Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Landesausschuss „Rettungsdienst” nach § 13 NRettDG; Örtliche Einsatzleitung
Bek. d. MI v. 3.11.2010 - B21.32-41576-10-13/0 (Nds.MBl. Nr.5/2011 S.104)
Schulrecht

Gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst werden die vom Landesausschuss beschlossenen Empfehlungen zur örtlichen Einsatzleitung bekannt gemacht (Anlage).


Anlage

Aufgaben, Bestandteile und wirtschaftliche Kosten einer Örtlichen Einsatzleitung (ÖEL) gemäß § 7 NRettDG

  1. Grundlagen
    - Die ÖEL ist eine taktische Einheit. Vom Träger des Rettungsdienstes ist eine Dienstanweisung für die ÖEL in. seinem Zuständigkeitsbereich zu erlassen.
    - Benachbarte Rettungsdienstträger sollen gemäß § 4 Abs. 2 NRettDG zusammenarbeiten und vertragliche Regelungen über die Zusammenarbeit bei einem Großschadenereignis treffen.
    - Für den Fall, dass bei einem Großschadenereignis initial keine individualmedizinische Versorgung der Patienten möglich ist, ist es das Ziel aller rettungsdienstlichen Bemühungen, schnellstmöglich wieder zur individualmedizinischen Versorgung zurückzukehren.
  2. Allgemeine Organisation und Verfügbarkeit
    - Die Verfügbarkeitszeit der ÖEL (das ist die Zeit von der Alarmierung durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen an einem an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzort) soll 30 Minuten nicht überschreiten.
    - Die Verfügbarkeit der ÖEL kann im besonderen Einzelfall, unter Beachtung der heterogenen regionalen Gegebenheiten, von dieser Zeitvorgabe abweichen.
    - Die ständige Einsatzbereitschaft der ÖEL ist sicherzustellen.
  3. Zusammensetzung und Aufgaben
    Die ÖEL besteht im Einsatz mindestens aus einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt (LNA) und einer Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst oder einem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL) - zur Definition siehe DIN 13050 „Rettungswesen - Begriffe”.
    Grundsätzlich trägt die oder der LNA innerhalb der ÖEL die Gesamtverantwortung für die medizinische Gefahrenabwehr. Die oder der LNA und die oder der OrgL müssen vertrauensvoll zusammenarbeiten.
    Die oder der LNA und die oder der OrgL erkunden gemeinsam die Einsatzstelle und übernehmen danach in gegenseitiger Abstimmung ihre spezifischen Aufgaben.
    Aufgaben der oder des LNA sind insbesondere:
    - Beurteilung der Schadenlage aus medizinischer Sicht,
    - Sichtung,
    - Festlegung der Behandlungspriorität und -qualität,
    - Festlegung der Transportpriorität und der Zielkrankenhäuser.

    Aufgaben der oder des OrgL sind insbesondere:
    - Beurteilung der Schadenlage aus taktisch-operativer Sicht,
    - Festlegung des Standorts von Patientenablage und Behandlungsplatz usw.,
    - Organisation des Abtransports in die festgelegten Zielkrankenhäuser,
    - Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

    Die oder der LNA und die oder der OrgL kommen obligatorisch gemeinsam zum Einsatz. Ihre Funktionen gibt es im Einsatz nur einmal. Bei Bedarf werden Einsatzabschnitte gebildet, für die Unterabschnittsleiterinnen oder Unterabschnittsleiter (UAL) zu bestimmen sind. Weiteres Personal, wie Fahrerinnen oder Fahrer, Sprechfunkerinnen oder Sprechfunker, Melderinnen oder Melder und Dokumentationshelferinnen oder Dokumentationshelfer, kann einsatzbedingt durch die oder den LNA und/oder die oder den OrgL vor Ort zur ÖEL herangezogen werden.
  4. Alarmierungsschwellen
    „Die Rettungsleitstelle bestimmt im Einzelfall, ob die ÖEL an ihrer Stelle tätig wird” (§ 7 Abs. 3 NRettDG). In Abhängigkeit von regionalen Gegebenheiten existieren daher unterschiedliche Indikationskataloge für den Einsatz der ÖEL. Mögliche Alarmierungsgründe sind:
    - Ereignisse mit fünf oder mehr Notfallpatienten,
    - Ereignisse, bei denen drei oder mehr Notärztinnen oder Notärzte an einer Schadensstelle tätig sind,
    - auf Anforderung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters der Feuerwehr,
    - auf Anforderung einer Notärztin oder eines Notarztes,
    - nach Einschätzung des Lagebildes durch die Rettungsleitstelle,
    - bei drohender Gefahr (z.B. Evakuierung, Geiselnahme),
    - bei besonderen rettungsdienstlichen Lagen (z.B. Großbränden).
  5. Qualifikation
    - Die oder der LNA muss über eine Qualifikation gemäß der aktuellen Empfehlung der Bundesärztekammer (BAK) verfügen. Dazu zählen eine abgeschlossene Facharzt-Weiterbildung in einem Gebiet mit Bezug zur Intensivmedizin, die fortgesetzte Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt, Kenntnisse der regionalen rettungsdienstlichen Infrastruktur und die Teilnahme an einem mindestens 40-stündigen Seminar „Leitende Notärztin” oder „Leitender Notarzt” nach den Empfehlungen der BAK und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI).
    - Die Organisatorische Leiterin oder der Organisatorische Leiter muss über eine Führungsausbildung sowie Erfahrungen in der Führung taktischer Einheiten oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Rettungsleitstelle verfügen. Darüber muss sie oder er eine rettungsdienstliche Mindestqualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter (RS) oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
  6. Fortbildung
    - Die oder der LNA und die oder der OrgL sollen sich regelmäßig theoretisch fortbilden und mit den weiteren Einheiten der Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz usw.) gemeinsame Ubungen durchführen.
  7. Ausstattung
    - Die oder der LNA und die oder der OrgL sind mit Dienstausweis, persönlicher Schutzkleidung gemäß Unfallverhütungsvorschriften (inklusive Funktionsweste) und Funkmeldeempfänger auszustatten.
    - Die ÖEL soll im Einsatz über ein geeignetes Einsatzfahrzeug verfügen. Zu diesem Zweck ist ein Fahrzeug mit entsprechender Zusatzausrüstung für Führung und Dokumentation der Einsätze (Fernmeldeausstattung, Kartenmaterial, Material für Sichtung und Patientendokumentation) vorzuhalten.
    - Regelungen für den Transport der oder des LNA und der oder des OrgL zur Einsatzstelle sind vom Träger des Rettungsdienstes in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten zu treffen.
  8. Versicherung
    - Der Träger des RD stellt einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Mitglieder der ÖEL (Amtshaftung, gesetzliche Unfallversicherung) sicher.
  9. Finanzierung
    - Bedingt durch die heterogene Struktur der niedersächsischen Rettungsdienstbereiche mit großen Unterschieden bei der zu versorgenden Einwohnerzahl, der zu versorgenden Fläche und den zu erwartenden Einsatzfällen für die ÖEL lässt sich keine allgemeingültige Kostenhöhe festlegen.
    - Die Finanzierung der ÖEL soll über die Vereinbarung von festen Gesamtkosten (Budget) erfolgen.
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