Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück

Verordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen
Vom 22. April 2009 (Nds.GVBl. Nr.9/2009 S.151) - VORIS 21011 -

Schulrecht

Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19.Januar 2005 (Nds.GVBl. S.9), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVB1. S.72), in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8.März 1978 (Nds.GVBl. S.233), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.419), wird verordnet:

§ 1

Es ist in Niedersachsen verboten, unbemannte Heißluftballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird und die im Handel als „Himmelslaternen” vertrieben werden.

§ 2

(1) Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 8 NBrandSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen Heißluftballon aufsteigen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2013 außer Kraft.

Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)