Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
RdErl. d. MI v. 26.2.2007 - P 22.2-12341/1 (Nds.MBl. Nr.13/2007 S.224) - VORIS 21011 -
- Im Einvernehmen mit dem MJ -
Schulrecht

1. Allgemeines

Verwahrstücke i.S. dieser Richtlinie sind Gegenstände, die von der Polizei aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund des Nds.SOG, der Strafprozessordnung (StPO) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind. Verwahrstücke sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Wertminderung, Verderb oder Verlust zu schützen. Sie dürfen nicht unbefugt in Gebrauch genommen werden.

2. Verwahrstellen

2.1 Für die vorübergehende Verwahrung bis zur alsbaldigen Rückgabe an die oder den Empfangsberechtigten oder bis zur Weitergabe an die endgültige Verwahrstelle (Nummer 2.2) sind die Verwahrstellen der Polizei zuständig. Welche Dienststellen Verwahrstellen sind, bestimmt die zuständige Polizeibehörde.

2.2 Endgültige Verwahrstellen sind

2.2.1 für Verwahrstücke in Strafverfahren die Staatsanwaltschaften oder Amtsgerichte,

2.2.2 für Verwahrstücke in Ordnungswidrigkeitenverfahren die zuständigen Verwaltungsbehörden,

2.2.3 für Verwahrstücke, die aus Gründen der Gefahrenabwehr sichergestellt werden, die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr.

3. Nachweis und Bezeichnung der Verwahrstücke

3.1 Verwahrstücke sind einzeln nach Anzahl, Maß und Gewicht sowie Art, besonderen Kennzeichen und Zustand in einer Niederschrift (PolN 381 A und B) nachzuweisen. Für Kraftfahrzeuge ist der Vordruck PolN 189 zu verwenden. Von einem Einzelnachweis kann abgesehen werden, wenn eine Vielzahl geringwertiger Verwahrstücke sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist.

3.2 Die Niederschriften sind fünffach zu erstellen. Die erste Ausfertigung ist zu den Akten zu nehmen, die zweite Ausfertigung verbleibt bei der sachbearbeitenden Polizeidienststelle, die dritte Ausfertigung bei der Verwahrstelle der Polizei. Die vierte Ausfertigung ist mit dem Verwahrstück an die endgültige Verwahrstelle abzugeben. Die fünfte Ausfertigung ist der oder dem Betroffenen auszuhändigen.

3.3 Zur Vermeidung von Verwechslungen ist an den Verwahrstücken ein Anhänger oder Aufkleber zu befestigen, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:

a) Bezeichnung des Gegenstandes,
b) Name und Anschrift der bisherigen Besitzerin oder des bisherigen Besitzers,
c) Ort und Datum des Beginns der Verwahrung,
d) sachbearbeitende Dienststelle und Name der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters,
e) Tagebuchnummer des Vorgangs.

Sind Verwechslungen ausgeschlossen, können mehrere Verwahrstücke, die zum selben Vorgang gehören, zusammen verpackt werden. Die genannten Angaben sind dann nur auf der Verpackung erforderlich.

4. Dauer der Verwahrung

Verwahrstücke sollen nicht länger in den Verwahrstellen der Polizei verbleiben als zur Durchführung der Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Sie sind den endgültigen Verwahrstellen nach Nummer 2.2 gleichzeitig mit der Abgabe des Vorgangs an die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu übergeben, sofern nicht die sachbearbeitende Polizeidienststelle deren Rückgabe im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit alsbald anordnet. Von einer Übergabe kann im Einvernehmen mit der endgültigen Verwahrstelle abgesehen werden, wenn der Transport des Verwahrstücks unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

5. Besondere Verwahrstücke

5.1 Geld und Wertsachen sind unverzüglich der endgültigen Verwahrstelle gegen Quittung zu übergeben. Geld, das nicht aus Beweisgründen unvermischt aufbewahrt werden muss, kann auch auf das Konto der endgültigen Verwahrstelle überwiesen werden.

5.2 Giftige, feuergefährliche und explosible Verwahrstücke sind unter Beachtung der für sie geltenden Vorschriften - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen - zu verwahren. Sie sind verschlossen in einer mit auffallender Kennzeichnung versehenen Verpackung, die auf die Gefährlichkeit des Inhalts hinweist, zu lagern.

Um unnötige Gefahren durch die Aufbewahrung solcher Verwahrstücke zu vermeiden, ist in Fällen, in denen die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufgrund

a) der Strafprozessordnung erfolgte und die sachbearbeitende Polizeidienststelle nicht alsbald die Rückgabe im Rahmen eigener Zuständigkeit anordnet, die Staatsanwaltschaft zu unterrichten und zu bitten, innerhalb von drei Tagen (Samstage, Sonntage und Feiertage ausgenommen) über die Fortdauer der Sicherstellung zu entscheiden. Hält die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung weiterhin für erforderlich oder geht eine Entscheidung binnen drei Tagen nicht ein, so sind die Verwahrstücke der endgültigen Verwahrstelle zu übergeben;
b) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgte, alsbald mit der endgültigen Verwahrstelle die Erforderlichkeit einer weiteren Verwahrung zu klären.

5.3 Lebende Tiere sind unverzüglich den endgültigen Verwahrstellen oder mit deren Einverständnis geeigneten Tierheimen oder Tierschutzstellen zu übergeben.

5.4 Lebensmittel und andere verderbliche Verwahrstücke sind durch geeignete Maßnahmen möglichst vor Verderb oder Wertminderung zu schützen (§ 111 l StPO oder § 28 Nds. SOG).

5.5 Beschlagnahmte, sichergestellte oder in Verwahrung genommene Kraftfahrzeuge sind so abzustellen, dass sie dem Zugriff Unbefugter entzogen sind. Ist eine Unterbringung auf polizeieigenen gesicherten Grundstücken nicht sofort möglich, sind Kraftfahrzeuge zunächst in anderer Weise zu sichern (z.B. Unterstellen in Kraftfahrzeugwerkstätten, Abstellen auf einem geeigneten Platz, wenn das Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung gesichert werden kann).

5.6 Fundsachen (auch Kraftfahrzeuge) sind nicht der Verwahrstelle, sondern unverzüglich dem Fundbüro zu übergeben. Dies gilt nicht, solange die Fundsache als Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen ist.

Wird eine Sache, die der, dem oder den Berechtigten abhanden gekommen ist und die eine Dritte oder ein Dritter als Finderin oder Finder an sich genommen hat, sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen, so ist zu gewährleisten, dass die Rechte der Finderin oder des Finders entsprechend den §§ 965 ff. BGB gewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch eine gestohlene Sache, deren Besitz die Diebin oder der Dieb in einer Weise aufgegeben hat, dass sie nicht wieder in den Besitz der oder des Bestohlenen gelangt, verloren ist und damit gefunden werden kann. Nicht jede Hinweis gebende Person ist jedoch auch Finderin oder Finder i.S. der §§ 965 ff. BGB; dies hängt von, den Umständen des Einzelfalles ab. Die Finderin oder der Finder ist über ihre oder seine Rechte, d.h. Anspruch auf

a) Finderlohn,
b) Ersatz der Aufwendungen,
c) Eigentumserwerb

zu unterrichten. Durch die Sicherstellung des Fundes dürfen für die Finderin oder den Finder keine Rechtsnachteile, insbesondere hinsichtlich ihres oder seines bis zur Abgeltung der o.a. Ansprüche zu den Buchstaben a und b stehenden Zurückbehaltungsrechts, entstehen. Die Fundsache darf daher nur mit ihrem oder seinem Einverständnis an die Verliererin, den Verlierer, die Eigentümerin, den Eigentümer oder die sonstige Empfangsberechtigte oder den sonstigen Empfangsberechtigten ausgehändigt werden.

Es sind die vollständigen Personalien der Finderin oder des Finders aufzunehmen. Gleichzeitig ist schriftlich zu vermerken, ob

a) Finderrechte geltend gemacht werden,
b) das Einverständnis zur Herausgabe der Fundsache an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten gegeben wird.

Diese Erklärung ist von der Finderin oder dem Finder unterschreiben zu lassen.

Der Name und die Anschrift der oder des Empfangsberechtigten können der Finderin oder dem Finder zur Durchsetzung ihrer oder seiner Ansprüche bekannt gegeben werden.

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