Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Waffenrecht; Sicherheit in Schießstätten
RdErl. d. MI v. 20.12.2005 - LPP 2.31-12240/4.6.4 (Nds.MBl. Nr.2/2006 S.20) - VORIS 21012 -
Schulrecht

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an eine Schießstätte ergeben sich im Wesentlichen aus der Richtlinie für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießstätten (Schießstandrichtlinie) des Deutschen Schützenbundes e.V. In dem Erlaubnisbescheid gemäß § 27 des Waffengesetzes sind die Waffenarten und die Munition und Geschosse mit der maximal zulässigen Geschossenergie zu bezeichnen, mit der auf der Schießstätte geschossen werden darf, sowie die Art der zulässigen Nutzungsmöglichkeit der Schießstätte festzulegen.

Mit der Aufnahme des Schießbetriebes darf erst begonnen werden, nachdem die Waffenbehörde die Schießstätte abgenommen hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung AWaffV -). Neben der Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme - ggf. auch bei einer erlaubnispflichtigen Nutzungsänderung - sieht § 12 Abs. 1 AWaffV eine turnusmäßige Regelüberprüfung und eine anlassbezogene Sonderüberprüfung vor. Während bei der anlassbezogenen Sonderprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 AWaffV die Behörde von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen kann, obliegt die Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie die turnusmäßige Regelüberprüfung (§ 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AWaffV) allein der Waffenbehörde. Wenn sie die Überprüfung nicht selbst vornimmt, beauftragt sie einen anerkannten Schießstandsachverständigen. Die Kosten für das Gutachten sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.

Zur Gewährleistung der Sicherheit in geschlossenen Schießständen ist u.a. die regelmäßige sachkundige Reinigung der Anlage erforderlich. Hinsichtlich der gewerblichen Reinigung von Schießstätten wird ergänzend auf den Erl. des MS vom 9.5.2003 - 504-40400/1/1-2 - (n.v.) hingewiesen.

Nach Nummer 5.5.6.3 Abs. 2 der bundesweit verbindlichen Schießstandrichtlinien richtet sich die Beseitigung bzw. Entsorgung des bei der Reinigung von Raumschießanlagen anfallenden Kehrichts mit Pulverresten nach landesrechtlichen Vorschriften. Hierbei ist - in Abstimmung mit MU - wie folgt zu verfahren:

Bei den Treibladungspulverresten aus Raumschießanlagen handelt es sich um Abfälle, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Die Abfallbehörde kann jedoch eine widerrufliche Ausnahme für die Selbstentsorgung außerhalb von Beseitigungsanlagen gemäß § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einzelfall, d.h. die wiederkehrende Beseitigung der Treibladungspulver, zulassen.

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Schießanlagenbetreibern eine sachgerechte Entsorgungsmöglichkeit bietet, wird folgende Art der Beseitigung von Treibladungspulverresten, die bei der Reinigung von Raumschießanlagen angefallen sind, für zulässig erklärt:

- Die Beseitigung der Treibladungspulverreste hat unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang ohne eine Zwischenlagerung bzw. sobald es die Witterung erlaubt, zu erfolgen.
- Bis zur Beseitigung des Kehrichts bzw. Sauggutes sind Zündquellen sorgfältig von den Treibladungspulverresten fernzuhalten.
- Die Beseitigung hat durch Abbrennen im Freien nach Aufschütten auf einer befestigten Fläche zu erfolgen.
In einem Umkreis von 25 Metern dürfen sich dabei keine leicht entzündlichen und in einem Umkreis von 5 Metern keine brennbaren Stoffe befinden. Als Abstand zu Wohngebäuden und möglicherweise angrenzenden Waldgebieten sind 50 Meter anzustreben. Geeignete Löschmittel, z.B. ein Wasservorrat, sind während des Abbrennens vorzuhalten.
- Die Menge an abzubrennendem Material darf 20 Gramm je Abbrennvorgang nicht überschreiten.
- Das Zünden hat mittels einer geeigneten Lunte oder durch eine Zündquelle zu erfolgen, die an einem mindestens 1,5 Meter langen Gegenstand (Stange o.Ä.) befestigt ist.
- Die Person, die das Material zündet, hat geeignete Schutzkleidung wie Handschuhe, einen Schurz sowie eine Schutzbrille zu tragen.
- Das Abbrennen hat in Anwesenheit von mindestens zwei Personen zu erfolgen. Unbeteiligte Personen sind vom Abbrennplatz fernzuhalten.
- Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Beseitigung obliegt dem verantwortlichen Betreiber der Schießstätte oder einer von dieser benannten Person.
- Die Beseitigung des Kehrichts darf nur von Personen bzw. unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die
- die Fachkunde im Rahmen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausbildung nachgewiesen haben (siehe oben) oder
- im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis und hinsichtlich der Reinigung von Schießstätten und der Entsorgung des Kehrichts durch Abbrand entsprechend geschult sind.

Die Waffenbehörden sind in geeigneter Form zu unterrichten.

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