroffene Hierarchiestufen und Sachbearbeitung des zuständigen Fachamtes,
- Tätigkeiten des Hauptamtes (Organisation), Rechnungsprüfungsamtes und Rechtsamtes,
- Führung und Verantwortlichkeit der Aufgabendurchführung innerhalb des Aufgabenträgers, gegenüber den Beauftragten und den Kostenträgern,
- Erstellung und Fortführung des Bedarfsplanes,
- Bearbeitung von Genehmigungsanträgen,
- Sachbearbeitung hierzu insgesamt einschließlich Schieds- und Klageverfahren; Beschaffungen, wenn zentralisiert,
- Notarztgewinnung;

Personal:

- Tätigkeiten des Personalamtes, wenn nicht vom zuständigen Fachamt und soweit nicht von der Betriebsleitung wahrgenommen,
- Personalärztin oder Personalarzt,
- Einstellung von Personal,
- Personalbewirtschaftung und -planung,
- Lohn- und Gehaltsabrechnung,
- Beihilfegewährung, Personaluntersuchung,
- Führung der Personalakten und Sachbearbeitung,
- Dienstwohnungsangelegenheiten;

Finanzen:

- Tätigkeiten des Hauptamtes (EDV), der Stadtkasse, der Kämmerei, wenn nicht vom zuständigen Fachamt und soweit nicht von der Betriebsleitung wahrgenommen,
- Erstellung des Haushaltsplanes,
- Rechnungsprüfung und Auszahlungsanordnung,
- Führung der Kostenrechnung einschließlich Kalkulationen und aller dazu erforderlichen Nebenarbeiten,
- Erarbeitung und Pflege entsprechender EDV-Programme,
- Kontrolle der Fahrberichte als Basis für Rechnungslegung und Bedarfsermittlung,
- Fertigung von Gebührenbescheiden oder Rechnungen,
- Überwachung des Geldeinganges einschließlich Vollstreckungs- oder Mahnverfahren.

Während der Anteil der Verwaltungsaufwendungen der Leistungserbringer an der „Fiktiven Verwaltung” in aller Regel auch von diesen erbracht wird, werden Verwaltungsaufwendungen der Träger in der Praxis teilweise auf die Leistungserbringer delegiert. Eine solche Delegation ist zulässig, muss aber bei der späteren Verteilung der Geldmengen Berücksichtigung finden. Vergleiche hierzu insbesondere den Bereich Finanzen der Leistungserbringer.

Leistungserbringer:

Betriebsleitung:

- Geschäftsführung einschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zentralen Dienst (Beschaffung, Fahrzeugwesen etc.),
- Führung und Verantwortlichkeit im Rahmen der Beauftragung zur Aufgabendurchführung innerhalb des Beauftragten und gegenüber dem Träger und in Einzelfällen zum Kostenträger,
- Erstellung und Lieferung der vom Träger angeforderten Daten und Informationen,
- Notarztgewinnung;

Personal:

- Tätigkeiten der Personalstelle und Lohnbuchhaltung,
- Einstellung von Personal,
- Personalbewirtschaftung und -planung,
- Lohnabrechnung,
- Personaluntersuchung,
- Führung der Personalakten und Sachbearbeitung,
- Zivildienstangelegenheiten einschließlich der Abrechnung mit dem Bundesamt,
- Gewinnung ehrenamtlich Tätiger und deren Einsatzplanung, auch FSJ usw.;

Finanzen:

- Finanzbuchhaltung (Anlagenbuchhaltung, Kreditoren),
- Fakturierung (Debitoren),
- Kostenrechnung,
- zusätzlich Abstimmungsarbeiten mit dem kaufmännischen Rechnungswesen und Prüfung steuerrechtlicher Fragen.

Der Bereich „Finanzen” ist hinsichtlich der Tätigkeits- und Inhaltszuordnung irrt besonderen Maße sehr stark abhängig vom Inhalt der jeweiligen Beauftragungsvereinbarung zu beurteilen. So können z.B. die gesamten Kassengeschäfte auf den Leistungserbringer übertragen werden.

4.2 Kostenbemessung „Fiktive Verwaltung”

Die Aufgaben Betriebsleitung, Personal und Finanzen sind, soweit sie inhaltlich unter Nummer 4.1 beschrieben wurden, zu einer abschließenden Geldmenge mit den nachstehenden Berechnungsschlüsseln für die Verwaltung der Träger und für die Verwaltung der Leistungserbringer zusammengefasst. Für die „Verwaltung der Träger” beinhaltet dieser Berechnungsschlüssel abschließend auch alle dafür anfallenden Sachkosten und Investiven Kosten.

Folgende Berechnungsschlüssel werden festgelegt:

I. Verwaltung der Träger

Personalkosten:

Grundpauschale       Verwaltung ÄLRD
0 bis 65 000 Rettungsmittel-Vorhaltestunden 50 000 EUR 21 500 EUR
65 001 bis 97 500 Rettungsmittel-Vorhaltestunden 75 000 EUR 32 200 EUR
97 501 bis 130 000 Rettungsmittel-Vorhaltestunden 90 000 EUR 40 800 EUR
130 001 bis 162 500 Rettungsmittel-Vorhaltestunden 100 000 EUR 53 700 EUR
162 501 bis 190 000 Rettungsmittel-Vorhaltestunden 105 000 EUR 64 500 EUR
190 001 bis 227 500 Rettungsmittel-Vorhaltestunden 107 500 EUR 86 000 EUR
größer als 227 500 Rettungsmittel-Vorhaltestunden 107 500 EUR 92 400 EUR
Jeder Träger erhält einen pauschalen Zuschlag für jeden Leistungserbringer ab dem 2. Leistungserbringer, der im Rettungsdienstbereich mindestens eine Rettungswache betreibt 5 000 EUR 2 150 EUR

Sachkosten und Investive Kosten:

Zur Deckung der Sachkosten und der Investiven Kosten erhält jeder Träger eine abschließende Geldmenge in Höhe von 20 v.H. der Geldmenge, die sich für die Deckung der Personalkosten (Verwaltung und ALRD) errechnet hat.

Zusammenarbeit der Träger:

Sofern sich benachbarte Träger zur Zusammenarbeit entschließen, erfolgt die Ermittlung der gemeinsamen Geldmenge über die Summe der Vorhaltestunden und die Summe der Anzahl der Beauftragten der einzelnen Rettungsdienstbereiche. Ergibt sich dadurch eine Einsparung gegenüber der Einzelveranschlagung, so erhalten die zusammenarbeitenden Träger die Hälfte, der Einsparung zusätzlich. Ergäbe sich dadurch eine höhere Geldmenge, so erhalten die zusammenarbeitenden Träger nur die Summe der Einzelveranschlagungen. Sollten sich benachbarte Träger nicht zu einer Zusammenarbeit entschließen, begründet dies allein noch nicht die Unwirtschaftlichkeit.

II. Verwaltung der Leistungserbringer

Personalkosten:

Personalkosten für die Aufgaben:

Betriebsleitung/ Rettungsdienstleitung/ Geschäftsführung 1,0 Geldmenge pro 50 Mitarbeiter; ab der zweiten Rettungswache und für jede weitere Rettungswache wird die Stelle um 0,1 erhöht
Personalbewirtschaftung 1,0 Geldmenge pro 150 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
Finanzen
- Finanzbuchhaltung / Kreditoren 1,0 Geldmenge pro 20 000 Einsatzfälle
- Fakturierung / Debitoren 1,0 Geldmenge pro 10 000 Einsatzfälle.

Sachkosten und Investive Kosten:

Sachkosten und Investive Kosten sind in den Geldmengen der Leistungserbringer nicht enthalten. Sie werden direkt über den BAB nachgewiesen.

Sofern die Fakturierung/Abrechnung an Dritte vergeben wird, entfällt die Geldmenge und die Kosten treten stattdessen im entsprechenden Sachkostenkonto auf.

III. „Fiktive Verwaltung”

Die Geldmenge „Fiktive Verwaltung” ergibt sich aus den Nummern I und II.

Erläuterungen

A. Nichtberücksichtigung von Aufgaben

Alle Aufgaben, die nicht in den Kostenrichtlinien für die „Fiktive Verwaltung” benannt sind, finden keine zusätzliche Berücksichtigung.

B. Bewertung der Aufgaben

1,0 Geldmenge entspricht für die Funktionen

- Betriebsleitung/Rettungsdienstleitung/Geschäftsführung 56 150 EUR
- Personalbewirtschaftung 44 750 EUR
- Finanzen
Finanzbuchhaltung 44 750 EUR
Fakturierung 37 400 EUR.

C. Berechnung der Mitarbeiterzahl

C.1 Personalwechsel kann bei der Bemessung der Funktionen Betriebsleitung/Rettungsdienstleitung/Geschäftsführung und Personalbewirtschaftung keine Berücksichtigung finden.
C.2

Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Zivildienstleistende und Helferinnen und Helfer im Freiwilligen Sozialen Jahr werden als 1,0 Mitarbeiterin oder 1,0 Mitarbeiter bewertet.

C.3

Echte Teilzeitkräfte (mindestens 19,5 Std./Woche), die nur für den Rettungsdienst arbeiten, werden als 1,0 Mitarbeiterin oder 1,0 Mitarbeiter bewertet.

C.4

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Mehrfachaufgaben auch außerhalb des Rettungsdienstes werden nur anteilig berücksichtigt. Gleiches gilt für Zivildienstleistende mit Aufgaben auch außerhalb des Rettungsdienstes (z.B. Behindertenfahrdienst).

C.5

Nebenamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter werden bei einer Jahresstundenleistung von 600 Std. als 1,0 Mitarbeiterin oder 1,0 Mitarbeiter bewertet.

C.6 Für Notarztsysteme gilt:
Voraussetzung für die Berücksichtigung ist das Tätigwerden durch die Verwaltung für das Notarztsystem, z.B. durch Finanzbuchhaltung, Fakturierung etc. Notarztjahresstunden dividiert durch 1 540 Std. ergeben die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
C.7 Für die Berechnung der Geldmenge der „Fiktiven Verwaltung” ist nur das Personal des Einsatzdienstes zu berücksichtigen.

D. Dynamisierung der Geldmengen

Die in den Nummern I und III Buchst. B genannten Geldmengen sind für das Jahr 2011 und die folgenden Jahre um die jeweilige „Durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 SGB V” (Grundlohnsummensteigerung) weiterzuentwickeln.

5. Kennzahlen

(Dieser Abschnitt befindet sich zurzeit in der Überarbeitung. Bis zur Neuveröffentlichung behält die bisherige Regelung sinngemäß Bestand.)


Anlage 4

Abrechnung für den Rettungsdienstbereich

Geschäftsjahr:

    Gesamtsummen Notfallrettung Krankentransport Notarztdienst
1 Geleistete Zahlungen an Leistungserbringer auf der Basis der zu deckenden Gesamtkosten bzw. Budgetvereinbarung        
2 Trägereinrichtungen        
3 Beauftragter 1        
4 Beauftragter 2        
5 Beauftragter 3        
6 Summe Zahlungen an Leistungserbringer (= zu deckende Gesamtkosten)        
7 Abgrenzung Plankosten gegen Istkosten        
8 Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Träger ** )      
9 Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Beauftragtem 1 ** )      
10 Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Beauftragtem 2 ** )      
11 Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Beauftragtem 3 ** )      
12 Summe Abgrenzung Plankosten
gegen Istkosten
** )      
13 Zwischensumme
(= Istkosten)
= Zeile 6 +
Zeile 12
** )    
14 Vortragbares Betriebsergebnis Vorjahre        
15 Ist-Erlöse*)        
16 vortragbares Betriebsergebnis
(= Über-/Unterdeckung)
= Zeile 13 + Zeile 14 + Zeile 15

Hinweise zur Abrechnung:

*) Die Erlösermittlung erfolgt wie unter Nummer 2 der Richtlinie beschrieben.
**) In den Zeilen 8 bis 11 sind die Abweichungen von den zu deckenden Gesamtkosten darzustellen, wenn vorher entsprechende Vereinbarungen darüber getroffen wurden (z.B. Dynamisierungsfaktoren im Budget oder andere Ausnahmefaktoren).
Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)