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Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
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§ 1
Errichtung
1Das Land errichtet ein nicht rechtsfähiges
Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar zur
Verwaltung der Tilgungsbeträge und Zinsen (Rückflüsse) der von
der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - verwalteten
Fördervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar. 2Das
Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt
zu halten.
§ 2
Einnahmen
Dem Sondervermögen fließen als
Einnahmen zu
- die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank
Girozentrale - an das Land abzuführenden Rückflüsse
(Tilgungsbeträge und Zinsen) aus den von ihr gewährten Darlehen aus
den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar, soweit diese nicht vom Land an
Dritte abgetreten werden,
- die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen an das
Land abzuführenden Tilgungsbeträge aus den von ihr gewährten
Darlehen, die mit vor dem 1.Januar 2006 von der Landestreuhandstelle -
Nord-deutsche Landesbank Girozentrale - gewährten Darlehen refinanziert
worden sind,
- die Zinsen aus der Anlage des Sondervermögens.
§ 3
Zweckbindung
Das Sondervermögen darf nur verwendet
werden für
- Schuldendienstleistungen an den Bund
für Finanzmittel, die dieser für die Förderung in den Bereichen
Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar zur Verfügung gestellt hat,
- Zahlungen an Finanzinvestoren aus
Rückflüssen der Förderdarlehen zur Erfüllung von
vertraglichen Leistungen,
- Zahlungen zur Erfüllung von
Darlehensverpflichtungen der Landestreuhandstelle, die bis zum 31.Dezember 2006
eingegangen sind, und
- die Abdeckung von Kosten der Verwaltung des Sondervermögens,
soweit die Verwaltung nicht von einer Landesdienststelle wahrgenommen wird.
§ 4
Verwaltung
1Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es
kann die Verwaltung ganz oder teilweise übertragen. 2Mittel des
Sondervermögens, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich
anzulegen.
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