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Werden der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Unglücksfälle, durch die Personen schwer verletzt werden, oder Todesfälle bekannt, so hat sie sicherzustellen, dass die Angehörigen unverzüglich in geeigneter Weise unterrichtet werden. Sie kann sich hierzu anderer vertrauenswürdiger Personen bedienen.
Handelt es sich bei den schwerverletzten oder getöteten Personen um Ausländerinnen oder Ausländer ist wie folgt zu verfahren:
In Todesfällen unterrichtet die Polizei unverzüglich die zuständige konsularische Vertretung grundsätzlich fernmündlich. Sofern mit einem ausländischen Staat keine diplomatischen Beziehungen bestehen, ist die Schutzmachtvertretung zu unterrichten. Hat kein ausländischer Staat die Aufgaben einer Schutzmacht übernommen, so ist der ausländische Staat auf dem polizeilichen Wege (Interpol) zu unterrichten. Dasselbe gilt, wenn der ausländische Staat in der Bundesrepublik Deutschland keine diplomatische Vertretung unterhält, z.B. wenn die diplomatische Vertretung des ausländischen Staates sich in einem anderen ausländischen Staat befindet.
Im Fall schwerer Unglücksfälle ohne tödlichen Ausgang sollte vorrangig - soweit möglich - die Einwilligung der schwerverletzten Person für eine Unterrichtung der zuständigen konsularischen Vertretung des Heimatstaates eingeholt werden. Ist dies nicht möglich, unterbleibt eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung durch die Polizei. Eine Unterrichtung kann auch unterbleiben, wenn Angehörige der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet erreicht werden, die sich um die schwerverletzte Person kümmern.
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