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Aufgrund des § 24 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.756) wird verordnet:
§ 1
Anzahl der Annahmestellen
1Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Abs. 1 NGlüSpG ist ab 1.Januar 2009 auf 2.450 begrenzt. 2Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Abs. 1 NGlüSpG, die auch Sportwetten oder Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial vermitteln dürfen, ist ab 1.Juli 2009 auf 2.000 begrenzt. 3Ab 1.Januar 2010 und ab 1.Januar 2011 vermindern sich die Anzahlen nach den Sätzen 1 und 2 um jeweils 25.
§ 2
Einzugsgebiete der
Annahmestellen
1Die Annahmestellen sollen bezogen auf die Bevölkerung in Niedersachsen gleichmäßig verteilt sein. 2Das Einzugsgebiet einer Annahmestelle soll 2.800 bis 3.700 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.
§ 3
Unterlagen für den Antrag
auf eine Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle
(1) Aus den Unterlagen für den Antrag auf eine Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle müssen hervorgehen:
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
2Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann auf die Beifügung des Nachweises nach Satz 1 Nr. 2 verzichten und in diesem Fall die Erlaubnis unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass der Nachweis nachgereicht wird.
(3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
(4) Soll die Annahmestelle von einer Gesellschaft betrieben werden, so ist in dem Antrag deren Anschrift anzugeben und die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die Unterlagen nach Absatz 2 Nrn. 1, 3 und 5 müssen sich auf die zur Geschäftsführung befugten Personen beziehen.
§ 4
Befristung, Unwirksamwerden und
Widerruf der Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle,
Vorlagepflicht
(1) Die Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle ist auf längstens drei Jahre zu befristen.
(2) 1Die Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle wird unwirksam, wenn das Vertragsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NGlüSpG beendet ist. 2Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages oder des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes ist der Widerruf der Erlaubnis zulässig.
(3) 1Der Vertrag nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NGlüSpG sowie das polizeiliche Führungszeugnis sind der für die Erlaubnis zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Die Vorlagepflicht endet zehn Jahre nach Ende der Wirksamkeit der Erlaubnis.
§ 5
Süddeutsche Klassenlotterie
Der Veranstaltung der staatlichen Süddeutschen Klassenlotterie wird zugestimmt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.
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