Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Vom 15. Dezember 2006 (Nds.GVBl. Nr.33/2006 S.597, 609), geändert durch Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes v. 15.12.2008 (Nds.GVBl. Nr. 28/2008 S.419) - VORIS 2101306 -
Schulrecht

§ 1
Errichtung

1Das Land errichtet ein nicht rechtsfähiges „Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar” zur Verwaltung der Tilgungsbeträge und Zinsen (Rückflüsse) der von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - verwalteten Fördervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar. 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2
Einnahmen

Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu

  1. die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - an das Land abzuführenden Rückflüsse (Tilgungsbeträge und Zinsen) aus den von ihr gewährten Darlehen aus den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar, soweit diese nicht vom Land an Dritte abgetreten werden,
  2. die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen an das Land abzuführenden Tilgungsbeträge aus den von ihr gewährten Darlehen, die mit vor dem 1.Januar 2006 von der Landestreuhandstelle - Nord-deutsche Landesbank Girozentrale - gewährten Darlehen refinanziert worden sind,
  3. die Zinsen aus der Anlage des Sondervermögens.

§ 3
Zweckbindung

Das Sondervermögen darf nur verwendet werden für

  1. Schuldendienstleistungen an den Bund für Finanzmittel, die dieser für die Förderung in den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar zur Verfügung gestellt hat,
  2. Zahlungen an Finanzinvestoren aus Rückflüssen der Förderdarlehen zur Erfüllung von vertraglichen Leistungen,
  3. Zahlungen zur Erfüllung von Darlehensverpflichtungen der Landestreuhandstelle, die bis zum 31.Dezember 2006 eingegangen sind, und
  4. die Abdeckung von Kosten der Verwaltung des Sondervermögens, soweit die Verwaltung nicht von einer Landesdienststelle wahrgenommen wird.

§ 4
Verwaltung

1Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Verwaltung ganz oder teilweise übertragen. 2Mittel des Sondervermögens, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.

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