Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Ziele des Gesetzes, Öffentliche
Spielbanken
1Ziele des Gesetzes sind
2Hierzu kann im Land Niedersachsen das für Finanzen zuständige Ministerium (Fachministerium) bis zu zehn öffentliche Spielbanken zulassen. Eine öffentliche Spielbank kann aus mehreren Spielstätten innerhalb einer Gemeinde bestehen.
§ 2
Spielbankzulassung
(1) 1Durch die Spielbankzulassung wird bestimmt, wer in welcher Gemeinde und in welchen Räumlichkeiten eine öffentliche Spielbank einrichten und betreiben darf und welche Spiele dort veranstaltet werden dürfen. 2Die Spielbankzulassung ist nicht übertragbar. 3Sie bedarf der Schriftform.
(2) 1Eine Spielbankzulassung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller und die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen und die mit der Leitung der Spielbank betrauten Personen und deren Vertreter die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten und sichergestellt ist, dass der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 nicht zuwiderläuft. 2Auf die Erteilung einer Spielbankzulassung besteht kein Anspruch.
(3) Die Spielbankzulassung kann auf Antrag des Zulassungsinhabers hinsichtlich der örtlichen oder räumlichen Unterbringung sowie des Spielangebotes geändert werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) In der Spielbankzulassung können durch Auflagen insbesondere bestimmt werden:
(5) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über
(6) Die Spielbankzulassung ist auf zehn Jahre zu befristen. Sie ist frühestens drei Jahre vor Ablauf der Befristung auf Antrag einmalig um zehn Jahre zu verlängern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 1) vorliegen.
(7) 1Die Spielbankzulassung kann widerrufen werden. 2Sie soll widerrufen werden, wenn
| a) | gegen eine Regelung dieses Gesetzes oder gegen die aufgrund §11 erlassene Spielordnung, |
| b) | gegen eine mit der Spielbankzulassung verbundene Auflage oder |
| c) | gegen eine aufsichtliche Anordnung |
verstoßen hat. 3Sie ist zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(8) 1Ist die Spielbankzulassung einer Gesellschaft erteilt worden, so bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fachministeriums
2Die Zustimmung bedarf der Schriftform. 3Sie kann zur Ab-wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung versagt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 50 vom Hundert oder mehr der Stimmrechte hält.
§ 3
Zulassungsverfahren
(1) Die Spielbankzulassung wird aufgrund einer Ausschreibung des Fachministeriums erteilt. Die Ausschreibung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Ausschreibung ist eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen und anzugeben, in welcher Höhe im Fall der Zulassung eine finanzielle Sicherheitsleistung (Spielbankreserve) zu erbringen ist. Die Änderung einer Spielbankzulassung (§2 Abs.3) und die Verlängerung (§2 Abs.5 Satz 2) erfolgen ohne Ausschreibung.
(2) Der Antrag auf Zulassung bedarf der Schriftform. Er muss mindestens die folgenden Nachweise und Unterlagen enthalten:
In der Ausschreibung können weitere Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangt werden. Soweit eine Überprüfung der Antragsunterlagen durch Sachverständige erforderlich ist, hat der Antragsteller die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
(3) Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, werden ohne Sachprüfung abgelehnt, wenn in der Ausschreibung auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen wurde. Unter den Voraussetzungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(4) Anträge, die nicht alle nach Absatz 2 und der Ausschreibung erforderlichen Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, werden ohne Sachprüfung abgelehnt, wenn das Fehlende nicht innerhalb einer vom Fachministerium gesetzten Frist nachgereicht wird und auf die Folge der Fristversäumung hingewiesen wurde. Unter den Voraussetzungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(5) Das Fachministerium kann unter Fristsetzung zusätzliche Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangen. Nach Satz 1 nicht fristgerecht eingegangene Angaben, Nachweise und Unterlagen bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn sich das Verfahren sonst verzögern würde, der Antragsteller für die Verspätung einen sachlichen Grund nicht nennt und in der Aufforderung nach Satz 1 auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen wurde. Ein sachlicher Grund für die Verspätung ist auf Verlangen des Fachministeriums glaubhaft zu machen.
(6) Die Auswahl unter mehreren Antragstellern, die die Zulassungsvoraussetzungen (§2 Abs.2) erfüllen, ist danach zu treffen, wer nach Beurteilung durch das Fachministerium zum Betrieb der Spielbank am besten geeignet ist. Bei der Auswahlentscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen
(7) Die Spielbankzulassung kann befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung erteilt werden, wenn der bisherige Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden könnte. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss die in Absatz 2 Satz 2 Nr.1 genannten Nachweise enthalten.
§ 4
Spielbankabgabe, Zusatzabgabe
(1) 1Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. 2Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe ist der Bruttospielertrag abzüglich eines jährlichen Freibetrages in Höhe von einer Million Euro je Spielbank. 3Die Spielbankabgabe beträgt 50 vom Hundert des den Freibetrag übersteigenden Bruttospielertrags der Spielbank. 4Wird die Spielbank in einer Gemeinde betrieben, in der sich in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung keine Spielbank befand, so ermäßigt sich die Spielbankabgabe im Geschäftsjahr der Eröffnung und in den vier folgenden Geschäftsjahren auf 40 vom Hundert des den Freibetrag übersteigenden Bruttospielertrags. 5Der Freibetrag nach Satz 2 erhöht sich für jeden Spieltag um eintausend Euro, an dem in der Spielbank an zwei oder mehr Spieltischen mindestens für die Dauer von sechs Stunden ein Spiel angeboten wird, bei dem die Spielbank das Risiko trägt.
(2) 1Sobald der Bruttospielertrag einer Spielbank im Kalenderjahr eine Million Euro übersteigt, ist auf den übersteigenden Betrag eine Zusatzabgabe zu zahlen. 2Die Zusatzabgabe beträgt
(3) 1Bruttospielertrag eines Spieltages ist für den Fall, dass
2Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung.
(4) 1Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. 2Satz 1 gilt auch für nicht regelgerecht erwirkte Gewinnauszahlungen, soweit sie den Bruttospielertrag gemindert haben.
(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, Spielmarken anderer Spielbanken sowie Münzen und Geldscheine anderer Währungen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.
(6) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über den Bruttospielertrag zu fertigen.
(7) 1Die Abgabeschuld für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe entsteht am Ende des Spieltages. 2Sie werden mit dem Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 8 Satz 1 fällig.
(8) 1Der Zulassungsinhaber hat dem zuständigen Finanzamt für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe selbst berechnet. 2Die Anmeldungen sind vom Zulassungsinhaber oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. 4Das Fachministerium kann auf Antrag des Zulassungsinhabers zulassen, dass
5Bei einer Sammelanmeldung gilt für die Bestimmung des Vomhundertsatzes Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bruttospielertrages der Spielbank der Gesamtbruttospielertrag aller von der Anmeldung erfassten Spielbanken tritt und die dort genannten Bruttospielerträge jeweils mit der Anzahl der erfassten Spielbanken vervielfältigt werden.
(9) 1Die tarifliche Spielbankabgabe nach Absatz 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 2Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinn des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.
§ 5
Weitere Abgabe
(1) Der Zulassungsinhaber hat neben der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe eine weitere Abgabe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die weitere Abgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) des Zulassungsinhabers
| a) | für Tätigkeiten, die nicht nach §4 Abs.1 der Spielbankabgabe unterliegen, |
| b) | für Zinsen, |
| c) | für Vergütungen für stille Beteiligungen, |
| d) | für Vergütungen, die ein Zulassungsinhaber in der Rechtsform einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter für dessen Tätigkeit im Dienst des Zulassungsinhabers oder für dessen Überlassung von Wirtschaftsgütern geleistet hat, |
| e) | infolge von Ergebnisabführungsverträgen, |
| f) | infolge von Verlusten aus und Abschreibungen auf Beteiligungen, |
| g) | für Geldbußen, Ordnungs-, Verwarnungs- und Zwangsgelder und |
| h) | für die weitere Abgabe selbst, |
(3) Die weitere Abgabe beträgt 30 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(4) Die Abgabeschuld für die weitere Abgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
(5) Der Zulassungsinhaber hat für jedes Quartal des Geschäftsjahres eine anteilige Vorauszahlung auf die weitere Abgabe zu entrichten, die er für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich schulden wird. Die Vorauszahlung beträgt ein Viertel der weiteren Abgabe des vorangegangenen Geschäftsjahrs. Im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieses Paragrafen sind die Vorauszahlungen nach der zu erwartenden Bemessungsgrundlage zu berechnen.
(6) Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Vorauszahlung der weiteren Abgabe selbst berechnet. Stimmt das Geschäftsjahr des Zulassungsinhabers mit dem Kalenderjahr überein, ist die Voranmeldung für das erste Quartal des Geschäftsjahres innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals abzugeben. Die Vorauszahlungsschuld entsteht jeweils mit Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres und wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach den Sätzen 1 und 2 fällig. §4 Abs.8 Sätze 2 und 3 gilt für die Voranmeldung entsprechend. Das Finanzamt kann abweichend von der Voranmeldung durch Festsetzung die Vorauszahlung an die weitere Abgabe anpassen, die sich für das Geschäftsjahr voraussichtlich ergeben wird.
(7) Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die weitere Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende weitere Abgabe selbst berechnet. Ist die weitere Abgabe größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig; ist die weitere Abgabe kleiner, so wird der Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. §4 Abs.8 Sätze 2 und 3 gilt für die Jahresanmeldung entsprechend. Der Jahresanmeldung sind ein durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers beizufügen.
§ 6
Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften
(1) Die Abgaben nach diesem Gesetz werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Zulassungsinhabers befindet. §17 Abs.2 des Finanzverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Auf die Abgaben nach diesem Gesetz finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nichts Abweichendes ergibt.
§ 7
Anteil der Spielbankgemeinde an der
Spielbankabgabe
1Die Gemeinden, in denen sich eine Spielbank befindet (Spielbankgemeinden), erhalten nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Anteil am Aufkommen der Spielbankabgabe (Spielbankgemeindeanteil). 2Der Anteil der einzelnen Spielbankgemeinde am Spielbankgemeindeanteil bemisst sich nach dem Verhältnis des im vorangegangenen Kalenderjahr auf die örtliche Spielbank entfallenden Bruttospielertrags zum Bruttospielertrag aller in Niedersachsen zugelassenen Spielbanken. 3Der Anteil ist der Spielbankgemeinde zu gleichen Teilen zum 15.März, 15.Juni, 15.September und 15.Dezember auszuzahlen.
§ 8
Landesrechtliche Steuerbefreiung
Der Zulassungsinhaber ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.
§ 9
Zuwendungen, Tronc
(1) Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Troncs) zuzuführen. Elektronisch zugeführte Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind Bestandteil der Tronceinnahmen. Der Zulassungsinhaber hat die Tronceinnahmen für das in der Spielbank beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.
(2) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für die Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen zu fertigen.
§ 10
Aufsicht
(1) 1Das Fachministerium übt die Aufsicht über den Zulassungsinhaber und die von ihm betriebenen öffentlichen Spielbanken aus (Spielbankaufsicht). 2Die Spielbankaufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten. 3Insbesondere überwacht sie die Geschäftsführung und den Spielbetrieb der Spielbanken in Bezug auf die ordnungsgemäße Spieldurchführung und die Umsetzung des Sozialkonzepts.
(2) Das Fachministerium kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Insbesondere kann es
(3) 1Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, dem Fachministerium innerhalb von vier Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. 2Der Zulassungsinhaber hat zudem innerhalb der gleichen Frist einen Bericht über die Umsetzung des Sozialkonzepts und, dessen Fortentwicklung vorzulegen.
(4) Das Fachministerium kann einzelne Befugnisse nach diesem Gesetz auf andere Behörden übertragen.
(5) Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung des §147 Abs.6 und der §§210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht).
§ 10 a
Spielerschutz, Sperre
(1) Gesperrten Spielern und Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Spielbanken nicht gestattet.
(2) 1Der Zulassungsinhaber sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen er aufgrund der Wahrnehmung seines Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in einem unangemessenen Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen (Fremdsperre). 2Er kann Personen sperren, die gegen die Spielordnung (§ 11) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre).
(3) 1Wird dem Zulassungsinhaber durch eine Meldung Dritter oder aufgrund von Anhaltspunkten im Sinne des § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ein Sachverhalt bekannt, der eine Fremdsperre rechtfertigt, so hat er die betroffene Person vor Ausspruch der Sperre unverzüglich anzuhören. 2Meldungen Dritter sind, wenn die betroffene Person der Fremdsperre nicht zustimmt, durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.
(4) 1Die Dauer der Eigensperre oder der Fremdsperre beträgt mindestens ein Jahr. 2Der Zulassungsinhaber teilt der betroffenen Person die Sperre unverzüglich schriftlich mit; § 10 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) gilt entsprechend.
(5) Der Zulassungsinhaber speichert die Spielersperren nach Absatz 2 Satz 1 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich in der gemeinsamen Sperrdatei.
(6) 1Über die Aufhebung der Sperre entscheidet die Stelle, die eine Sperre ausgesprochen hat. 2Die gesperrte Person hat einen Anspruch auf Löschung der Fremdsperre und der gespeicherten Daten, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
§ 10 b
Sperrdatei
(1) Der Zulassungsinhaber ist zur Teilnahme am übergreifenden Sperrsystem für Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV verpflichtet.
(2) 1Der Zulassungsinhaber errichtet und unterhält eine Sperrdatei, in der die in § 23 Abs. 1 GlüStV genannten Daten gespeichert werden. 2In der Sperrdatei werden auch Spielersperren gespeichert, die von
übermittelt werden.
(3) In der gemeinsamen Sperrdatei werden auch Spielersperren nach § 8 GlüStV gespeichert, die von den Veranstaltern anderer Länder übermittelt werden, sowie Spielersperren, die von Spielbanken in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz übermittelt werden.
(4) 1Die Daten gesperrter Personen dürfen nur für die Kontrolle der Spielberechtigung verwendet werden. 2Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken, den sonstigen Stellen in den Bundesländern, die die Einhaltung der Spielsperren zu überwachen haben, und den für die Führung einer Sperrdatei zuständigen Stellen der anderen Bundesländer die gespeicherten Daten (§ 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 GlüStV) mitgeteilt, wenn der Schutz der gesperrten Person dies erfordert. 3Eine Übermittlung der Sperrdaten an Stellen, die die Einhaltung von Spielersperren zu überwachen haben und in Staaten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 liegen, ist zulässig, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Der Zulassungsinhaber ist berechtigt, und auf Verlangen des Fachministeriums auch verpflichtet, die durch ihn im Sperrsystem gespeicherten Daten anonymisiert für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung zu stellen.
§ 10 c
Videoüberwachung
(1) 1Zur Zugangskontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel hat der Zulassungsinhaber die Eingänge, die Bereiche, in denen üblicherweise der Transport, die Zählung oder die Aufbewahrung von Bargeld oder Spielmarken erfolgt, sowie die Spielräume der Spielbank und die Spieltische und Automaten mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). 2Der Umfang und die einzuhaltenden technischen Anforderungen, insbesondere die aufzuzeichnenden Bildraten und die Auflösung der Videoüberwachung können vom Fachministerium in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt werden. 3Der Zulassungsinhaber hat die zur Videoüberwachung erhobenen Daten mindestens zwei Wochen, soweit das Fachministerium dies anordnet auch darüber hinaus, zu speichern.
(2) 1Der Zulassungsinhaber ist berechtigt, zur Zugangskontrolle neben der Videoüberwachung weitere biometrische Merkmale zu erheben und zu Kontrollzwecken zu verarbeiten. 2Diese Merkmale sind spätestens nach sieben Tagen zu löschen. 3Ist gegen eine betroffene Person eine Spielersperre ergangen, so dürfen dessen nach Satz 1 erhobene Merkmale dauerhaft gespeichert und an andere sich am Sperrverbund beteiligende Spielbanken übermittelt werden.
(3) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 2 und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen."
§ 11
Spielordnung
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung (Spielordnung) zu bestimmen,
(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | das Betreten eines dem Betrieb der Spielbank dienenden Raumes oder |
| b) | eine Prüfung verwehrt oder wesentlich erschwert. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | zu der Spielbankzulassung oder |
| b) | zu einem genehmigten Glücksspiel nicht einhält, |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das mit der Fachaufsicht befasste Ministerium.
§ 13
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 14
Übergangsregelungen
(1) 1Zulassungen zum Betrieb einer Spielbank, die vor dem 1.Januar 2005 bereits erteilt wurden, gelten fort. 2Sie werden auf Antrag einmalig um zehn Jahre verlängert. 3Soweit Zulassungen am 31.Dezember 2007 Spiele im Internet erlauben, gelten hierfür die abgabenrechtlichen Bestimmungen des § 4 sowie § 11 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung fort.
(2) Das Fachministerium darf die Zustimmung für die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören, nur erteilen, wenn der Erwerber der Anteile in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 6 ermittelt wurde. Die Zustimmung ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) Geschäftsjahre, die am 1.Januar 2005 noch nicht beendet sind, werden von §5 in vollem Umfang erfasst.
(4) Für die Abgabeschulden, die vor dem 1.Januar 2005 entstanden sind, bleibt das Niedersächsische Spielbankgesetz vom 10.November 1989 (Nds.GVBl. S.375), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Juni 2003 (Nds.GVBl. S.213), weiterhin anzuwenden.
§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |