Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit (NUBG)
Vom 30.Oktober 2003 (Nds.GVBl. Nr.25/2003 S.368) – VORIS 21011 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Voraussetzungen

(1) Gegen eine Person, die in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt und bei der die formellen Voraussetzungen des §66 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegen, kann das Gericht die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt anordnen, wenn nach der Verurteilung eingetretene Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der betroffenen Person eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgeht.

(2) Die Anordnung unterbleibt oder ist aufzuheben, wenn gegen die betroffene Person eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach §63 oder §66 StGB angeordnet worden oder eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §66a StGB vorbehalten worden ist oder wenn eine solche Maßregel oder ein solcher Vorbehalt in einem anhängigen Verfahren noch angeordnet werden kann.

(3) Die Anordnung unterbleibt oder ist aufzuheben, wenn gegen die betroffene Person eine Unterbringung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke angeordnet worden ist oder angeordnet wird.

§ 2
Dauer

(1) Ist zu erwarten, dass die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr nach einer bestimmten Zeit nicht mehr besteht, wird die Unterbringung befristet angeordnet.

(2) Andernfalls wird sie unbefristet angeordnet.

§ 3
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Zuständig für die Entscheidung über Anordnung, Fortdauer, Aussetzung, Widerruf der Aussetzung und Erledigung der Unterbringung nach diesem Gesetz ist die nach §462a Abs.1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) zuständige Strafvollstreckungskammer in der Besetzung gemäß §78b Abs.1 Nr.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(3) Für das Verfahren auf Anordnung, Fortdauer, Aussetzung, Widerruf der Aussetzung oder Erledigung der Unterbringung ist der betroffenen Person eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn sie nicht bereits rechtsanwaltlich vertreten wird.

(4)Die Entscheidung über Anordnung, Fortdauer, Aussetzung, Widerruf der Aussetzung oder Erledigung der Unterbringung ergeht durch Beschluss. Dieser ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(5) Die Anordnung der Unterbringung ist auch dann zulässig, wenn die betroffene Person aus der Haft entlassen wird, nachdem die Justizvollzugsanstalt den Antrag auf Unterbringung gestellt hat.

(6) Endet die Haftzeit vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterbringungsantrag, so kann das Gericht auf Antrag der Justizvollzugsanstalt durch Beschluss die einstweilige Unterbringung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, längstens aber bis zur Dauer von drei Monaten, anordnen, wenn dies zum Schutz der in §1 Abs.1 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

§ 4
Anordnungsverfahren

(1) Die Unterbringung wird auf schriftlichen Antrag angeordnet. Zuständig ist die Justizvollzugsanstalt, in welche die betroffene Person eingewiesen ist. Die Justizvollzugsanstalt stellt den Antrag, wenn sie die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben hält. Die Antragstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betroffene Person beharrlich die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels verweigert, namentlich eine rückfallvermeidende Psycho- oder Sozialtherapie ablehnt oder abbricht. Im Antrag sind die tatsächlichen Umstände darzustellen, aus denen sich die Notwendigkeit der Unterbringung ergibt. Der Antrag soll unverzüglich gestellt werden, nachdem der Justizvollzugsanstalt die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind, jedoch frühestens zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Strafende.

(2) Das Gericht hat alle Umstände zu ermitteln, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Vor der Unterbringung hat das Gericht zur Gefährlichkeit der betroffenen Person die Gutachten von zwei Sachverständigen einzuholen. Eine oder einer der Sachverständigen darf weder mit der Behandlung der betroffenen Person in der Justizvollzugsanstalt befasst noch regelmäßig in einer Justizvollzugsanstalt beschäftigt sein.

(3) Das Gericht hat in öffentlicher Verhandlung die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern. Die Sachverständigen sind zu hören. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Die Entscheidung ist in öffentlicher Verhandlung zu verkünden.

§ 5
Überprüfung, Aussetzung und Erledigung

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollziehung der Unterbringung erforderlich ist. Es hat dies im Abstand von zwei Jahren zu prüfen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Das Gericht hat die Prüfung nach Satz 1 auch vorzunehmen, wenn die betroffene Person dies beantragt und der Antrag nicht nach Absatz 2 unzulässig ist.

(2) Das Gericht kann im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung oder die Fortdauer der Unterbringung eine Frist von höchstens einem Jahr festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der betroffenen Person auf Prüfung unzulässig ist.

(3) Lehnt das Gericht die Aussetzung der Unterbringung ab, so beginnt die Frist des Absatzes 1 Satz 2 mit der Entscheidung von neuem.

(4) Ist die weitere Unterbringung nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollziehung für die Dauer von einem Jahr aus. Es kann der betroffenen Person Weisungen entsprechend §68b StGB erteilen.

(5) Das Gericht widerruft die Aussetzung, wenn sich aus dem Verhalten der betroffenen Person, insbesondere aus Verstößen gegen Weisungen, ergibt, dass von ihr weiterhin eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgeht. Andernfalls erklärt das Gericht die Unterbringung nach Ablauf der Aussetzungsdauer für erledigt.

(6) Vor der Entscheidung über die Fortdauer, die Aussetzung oder den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung holt das Gericht das Gutachten eines oder einer Sachverständigen zur Gefährlichkeit der betroffenen Person ein. §454 Abs.2 Sätze 3 und 4 StPO gilt entsprechend.

§ 6
Vollzug

Die Unterbringung wird nach Maßgabe des Vollstreckungsplans in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen. Für den Vollzug gelten die §§129 bis 135 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

§ 7
Kosten und Gebühren

(1) Die durch den Antrag der Justizvollzugsanstalt und das gerichtliche Verfahren entstehenden Kosten und Auslagen werden der betroffenen Person auferlegt, wenn die Unterbringung angeordnet wird. Das Gericht kann von der Auferlegung absehen, soweit sie unbillig wäre.

(2) Für die Vergütung des gerichtlich bestellten Beistandes gelten die §§97 bis 103 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechend.

(3) Die Kosten der Vollziehung einer nach diesem Gesetz angeordneten Unterbringung fallen dem Land Niedersachsen zur Last.

(2) Für die Vergütung des gerichtlich bestellten Beistandes gelten die §§97 bis 103 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechend.

(3) Die Kosten der Vollziehung einer nach diesem Gesetz angeordneten Unterbringung fallen dem Land Niedersachsen zur Last.

§ 8
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person, Schutz von Ehe und Familie, Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt (Artikel 2 Abs.2, Artikel 6, 10, 11 und 13 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs.2 der Niedersächsischen Verfassung).

§ 9
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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