Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
Vom 28. November 2008 (Nds.GVBl. Nr.25/2008 S.383) - VORIS 21013 -
Schulrecht

Aufgrund des § 24 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.756) wird verordnet:

§ 1
Anzahl der Annahmestellen

1Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Abs. 1 NGlüSpG ist ab 1.Januar 2009 auf 2.450 begrenzt. 2Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Abs. 1 NGlüSpG, die auch Sportwetten oder Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial vermitteln dürfen, ist ab 1.Juli 2009 auf 2.000 begrenzt. 3Ab 1.Januar 2010 und ab 1.Januar 2011 vermindern sich die Anzahlen nach den Sätzen 1 und 2 um jeweils 25.

§ 2
Einzugsgebiete der Annahmestellen

1Die Annahmestellen sollen bezogen auf die Bevölkerung in Niedersachsen gleichmäßig verteilt sein. 2Das Einzugsgebiet einer Annahmestelle soll 2.800 bis 3.700 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.

§ 3
Unterlagen für den Antrag auf eine Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle

(1) Aus den Unterlagen für den Antrag auf eine Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle müssen hervorgehen:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle,
  2. Anschrift und Telefonnummer der Annahmestelle,
  3. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen,
  4. das Datum des Vertrages nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NGlüSpG und
  5. die Anschrift der nächstgelegenen Annahmestelle.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Führungszeugnis der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle, wenn darin eine Eintragung aufgenommen ist,
  2. Nachweis über die Schulung einer in der Annahmestelle tätigen verantwortlichen Person zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens und zu den Glücksspielen, die vermittelt werden sollen,
  3. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Annahmestelle Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis,
  4. Nachweis der Gewerbeanzeige (§ 14 der Gewerbeordnung),
  5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und
  6. Lageplan mit Kennzeichnung der Annahmestelle sowie der Schulen und Spielplätze, die von der Annahmestelle auf einer Wegstrecke von weniger als 200m erreichbar sind.

2Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann auf die Beifügung des Nachweises nach Satz 1 Nr. 2 verzichten und in diesem Fall die Erlaubnis unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass der Nachweis nachgereicht wird.

(3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(4) Soll die Annahmestelle von einer Gesellschaft betrieben werden, so ist in dem Antrag deren Anschrift anzugeben und die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die Unterlagen nach Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 5 müssen sich auf die zur Geschäftsführung befugten Personen beziehen.

§ 4
Befristung, Unwirksamwerden und Widerruf der Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle, Vorlagepflicht

(1) Die Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle ist auf längstens drei Jahre zu befristen.

(2) 1Die Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle wird unwirksam, wenn das Vertragsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NGlüSpG beendet ist. 2Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages oder des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes ist der Widerruf der Erlaubnis zulässig.

(3) 1Der Vertrag nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NGlüSpG sowie das polizeiliche Führungszeugnis sind der für die Erlaubnis zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Die Vorlagepflicht endet zehn Jahre nach Ende der Wirksamkeit der Erlaubnis.

§ 5
Süddeutsche Klassenlotterie

Der Veranstaltung der staatlichen Süddeutschen Klassenlotterie wird zugestimmt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.

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