Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück
Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden
Gem. RdErl. d. MI u. d. MW v. 25. 11. 1994 - 21.2-01461/6 (Nds.MBl. Nr.44/1994 S.1555, PolNBl. 1995, S.32), geändert durch Gem.RdErl. v. 25.02.1998 (Nds.MBl. Nr.14/1998, S.531) und v. 7.10.2010 (Nds.MBl. Nr.40/2010 S.1016) - VORIS 21014 00 00 00 011 -
Schulrecht

1. Allgemeines

Neben der vorrangig für die Verkehrsüberwachung zuständigen Polizei sind nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S.1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25.10.1994 (BGBl. I S.3127), auch die Straßenverkehrsbehörden für die Verkehrsüberwachung zuständig.

Die Straßenverkehrsbehörden führen neben der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten sowie der Lichtzeichen an Signalanlagen durch.

Die Anhaltebefugnis nach § 36 Abs. 5 StVO ist der Polizei vorbehalten.

Die Übertragung von Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung auf Private ist ausgeschlossen.

2. Ziel

Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention. Durch die Verkehrsüberwachung sollen Unfälle verhütet und Unfallfolgen gemindert sowie schädliche Umwelteinflüsse begrenzt werden. Daneben sollen die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlaßt werden.

3. Durchführung

Lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich, daher sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenpunkte). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln mißachtet werden und die nicht durch verkehrstechnische Vorkehrungen zu entschärfen sind.

Grundlage für die Verkehrsüberwachung sind die Ergebnisse der Unfallauswertung, insbesondere die örtliche Unfallanalyse und die Empfehlungen der Verkehrssicherheitskommissionen.

3.1 Ort

Die Straßenverkehrsbehörden führen Verkehrsüberwachung auf allen öffentlichen Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist davon ausgenommen.

3.2 Mittel

Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten (vgl. Anlage ) sowie der Lichtzeichen an Signalanlagen erfolgt durch mobile und stationäre technische Überwachungssysteme. Die Überwachung gemäß Satz 1 ist auf Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) nur von Stellen außerhalb des Verkehrsraumes oder mit Geräten, die am äußersten rechten Rand zu installieren sind, möglich. Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesautobahnen (Zeichen 330.1) ist nur von Stellen außerhalb des Verkehrsraumes möglich; ein Betreten der Fahrbahn durch das Messpersonal ist ausgeschlossen. Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 werden nicht erteilt. Die Verkehrsüberwachungssysteme müssen gemäß den Bestimmungen des Eichgesetzes zugelassen sein.

3.3 Personal

Das Meßpersonal der Straßenverkehrsbehörden für den Umgang mit mobil-stationären Meßgeräten muß qualifiziert sein, mit dem eingesetzten Meßgerät beweissichere Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen.

Qualifikationsmerkmale sind insbesondere:

- Kenntnis der mit der Verkehrsüberwachung verbundenen Vorschriften (Gesetze, Erlasse, Rechtsprechung),
- Kenntnis der technischen Abläufe bei der Verkehrsüberwachung mit Meßgeräten,
- Befähigung zur Prüfung, ob das Gerät technisch einwandfrei arbeitet und gültig geeicht ist,
- Sicherheit bei der Einrichtung der Meßstelle und der Bedienung der Meßgeräte,
- Kenntnis der Einsatzgrenzen und Fehlerquellen der Meßgeräte,
- Befähigung zur Führung des Meßprotokolls sowie zur Registrierung und Dokumentation von Geschwindigkeitsverstößen,
- ggf. Befähigung, die Auswertung (Prüfung auf Beweiseignung) der Meßfilme vorzunehmen.

Außer der Geräteeinweisung durch den Hersteller können die weiteren Qualifikationsmerkmale z.B. bei den Kommunalen Studieninstituten erworben werden.

Für den ausschließlichen Umgang mit fest installierten stationären Geräten kann sich die Ausbildung des Meßpersonals auf die Vermittlung sicherer Kenntnisse über die vom Hersteller vorgegebenen und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) genehmigten Auswertebestimmungen beschränken.

Der Qualifizierungsnachweis (Zeitpunkt, Dauer, Art und Inhalt der Ausbildung) ist aktenkundig zu machen.

4. Öffentlichkeitsarbeit

Die präventive Wirkung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen kann durch umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit entscheidend verbessert werden. Soweit es zweckmäßig erscheint, können bevorstehende Maßnahmen angekündigt werden. Bei der Berichterstattung ist darauf zu achten, daß nicht nur Ergebnis, sondern auch die Gründe für die Erforderlichkeit der Verkehrsüberwachung herausgestellt werden.

5. Koordination zwischen den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei

Die Polizei verfügt über die zur Beurteilung der Verkehrssicherheitslage erforderlichen Informationen. Vor Durchführung jeder Verkehrsüberwachungsmaßnahme muss auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der örtlichen Unfalluntersuchung über die Auswahl der Messstellen, die Festlegung der Messzeiten und die Durchführung von Schwerpunkteinsätzen Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion erzielt werden.

Den Straßenverkehrsbehörden wird empfohlen, sich bei Planung und Ausführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im fließenden Verkehr von der Polizei fachlich beraten zu lassen.

6. Anzeige, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte (Bußgeldbehörden) zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 6 Nr. 5 Zust.VO OWi) bleibt unberührt. Ergibt sich im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch die Straßenverkehrsbehörden der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, so ist dies zur Anzeige zu bringen. Zu diesem Zweck haben die Bußgeldbehörden den Straßenverkehrsbehörden Datenermittlungsbelege und Sammelanzeigen - so wie sie von der Polizei verwendet werden - zur Verfügung zu stellen. Die Anzeigen sind unverzüglich der zuständigen Bußgeldbehörde zuzuleiten. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sind Ermittlungen grundsätzlich von den Bußgeldbehörden selbst zu führen und notwendige Ermittlungsersuchen an die für den Wohnsitz der Betroffenen oder des Betroffenen zuständigen Bußgeldbehörde zu richten. Eine Inanspruchnahme der Polizei kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Da insoweit die Voraussetzungen für einen Länderanteil gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 9.2.1971 (Nds.GVBl. S.39) nicht vorliegen, wird auf den Anteil des Landes aus den Bußgeldeinnahmen, die auf Anzeigen der Straßenverkehrsbehörden zurückzuführen sind, verzichtet.

________
An die
Bezirksregierungen,
Bußgeldbehörden,
Straßenverkehrsbehörden,
Polizeibehörden und -dienststellen.


Anlage

Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten

1. Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind vor allem die unter Nr. 3 der Richtlinien genannten Grundsätze zu beachten.

2. Geschwindigkeitsmeßgeräte unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht. Einzelheiten sind der PTB-Zulassung zu entnehmen. Urkunden darüber sind bei den zuständigen Behörden aufzubewahren.

3. Beim Einsatz der Geschwindigkeitsmeßgeräte sind die Betriebsanweisung des Herstellers und die innerstaatliche Zulassung der PTB zu beachten.

4. Kontrollen sollen nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden. Der Abstand bis zur Meßstelle soll mindestens 150 m betragen. Er kann in begründeten Fällen unterschritten werden (z.B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter).

5. Es sind die von der PTB festgelegten Toleranzwerte bei der Ermittlung der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen.

6. Über die Geschwindigkeitskontrollen sind Protokolle (Urkunden i.S. des § 267 StGB) zu fertigen und zusammen mit den Negativfilmen aufzubewahren. Die zu beanstandenden Kraftfahrzeuge sind in zeitlicher Reihenfolge auf einem Kontrollblatt einzutragen. Nur zweifelsfreie Fälle und einwandfreie Meßergebnisse dürfen zur Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit führen. Der Fahrernachweis ist durch Fotodokumentation sicherzustellen.

7. Sofern es der Verkehrsraum, die Art des Einsatzes und die Konstruktion des Überwachungsgerätes zulassen, sind Fahrzeuge von vorn zu fotografieren. Stehen besondere Geräte für Frontaufnahmen zur Verfügung, so sind sie zusätzlich auch dann einzusetzen, wenn der mit dem Überwachungsgerät gekoppelte Fototeil eine Heckaufnahme fertigt. Ist beim Einsatz von Fotogeräten die Ausleuchtung durch Blitzlichtgeräte notwendig, so ist darauf zu achten, daß Fahrzeugführer nicht geblendet werden. Es sind nur gedämpfte Elektronenblitzgeräte zulässig.

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)