Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Vom 17. Dezember 2007 (Nds.GVBl. Nr.42/2007 S.756), geändert durch Haushaltsbegleitgesetz v. 15.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.419) und Art.9 des Gesetzes v. 13.5.2009 (Nds.GVBl. Nr.11/2009 S.191), Art.2 des Haushaltsbegleitgesetzes v. 17.12.2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.491) und Art. 5 des Gesetzes v. 9.12.2011 (Nds.GVBl. Nr.30/2011 S.471) - VORIS 21013 -
Schulrecht

Inhaltsübersicht

Erster  Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben
§ 2 Grundsatz
§ 3 Erlaubnisvorbehalt

Zweiter  Abschnitt
Erlaubnis

§ 4 Erlaubnis
§ 5 Annahmestellen
§ 6 Vermittlung von Klassenlotterien
§ 7 Gewerbliche Spielvermittlung

Dritter  Abschnitt
Schutzmaßnahmen

§ 8 Jugendschutz, Zugangskontrolle, Spielersperre
§ 9 Sperrdatei
§ 10 Informationsanspruch

Vierter  Abschnitt
Sonstiges Glücksspiel

§ 11 Allgemeine Erlaubnis
§ 12 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

Fünfter  Abschnitt
Glücksspielabgabe und deren Verwendung

§ 13 Glücksspielabgabe
§ 14 Verwendung der Glücksspielabgaben
§ 15 Sportförderung
§ 16 Förderung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege
§ 17 Förderung der Medienentwicklung
§ 18 Förderung der Musikschulen
§ 19 Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik
§ 20 Förderung sonstiger Zwecke
§ 21 Prüfung durch den Landesrechnungshof

Sechster  Abschnitt
Glücksspielaufsicht

§ 22 Aufsicht
§ 23 Aufsichtsbehörden

Siebenter  Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 24 Verordnungsermächtigungen
§ 25 Strafvorschrift
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Überleitungsvorschrift

Erster  Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben

(1) 1Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 30.Januar/31.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.768) ergänzen. 2Soweit dieses Gesetz Vorschriften über Lotterien enthält, gelten diese auch für Ausspielungen. 2Soweit dieses Gesetz Vorschriften über die Vermittlung von Glücksspielen enthält, gelten diese auch für das Vertreiben eines Glücksspiels.

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Wetten, die anlässlich öffentlicher Pferderennen oder anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Pferdezucht- oder Pferderennsportverein oder durch eine zugelassene Buchmacherin oder einen zugelassenen Buchmacher durchgeführt oder vermittelt werden,
  2. das Automatenspiel und
  3. Spielbanken.

2Für die im Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages geregelten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gelten nur Absatz 3 und die §§ 11, 12, 22, 23, 25 und 26 dieses Gesetzes.

(3) Ziele des Gesetzes sind

  1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,
  2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
  3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden, und
  5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

(4) 1Zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele und zur Erfüllung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebenden Aufgaben gewährleistet das Land Niedersachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und der Hilfe für Suchtgefährdete als öffentliche Aufgaben. 2Dafür wird nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und nach Maßgabe des Haushaltsplans ein angemessener Anteil der Spieleinsätze in Niedersachsen zur Verfügung gestellt.

(5) Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Fach-Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen - koordiniert den Ausbau und den Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für die Glücksspielsucht, stellt die fachliche Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht sicher und berät diese über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, auch im Hinblick auf die Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, und über die Sozialkonzepte der Veranstalter auch im Hinblick auf die Vertriebswege.

§ 2
Grundsatz

(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots innerhalb des Landes Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen.

(2) 1Das Land kann allein oder mit anderen Ländern Losbrieflotterien, Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Ausspielungen oder Sportwetten sowie Zusatzlotterien und -ausspielungen zu diesen Glücksspielen veranstalten. 2Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der in Satz 1 genannten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.

(3) Wetten mit Voraussagen zum Ausgang von sportlichen Ereignissen (Sportwetten) dürfen nur an Veranstalter von Glücksspielen in Niedersachsen vermittelt werden.

§ 3
Erlaubnisvorbehalt

(1) 1Das Land kann mit der Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, beauftragen. 2Die Beauftragung erfolgt durch die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 4.

(2) Dies gilt auch für Klassenlotterien, die das Land gemäß § 2 Abs. 2 zusammen mit anderen Ländern veranstaltet.

(3) 1Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung und die Gründung von Tochterunternehmen durch privatrechtliche Veranstalter nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis für eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen oder Sportwetten gewinnt. 3Im Übrigen dürfen Erlaubnisse nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet wird.

(4) Die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen (§ 5), Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer (§ 6) oder gewerbliche Spielvermittlung (§ 7) bedarf der Erlaubnis des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums.

Zweiter  Abschnitt
Erlaubnis

§ 4
Erlaubnis

(1) 1Die Erlaubnis, die ein Veranstalter nach § 3 Abs. 1 und 2 zur Veranstaltung oder Durchführung eines öffentlichen Glücksspiels benötigt, und die Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels setzen voraus, dass

  1. die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden,
  2. die Erteilung den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderläuft,
  3. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist,
  4. ein Sozialkonzept vorliegt, das auch den weiteren Vorgaben des § 6 GlüStV genügt,
  5. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
  6. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV erfüllt werden,
  7. gemäß § 8 Abs. 1 GlüStV ein Sperrsystem unterhalten wird und sichergestellt ist, dass nach § 8 Abs. 2 GlüStV oder nach Anordnungen gemäß Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 oder aufgrund einer Verordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 3 zu sperrende Personen tatsächlich gesperrt werden, und
  8. der Ausschluss gesperrter Personen (§ 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 GlüStV) sichergestellt ist.

2Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, so soll die Erlaubnis erteilt werden.

(2) In der Erlaubnis für Sportwetten ist auch zu bestimmen, dass der Annahmeschluss für jede Wette spätestens fünf Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung liegen muss und in Sporteinrichtungen Wettannahmestellen weder errichtet noch betrieben werden dürfen.

(3) 1Die Kosten für die Beteiligung des Fachbeirats gemäß § 9 Abs. 5 GlüStV hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. 2Dies gilt auch, wenn der Fachbeirat bei der Neuerteilung einer Erlaubnis für ein bereits zugelassenes Glücksspiel beteiligt wird.

(4) 1Die Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit von Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern oder Lotterieeinnehmern setzt zusätzlich voraus, dass die in § 5, 6 oder 7 und § 8 genannten Anforderungen erfüllt werden. 2In der Erlaubnis kann geregelt werden, dass der Vermittler vor Abschluss eines Spielvertrages die Sperrdatei nach § 8 Abs. 4 GlüStV abzufragen hat, soweit dies nicht der Veranstalter gewährleistet. 3In den Fällen des Satzes 2 ist in der Erlaubnis zu bestimmen, dass der Vermittler § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 GlüStV einzuhalten hat.

(5) Eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist.

(6) 1Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit weiteren Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Personen über § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 GlüStV hinaus. 2Sie kann auch nachträglich beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

(7) In der Erlaubnis sind festzulegen

  1. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
  2. ob und welche weiteren Glücksspiele neben dem Glücksspiel nach Nummer 1 vermittelt werden dürfen,
  3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
  4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
  5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
  6. bei Vermittlungen der Veranstalter.

(8) 1Der Veranstalter mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 trifft ergänzende Regelungen (Spielbedingungen) zur Durchführung jeder Veranstaltung, für welche die Erlaubnis erteilt` worden ist. 2In den Spielbedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
  2. die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
  3. die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,
  4. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können, und
  5. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen oder der Ergebnisse der Sportwetten und die Auszahlung der Gewinne.

3Die Spielbedingungen und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde.

(9) 1Der Veranstalter mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 kann mit Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums öffentliche Glücksspiele gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstalten oder durchführen. 2Die Vereinbarung kann die Zusammenfassung des Spielkapitals sowie eine gemeinsame Gewinnermittlung und -ausschüttung vorsehen.

(10) 1Soweit der Staatsvertrag nach Absatz 6 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.756) als Landesrecht fortgilt, gelten die auf seiner Rechtsgrundlage erteilten und am 31.Dezember 2011 bestehenden Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne von § 10 Abs. 2 GlüStV, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, für die Zeitdauer der Fortgeltung des Staatsvertrages fort, allerdings nicht über den 31.Dezember 2012 hinaus. 2Entsprechendes gilt für die nach § 12 GlüStV erteilten Erlaubnisse für die Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential sowie für die Erlaubnisse für die Vermittlung von erlaubten öffentlichen Glücksspielen.

§ 5
Annahmestellen

(1) 1Eine Annahmestelle betreibt, wer in seiner Geschäftsstelle öffentliche Glücksspiele, mit Ausnahme von Klassenlotterien (§ 6), im Vertriebssystem eines Veranstalters in Niedersachsen nach § 3 Abs. 1 vermittelt. 2Die Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und der Annahmestelle vorliegt.

(2) In einer Annahmestelle dürfen nur die in der Erlaubnis bezeichneten Glücksspiele vermittelt werden; dies gilt auch für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (§§ 12 bis 18 GlüStV).

(3) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen (§ 33i der Gewerbeordnung) eingerichtet werden.

(4) Der Antrag zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter gestellt werden.

(5) 1Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 Abs. 3 auszurichten. 2Es dürfen nicht mehr Annahmestellen zugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind; dabei ist jeweils zu berücksichtigen, wie groß die Suchtgefahr bei der betreffenden Art des Glücksspiels ist.

(6) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 24 Satz 1 Nr. 2 durch Verordnung festgelegte Zahl der Annahmestellen überschritten würde.

§ 6
Vermittlung von Klassenlotterien

(1) 1Lotterieeinnehmerin oder Lotterieeinnehmer ist, wer für eine Klassenlotterie Glücksspiele

  1. im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit den Spielerinnen und Spielern,
  2. über Post- oder Mediendienste oder
  3. in seiner Verkaufsstelle

vermittelt. 2In Niedersachsen sind nur Verkaufsstellen für die Lotterieeinnahme der Nordwestdeutschen Klassenlotterie zulässig.

(2) 1Der Antrag auf die Erlaubnis für Tätigkeiten nach Absatz 1 wird durch die Klassenlotterie gestellt. 2Es dürfen nicht mehr Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer erlaubt werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich sind. 3§ 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, im Einzelfall die Entscheidung im Einvernehmen mit ihm auch mit Wirkung für Niedersachsen zu treffen.

(4) Der Antrag für Vermittlungsstellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie, die zugleich Annahmestellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1) sind, kann auch im Auftrag der Nordwestdeutschen Klassenlotterie von dem Veranstalter nach § 5 Abs. 4 gestellt werden.

§ 7
Gewerbliche Spielvermittlung

(1) 1Wer in Niedersachsen selbständig Spiele vermitteln will (gewerblicher Spielvermittler) darf eine Erlaubnis nach § 4 nur erhalten, wenn auch die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV gewährleistet ist. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 kann auch für die Vermittlung von Glücksspielen erteilt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Abs. 2 GlüStV veranstaltet werden und nach der Verordnung gemäß § 24 Satz 2 keiner Erlaubnis bedürfen.

Dritter  Abschnitt
Schutzmaßnahmen

§ 8
Jugendschutz, Zugangskontrolle, Spielersperre

(1) 1Die Veranstaltung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. 2Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. 3Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

(2) Veranstalter und Vermittler haben, soweit sie am Sperrsystem teilnehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 GlüStV und des § 23 GlüStV die Daten der am Glücksspiel Teilnehmenden mit der Sperrdatei abzugleichen.

(3) 1Der Veranstalter sperrt Personen nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 bis 5 GlüStV. 2Gesperrte Personen dürfen nicht an Glücksspielen teilnehmen, für deren Veranstaltung eine Spielersperre bestimmt ist.

(4) 1Wird dem Veranstalter durch eine Meldung Dritter oder aufgrund von Anhaltspunkten im Sinne des § 8 Abs. 2 GlüStV ein Sachverhalt bekannt, der eine Fremdsperre rechtfertigt, so hat er die betroffene Person vor Ausspruch der Sperre unverzüglich anzuhören. 2Meldungen Dritter sind, wenn die betroffene Person der Fremdsperre nicht zustimmt, durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(5) Gesperrte Personen haben gegen den Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, einen Anspruch auf Aufhebung der Spielersperre und Löschung der gespeicherten Daten, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Spielersperre sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich in der Sperrdatei (§ 9) zu speichern.

§ 9
Sperrdatei

(1) Die Glücksspielaufsichtsbehörde bestimmt die Veranstalter, die eine Sperrdatei zu errichten und zu unterhalten haben, in der Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV und die in § 23 Abs. 1 GlüStV genannten Daten gespeichert werden.

(2) In der Sperrdatei werden auch Spielersperren gespeichert, die von

  1. einer Spielbank in Niedersachsen (§ 10b Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes),
  2. einem Veranstalter anderer Bundesländer,
  3. einer Spielbank in einem anderen Bundesland oder
  4. einer Spielbank in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz

übermittelt werden.

(3) 1Die Daten gesperrter Personen dürfen nur für die Überprüfung der Spielberechtigung verwendet werden. 2Gewerblichen Spielvermittlern ist die Möglichkeit der Überprüfung nach Satz 1 einzuräumen. 3Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken, den sonstigen Stellen in den Bundesländern, die die Einhaltung der Spielsperren zu überwachen haben, und den für die Führung einer Sperrdatei zuständigen Stellen der anderen Bundesländer die gespeicherten Daten (§ 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 GlüStV) mitgeteilt, wenn der Schutz, der gesperrten Person dies erfordert. 4Eine Übermittlung der Sperrdaten an Stellen, die die Einhaltung von Spielersperren zu überwachen haben und in Staaten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 liegen, ist zulässig, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörden auch verpflichtet, seine Kundendaten einschließlich der Sperrdatei im Sinne dieser Vorschrift anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 10
Informationsanspruch

1Gesperrten Spielerinnen oder Spielern werden vom Veranstalter, der die Sperrung ausgesprochen hat, folgende zu ihrer Person gespeicherten Angaben übermittelt:

  1. die Daten nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GlüStV,
  2. der Zweck der Speicherung und die Herkunft der Daten (§ 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes),
  3. die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten,
  4. die Empfänger von Datenübermittlungen und
  5. sofern ein Dritter mit der Datenverarbeitung beauftragt wurde, Name und Anschrift des Auftragnehmers.

2Sonstige Personen erhalten vom Veranstalter auf Antrag gegen Kostenerstattung Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten im Sinne des Satzes 1.

Vierter  Abschnitt
Sonstiges Glücksspiel

§ 11
Allgemeine Erlaubnis

(1) 1Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und kleinen Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV gilt als erteilt, wenn

  1. sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstreckt,
  2. der Veranstalter seinen Sitz in der Gemeinde hat, in der die Veranstaltung stattfindet, und
  3. der Veranstalter
    a) eine Organisation oder eine Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit,
    b) ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer politischen Partei,
    c) eine Untergliederung einer Gewerkschaft,
    d) ein Verein,
    e) eine Stiftung oder
    f) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine ihrer Einrichtungen
    ist.

2Auf nach Satz 1 erlaubte Lotterien und Ausspielungen finden § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GlüStV und die §§ 5 bis 8 GlüStV keine Anwendung.

(2) Vor der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten Lotterie oder Ausspielung muss festgelegt sein,

  1. dass der Reinertrag mindestens ein Drittel des Spielkapitals beträgt und
  2. für welchen im Rahmen des § 18 Nr. 2 GlüStV liegenden Zweck der Reinertrag zu verwenden ist.

(3) 1Der Verkauf der Lose darf nicht länger als drei Monate dauern. 21m Zusammenhang mit der Lotterie oder Ausspielung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über den Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Dritte hinausgeht. 2Gewinne dürfen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden. 3Der Reinertrag ist unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck (Absatz 2 Nr. 2) zu verwenden.

(4) Als allgemein erlaubt gelten auch historisch überkommene Brauchtumsspiele in den Grenzen der Regelung in § 18 GlüStV in Form von Ausspielungen.

(5) Wer eine nach dieser Vorschrift erlaubte Lotterie oder Ausspielung veranstalten will, hat dies der Glücksspielaufsichtsbehörde und dem Finanzamt mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

§ 12
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

(1) Für eine Lotterie oder Ausspielung, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 erlaubt ist, kann die Glücksspielaufsichtsbehörde, auch nach Beginn der Veranstaltung, Auflagen erlassen.

(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde soll das Veranstalten einer Lotterie oder Ausspielung, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 erlaubt ist, untersagen, wenn

  1. gegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und gegen die Anzeigepflicht des § 11 Abs. 5 verstoßen wird,
  2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, oder
  3. die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages nicht gegeben ist.

Fünfter  Abschnitt
Glücksspielabgabe und deren Verwendung

§ 13
Glücksspielabgabe

(1) 1Die Veranstalter nach § 3 Abs. 1 haben eine Glücksspielabgabe an das Land abzuführen. 2Diese beträgt

  1. beim Zahlenlotto 24 vom Hundert,
  2. bei Wetten mit festen Gewinnquoten 15 vom Hundert,
  3. bei den übrigen Wetten 18 vom Hundert sowie
  4. bei Lotterien und Ausspielungen 25 vom Hundert

des Spielkapitals. 3Abweichend von Satz 2 Nr. 4 beträgt die Glücksspielabgabe bei der Lotterie „Quicky” 5 vom Hundert, bei Rubbellos-Lotterien 15 vom Hundert und bei der Zusatzlotterie „Spiel 77” 25,5 vom Hundert des Spielkapitals. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei der „Oddset-TOP-Wette” und bei Klassenlotterien.

(2) 1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betrieblicher und steuerlicher Belange höhere Vomhundertsätze durch Verordnung zu bestimmen. 2Im Fall der Zusatzlotterie "Spiel 77" (Absatz 1 Satz 3) kann der Vomhundertsatz auch auf mindestens 25 verringert werden.

(3) 1Die Glücksspielabgabe ist möglichst frühzeitig abzuführen. 2Das Nähere wird in der Erlaubnis geregelt.

§ 14
Verwendung der Glücksspielabgaben

(1) Ein Teil der Glücksspielabgaben ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu verwenden.

(2) 1Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe gewährt:

  1. 27.160.500 Euro dem Landessportbund Niedersachsen e.V. nach Maßgabe des § 15,
  2. 20.252.000 Euro den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, nach Maßgabe des § 16,
  3. 1.781.000 Euro der nordmedia Fonds GmbH nach Maßgabe des § 17,
  4. 1.106.000 Euro dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. nach Maßgabe des § 18,
  5. 116.250 Euro dem Landesmusikrat Niedersachsen e.V. nach Maßgabe des § 19,
  6. 500 000 Euro der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 4 und 5,
  7. der Stiftung Niedersachsen
    a) 4 000 000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5 und
    b) die den Betrag von 4 500 000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie „KENO” nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5,
  8. der Niedersächsischen Bingostiftung tür Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit
    a) 4 500 000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 bis 5 und
    b) b) 60 vom Hundert der den Betrag von 7 000 000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie „Bingo” nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 bis 5,
  9. 162.500 Euro der Stiftung „Kinder von Tschernobyl” und
  10. 800.000 Euro der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen - Fach-Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen - nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 und 5 für die in § 1 Abs. 5 beschriebenen Zwecke.

2Die Finanzhilfe nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 6, 7 Buchst. a, Nr. 8 Buchst. a und Nrn. 9 und 10 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November zu zahlen. 3Die Finanzhilfe nach Satz 1 Nr. 7 Buchst. b und Nr. 8 Buchst. b wird im Dezember gezahlt. 4In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 7 bis 10 dient sie der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Empfänger. 5Den Empfängern der Finanzhilfe können auch Zuwendungen gewährt werden, wenn mit ihnen dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.

(3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans werden von den Glücksspielabgaben wie folgt verwendet:

  1. 3.363.750 Euro für Zwecke der Jugendarbeit oder des Schulsports,
  2. 1.706.250 Euro für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,
  3. 2.082.525 Euro für Förderungen im Bereich der Kunst oder Kultur sowie
  4. 1.218.750 Euro für die Förderung von familien- oder frauenbezogenen Maßnahmen oder Maßnahmen des Kinder- oder Jugendschutzes.

(4) 1Für eine erstmals zugelassene Wette, Lotterie oder Ausspielung kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium eine abweichende Verwendung der Glücksspielabgabe für gemeinnützige oder sonst förderungswürdige Zwecke längstens bis zum Ende des auf den Veranstaltungsbeginn folgenden fünften Jahres zulassen. 2Diese Beträge bleiben bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 unberücksichtigt.

§ 15
Sportförderung

(1) 1Der Landessportbund Niedersachsen e.V. hat die ihm zustehende Finanzhilfe zur Förderung des Sports in anerkannten niedersächsischen Sportverbänden und -vereinen zu verwenden. 2Er hat zu diesem Zweck an die genannten Verbände und Vereine Mittel zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben zu vergeben. 3Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landessportbund Niedersachsen e.V. auch für eigene Maßnahmen zur Förderung des Sports verwenden oder von seinen Untergliederungen, den Sportbünden, für solche Maßnahmen verwenden lassen. 4Ziel der Sportförderung ist es, die Arbeit der anerkannten Sportverbände und -vereine zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein flächendeckendes, den unterschiedlichen Interessen und Neigungen der Sport Treibenden entsprechendes Sportangebot zu sozialverträglichen Bedingungen zu gewährleisten.

(2) Sportverbände und -vereine können vom Landessportbund Niedersachsen e.V. nach Absatz 1 Satz 1 im Benehmen mit dem Land anerkannt werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, eine oder mehrere Sportarten zu pflegen oder zu fördern.

(3) Förderungswürdige Aufgaben sind insbesondere

  1. der Sportstättenbau,
  2. der Bau und Betrieb von Sportschulen, Lehr- und Ausbildungsstätten sowie Leistungszentren,
  3. der Übungsbetrieb im Breiten- und Leistungssport,
  4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  5. die Durchführung von Sportfachtagungen,
  6. die Durchführung von Sportveranstaltungen,
  7. die sportliche Jugendarbeit, soweit sie nicht nach dem Jugendförderungsgesetz gefördert wird,
  8. die sportmedizinische Beratung und Betreuung sowie
  9. die Sportversicherung.

(4) Der Landessportbund Niedersachsen e.V. hat bei der Vergabe der Mittel an die anerkannten Sportverbände und -vereine insbesondere die Mitgliedszahlen, die Vielfalt und die soziale Bedeutung des sportlichen Angebots zu berücksichtigen.

(5) Der Landessportbund Niedersachsen e.V. legt der Fachbehörde für jedes Kalenderjahr einen Plan über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.

(6) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder anerkannte Sportverbände oder -vereine die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.

(7) Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Sportverbänden und -vereinen nach Absatz 2,
  2. die Beteiligung des Landes bei der Förderung von Sportveranstaltungen und beim Bau von Sportanlagen sowie von Sportschulen, Lehr- und Ausbildungsstätten sowie Leistungszentren,
  3. das Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe,
  4. Mindestanteile der Finanzhilfe, die zur Förderung einzelner der in Absatz 3 genannten Aufgabenbereiche zu verwenden sind,
  5. einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand,
  6. den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an anerkannte Sportverbände oder -vereine vergebenen Mittel und
  7. die Beteiligung des Landes bei dem Erlass verbandseigener Sportförderungsrichtlinien und bei dem Abschluss von Vereinbarungen des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit niedersächsischen Sportverbänden, die die Vergabe der Finanzhilfemittel an die anerkannten niedersächsischen Sportverbände und -vereine regeln.

(8) 1Ausbildungsgänge von Sportverbänden zum Erwerb von Leitungs- oder Unterrichtsbefähigungen können staatlich anerkannt werden. 2Die Zulassungs- und Prüfbedingungen bedürfen in diesem Fall der fachbehördlichen Genehmigung.

§ 16
Förderung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege

(1) 1Die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden. 2Sie darf nur dann gezahlt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen dem für Soziales zuständigen Ministerium und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:

  1. die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Spitzenverbände oder auf Gruppen der Spitzenverbände,
  2. die nähere Bestimmung der wohlfahrtspflegerischen Aufgaben,
  3. für mindestens 67 vom Hundert der Finanzhilfe die zu fördernden Aufgabenbereiche, und zwar jeweils unter Angabe der dafür einzusetzenden Mindestanteile,
  4. einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und
  5. den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Spitzenverbände.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.

(3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den Spitzenverbänden zurückfordern, soweit

  1. diese die Finanzhilfe oder
  2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.

§ 17
Förderung der Medienentwicklung

(1) Die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 darf nur gewährt werden, wenn zwischen der nordmedia Fonds GmbH und dem für Medienfragen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:

  1. die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Geschäftsbereiche und Tätigkeitsfelder der Gesellschaft,
  2. die nähere Bestimmung ihrer Aufgaben, zu denen insbesondere die Förderung
    a) der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs audiovisueller Produktionen,
    b) von audiovisuellen Festivals und Veranstaltungen,
    c) der Vergabe von Stipendien und Preisen im Medienbereich und
    d) von sonstigen Maßnahmen, die der Stärkung und Weiterentwicklung der Medienstandorte Niedersachsen und Bremen unter kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten dienen,
    gehören,
  3. einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und
  4. den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel.

(2) Das für Medienfragen zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.

(3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der nordmedia Fonds GmbH zurückfordern, soweit

  1. diese die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder
  2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.

§ 18
Förderung der Musikschulen

(1) 1Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. hat die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gewährte Finanzhilfe zur Förderung der musikalischen Bildung in anerkannten niedersächsischen Musikschulen zu verwenden. 2Die Mittel werden zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 vergeben. 3Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. auch für eigene Maßnahmen und zur Förderung der musikalischen Bildung verwenden. 4Ziel der Musikschulförderung ist es, die Arbeit der anerkannten Musikschulen zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein flächendeckendes und qualitätvolles musikpädagogisches Angebot zu sozialverträglichen Bedingungen zu gewährleisten.

(2) Öffentliche gemeinnützige Musikschulen können vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, das Musizieren durch ein breit gefächertes und qualitätvolles Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht sowie durch Ensembles und Chöre zu sozialverträglichen Bedingungen zu fördern.

(3) Förderungswürdige Aufgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere:

  1. die Entwicklung und Durchführung qualifizierter Unterrichtsangebote für die musikalische Breiten- und Spitzenförderung,
  2. die Gründung und Unterhaltung von Chören, Orchestern, Bands und Ensembles,
  3. die Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten, Musikvereinen und anderen örtlichen Bildungsträgern und mit Trägern der Jugendarbeit,
  4. die Durchführung studien- und berufsvorbereitender musikalischer Ausbildungsgänge,
  5. die Durchführung musikalischer Wettbewerbe und öffentlicher Konzertveranstaltungen,
  6. die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Musikschulen,
  7. die Beschaffung, Pflege und Instandhaltung von Instrumenten und Unterrichtsmaterialien und
  8. die wissenschaftliche Begleitung der Bildungsmaßnahmen.

(4) Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.

(5) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder anerkannte Musikschulen die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.

(6) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Musikschulen nach Absatz 2,
  2. das Verfahren für die jährliche Mittelvergabe,
  3. Mindestanteile der Finanzhilfe, die zur Förderung einzelner der in Absatz 3 genannten Aufgabenbereiche zu verwenden sind,
  4. einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand,
  5. den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und
  6. die Beteiligung des Landes bei Aufstellung oder Änderung der Fördergrundsätze des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen e.V.

§ 19
Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik

(1) Der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. hat die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gewährte Finanzhilfe für die Förderung der Träger von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik zu verwenden, die förderungswürdige Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 wahrnehmen.

(2) 1Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik können vom Landesmusikrat Niedersachsen e.V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, instrumentale oder vokale Laienmusik in das öffentliche Musikleben einzubringen. 2Dazu gehören insbesondere die Gewährleistung regelmäßiger Probenarbeit sowie das musikalische Mitwirken bei Veranstaltungen.

(3) Der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.

(4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesmusikrat Niedersachsen e.V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder Träger anerkannter Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.

(5) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik nach Absatz 2,
  2. das Verfahren für die jährliche Mittelvergabe,
  3. den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und
  4. die Beteiligung des Landes bei Aufstellung oder Änderung der Fördergrundsätze des Landesmusikrates Niedersachsen e.V.

§ 20
Finanzhilfe an Stiftungen

(1) Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 zur Förderung von Projekten zugunsten des Sports und der Integration zu verwenden.

(2) Die Stiftung Niedersachsen hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und b zur Förderung von Projekten in Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, darunter auch kleine projektbezogene Maßnahmen der Theaterförderung und der örtlichen Soziokultur, zu verwenden.

(3) 1Die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a und b zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt, der Entwicklungshilfe oder des Denkmalschutzes zu verwenden. 2Die Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe nach Satz 1 darf 20 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Betrages nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden.

(4) 1Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 genannten Finanzhilfeempfänger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

(5) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 genannten Stiftungen zurückfordern, soweit

  1. diese die Finanzhilfe oder
  2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.

§ 21
Prüfung durch den Landesrechnungshof

1Der Landesrechnungshof kann bei den in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen. 2Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen. 3Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen. 4§ 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.

Sechster  Abschnitt
Glücksspielaufsicht

§ 22
Aufsicht

(1) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der durch dieses Gesetz und den Glücksspielstaatsvertrag begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde trifft die sich aus § 9 GlüStV und den Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde stellt sicher, dass Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet und durchgeführt, Abgaben gemäß § 13 abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. 2Sie kann insbesondere

  1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,
  2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen,
  3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Veranstalters einsehen und
  4. an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Veranstalters teilnehmen.

(4) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen. 2Die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glückspiele sowie die Werbung hierfür sind zu untersagen.

§ 23
Aufsichtsbehörden

(1) 1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für die Glücksspielaufsicht (Glücksspielaufsichtsbehörde). 2Es ist zuständig

  1. für die Überwachung von öffentlichen Glücksspielen,
  2. für die Untersagung unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und der Werbung hierfür,
  3. für die Überwachung von Annahmestellen, Lotterieeinnehmern und der gewerblichen Spielvermittlung einschließlich ihrer Werbung und
  4. für die Untersagung von unerlaubten Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 obliegen die Zuständigkeiten der Glückspielaufsicht einschließlich derjenigen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2

  1. den Gemeinden für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken, sowie
  2. den Landkreisen für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken.

2Dies gilt nicht für Sportwetten und deren Vermittlung sowie für die gewerbliche Spielvermittlung. 3Bei Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung und bei Veranstaltungen; die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, werden die Aufgaben durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium wahrgenommen.

(3) 1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, im Einvernehmen mit ihm im Einzelfall eine Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes auch mit Wirkung für das Land Niedersachsen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Land liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Niedersachsen erstrecken soll. 2Es kann seine Befugnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV gegenüber Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten auf die Behörde eines anderen Bundeslandes übertragen.

(4) 1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 3 im Einzelfall auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit dessen oder deren Einverständnis übertragen. 2Die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben und die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 gehören zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise.

Siebenter  Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 24
Verordnungsermächtigungen

1Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, insbesondere zum Inhalt der erforderlichen Anträge, Nachweise und Bescheinigungen,
  2. die Anzahl der Annahmestellen und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes,
  3. das Betreiben des Sperrsystems und der Sperrdatei nach den §§ 8 und 23 GlüStV und die Teilnahme der Veranstalter von Glücksspielen in Niedersachsen am Sperrsystem gemäß § 8 Abs. 1 GlüStV sowie Einzelheiten zur Verarbeitung der Daten von Spielern.

2Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 4 Abs. 5 der Veranstaltung eines Glücksspiels, für das eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 benötigt wird, zuzustimmen, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erlaubt wurde und diese Entscheidung den Zielen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht widerspricht. 3Verordnungen nach Satz 1 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem für die Spielbanken zuständigen Ministerium erlassen.

§ 25
Strafvorschrift

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird, soweit die Tat nicht schon durch § 287 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis gewerbsmäßig für eine in Niedersachsen nicht erlaubte öffentliche Lotterie, Ausspielung oder Sportwette

  1. zum Abschluss von Spielverträgen auffordert oder deren Vermittlung anbietet oder
  2. Angebote zum Abschluss von Spielverträgen entgegennimmt.

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ein Glücksspiel ohne Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3),
  2. zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zur Vermittlung oder Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
  3. einer vollziehbaren Auflage zu der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zuwiderhandelt, wenn in der Auflage auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
  4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV eine minderjährige Person an einem Glücksspiel teilnehmen lässt,
  5. entgegen § 5 Abs. 4 GlüStV für unerlaubte Glücksspiele wirbt,
  6. die Maßnahmen, die in dem der Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugrunde gelegten Sozialkonzept beschrieben werden, trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht durchführt,
  7. seiner Aufklärungs- oder Hinweispflicht nach § 7 GlüStV trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,
  8. entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis nicht oder nicht vollständig vorlegt, wenn in dem Verlangen auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
  9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV zuwiderhandelt, indem er eine gestellte Anforderung nicht erfüllt, sofern beim Stellen der Anforderung auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
  10. einer vollziehbaren Untersagung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 4 oder 5 GlüStV zuwiderhandelt, wenn in der Untersagung auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
  11. entgegen § 16 Abs. 1 GlüStV den Reinertrag einer Veranstaltung nicht zeitnah für den in der Erlaubnis oder den nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GlüStV neu festgelegten Zweck verwendet,
  12. als gewerblicher Spielvermittler trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde eine Anforderung nach § 19 GlüStV nicht erfüllt,
  13. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV oder einer entsprechenden Anordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde als Veranstalter oder Vermittler eines Glücksspiels eine gesperrte Person am Glücksspiel teilnehmen lässt oder die in § 21 Abs. 3 Satz 2 GlüStV beschriebenen Überprüfungen der Spielberechtigung unterlässt,
  14. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus Lose verkauft,
  15. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Wirtschaftswerbung betreibt,
  16. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 3 Gewinne unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt oder
  17. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 4 den Überschuss einer Lotterie oder Ausspielung nicht unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

§ 27
Überleitungsvorschrift

(1) 1Die bis zum 1.Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 GlüStV und die den privaten Spielvermittlern nach Landesrecht zustehenden Befugnisse gelten - soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist - bis zum 31.Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages - abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV - Anwendung finden. 2Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV haben zum 1.Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV einzuholen.

(2) 1Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). 2Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV für die für ihn tätigen Vermittler. 3Die bis zum 1.Januar 2007 nach Landesrecht geltenden Befugnisse wirken bis zum 31.Dezember 2008 fort; eine Erlaubnis ist insoweit nicht erforderlich.

(3) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 6 GlüStV kann das Veranstalten und Vermitteln von Lotterien im Internet befristet erlaubt werden.

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