1. Allgemeines
Das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) wird nach Durchführung einer Organisationsüberprüfung aufbauorganisatorisch optimiert und vor dem Hintergrund der Umorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen den veränderten Strukturen angepasst.
2. Aufgaben
Das LKA NI nimmt kriminalpolizeiliche Aufgaben auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler oder sonst herausgehobener Bedeutung durch. Es ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei i.S. des § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).
Entsprechend § 100 Abs. 4 Nds.SOG kann das LKA NI Verfahren in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung einer Polizeibehörde zur zentralen Bearbeitung zuweisen, soweit die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Polizeibehörden berührt sind und die Aufgabe zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden kann. Im Rahmen seiner Aufgaben kann das LKA NI fachliche Richtlinien herausgeben, von den anderen Polizeibehörden Auskünfte verlangen sowie entsprechende Akten und sonstige Unterlagen auswerten und Einzelanweisungen erteilen.
Insbesondere nimmt das LKA NI die nachfolgend dargestellten Aufgaben wahr:
2.1 Zentralstellenaufgaben
In seiner Zentralstellenfunktion hat das LKA NI insbesondere
| a) | die erforderlichen Informationen zu sammeln, auszuwerten und zu steuern, |
| b) | die niedersächsischen Polizei- und sonstigen Strafverfolgungsbehörden sowie die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten, |
| c) | dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten, Informationen und Unterlagen zu übermitteln, |
| d) | Statistiken zum Kriminalitätsgeschehen einschließlich der Polizeilichen Kriminalstatistik Niedersachsen (PKS), Kriminalitätslagebilder und Analysen zu erstellen sowie Kriminalitätsbekämpfungsstrategien zu entwickeln, |
| e) | den Rechtshilfeverkehr und den sonstigen polizeilichen Dienstverkehr in der Kriminalitätsbekämpfung mit ausländischen öffentlichen Stellen und über- sowie zwischenstaatlichen Stellen für die Polizeibehörden des Landes durchzuführen und zu koordinieren, soweit diese Befugnisse nicht delegiert worden sind, |
| f) | kriminaltechnische, kriminalwissenschaftliche und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten, |
| g) | praxisbezogene kriminologische Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung zu betreiben sowie kriminalistische Methoden zu entwickeln, |
| h) | die Verdeckten Ermittler zu führen und einzusetzen, |
| i) | die Zielfahndung gemäß Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 zu betreiben, die Direktionsfahndung der Polizeibehörden sowie behörden- und länderübergreifende Fahndungen zu koordinieren, |
| j) | die polizeiliche Kriminalprävention und die kriminalpolizeiliche Beratung zu koordinieren und in gesondert geregelten Einzelfällen vorzunehmen, |
| k) | die Bearbeitung von Jugendsachen zu koordinieren, |
| l) | Zentrale Fachdienststellen für Gewaltdelikte, Eigentumsdelikte, Prävention, Jugendsachen und Finanzermittlungen, zur Rauschgiftbekämpfung, Bekämpfung Organisierter Kriminalität, Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und Korruptionsbekämpfung, für Interne Ermittlungen und Internetkriminalitätsbekämpfung sowie zur Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität zu betreiben, |
| m) | die Ermittlungen der Polizeibehörden zu koordinieren, soweit die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Polizeibehörden berührt sind und die besondere Bedeutung eine zentrale Koordinierung erfordert, |
| n) | behördenübergreifende Personenschutz- und Observationsaufgaben des polizeilichen Staatsschutzes zu koordinieren, |
| o) | den behörden- und länderübergreifenden Einsatz Mobiler Einsatzkommandos (MEK) und die MEK-Landesbereitschaft zu koordinieren, |
| p) | den Einsatz der Verhandlungsgruppen zu koordinieren. |
2.2 Ermittlungs- und Einsatzaufgaben
Das LKA NI führt polizeiliche Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung
| a) | mit ausschließlicher Zuständigkeit in Fällen | |||||||||||||||||||||||||||
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| b) | soweit eine zentrale Bearbeitung geboten ist, in Fällen von | |||||||||||||||||||||||||||
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| c) | in anderen Fällen, soweit | |||||||||||||||||||||||||||
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Diese Aufgaben können auch Maßnahmen der Gefahrenabwehr zur Verhütung entsprechender Straftaten und/oder Maßnahmen zur Einsatzbewältigung einschließen.
Das LKA NI kann seine Aufgaben gemäß den Buchstaben a und b im Einzelfall einer anderen Behörde übertragen, soweit eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung sichergestellt ist.
2.3 Unterstützungsaufgaben
Das LKA NI unterstützt die Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die Bereitstellung und den Einsatz von besonders qualifiziertem Personal sowie spezieller Technik.
Das LKA NI hat hierbei insbesondere
| a) | in besonderen Fällen die Tatortarbeit zu unterstützen, |
| b) | in besonderen Fällen die Ursachen eines Brandes sowie einer Explosion zu untersuchen, |
| c) | unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen zu entschärfen, |
| d) | durch den Einsatz spezieller Operativtechnik zu unterstützen und den Technikeinsatz zu koordinieren, |
| e) | bei Einsatzlagen zur Bekämpfung schwerster Gewaltkriminalität in taktischer und technischer Hinsicht zu beraten, |
| f) | bei der deliktsübergreifenden Sicherung und Untersuchung von Produkten und Anlagen der Informationstechnik zu unterstützen, |
| g) | bei der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in technischer und methodischer Hinsicht zu unterstützen und den Einsatz der Überwachungstechnik zu koordinieren, |
| h) | die Fahndung/Recherche in Datennetzen zu betreiben, |
| i) | bei Einsatzlagen zur Bekämpfung schwerster Gewaltkriminalität die Unterstellung von Kräften des Spezialeinsatzkommandos zu gewährleisten. |
Ein besonderer Fall i.S. der Buchstaben a und b ist insbesondere gegeben, wenn
| - | spezielle Kenntnisse, Mittel oder Methoden erforderlich sind, |
| - | die Tatbegehung besonders schwer nachweisbar oder außergewöhnlich ist oder |
| - | das Ausmaß des Schadens für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besonders groß ist |
und/oder wenn der Sachverhalt geeignet ist,
| - | die öffentliche Sicherheit erheblich zu gefährden oder zu stören, |
| - | in der Öffentlichkeit Aufsehen oder Beunruhigung zu erregen, |
| - | in den Medien zu besonderen Erörterungen zu führen oder |
| - | sonst eine besondere politische Bedeutung zu erlangen. |
Des Weiteren unterstützt das LKA NI die Polizeibehörden, wenn
| - | das MI es anordnet oder dem zustimmt, |
| - | Gerichte oder Staatsanwaltschaften darum ersuchen oder einen Auftrag erteilen oder |
| - | eine Polizeibehörde darum ersucht und das LKA NI eine Unterstützung für geboten erachtet. |
2.4 Sonstige Aufgaben
Das LKA NI nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
| a) | ebenenbezogene Bund-Länder-Gremienarbeit, |
| b) | Personenschutz gemäß gesonderter Regelung, |
| c) | Observationen in herausragenden Fällen des polizeilichen Staatsschutzes, |
| d) | Zeugenschutz und Opferschutz i.S. des Kooperationskonzeptes zwischen den Fachberatungsstellen und der Polizei für den Schutz von Opferzeuginnen und Opferzeugen von Menschenhandel, |
| e) | Koordination der Ab- und Zurückschiebungen auf dem Luftweg, |
| f) | Führen von Kriminalakten gemäß gesonderter Regelung, |
| g) | Mitwirkung bei der Einleitung/Durchführung von Personenfeststellungsverfahren, soweit seine Einrichtungen hierzu notwendig sind oder die Mitwirkung des Bundeskriminalamtes, eines anderen Landeskriminalamtes oder einer ausländischen Polizeidienststelle erforderlich ist, |
| h) | Herausgabe einer Vorschriftensammlung für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung, |
| i) | Herausgabe des Landeskriminalblattes. |
3. Zusammenarbeit
Die Polizeibehörden übermitteln dem LKA NI unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen. Das LKA NI unterrichtet unverzüglich die örtlich zuständigen Polizeidirektionen von der Wahrnehmung eigener Ermittlungsaufgaben oder von der Zuweisung von Ermittlungsverfahren an eine Polizeidirektion. Das LKA NI kann Beschäftigte zur Unterstützung der Ermittlungen zu einer Polizeidirektion entsenden sowie bei Bedarf von den Polizeibehörden und -einrichtungen personelle und sachliche Unterstützung anfordern.
4. Organisation
4.1 Leitung
Die Direktorin des LKA NI oder der Direktor des LKA NI leitet die Polizeibehörde. Ihre oder seine ständige Vertretung nimmt die Vertreterin oder der Vertreter der Direktorin oder des Direktors wahr; diese oder dieser leitet zugleich das Dezernat 01 und hat die Dienst- und Fachaufsicht über den Bereich Kriminologische Forschung und Statistik. Sie oder er übernimmt grundsätzlich die unmittelbare Einsatzleitung bei polizeilichen Einsätzen von herausragender Bedeutung.
4.2 Sitz
Das LKA NI hat seinen Sitz in Hannover.
4.3 Innere Struktur
Das LKA NI gliedert sich wie folgt:
| Behördenleitung mit Dezernat 01: | Zentrale Aufgaben |
| und Kriminologischer Forschung und Statistik: | KFST und PKS |
| Abteilung 1: | Personal, Recht und Logistik |
| Abteilung 2: | Einsatz- und Ermittlungsunterstützung |
| Abteilung 3: | Analyse, Prävention und Ermittlungen |
| Abteilung 4: | Polizeilicher Staatsschutz |
| Abteilung 5: | Kriminaltechnisches Institut. |
Einzelheiten ergeben sich aus der Organisationsübersicht (siehe Anlage).
4.4 Geschäftsordnung und -verteilung
Das LKA NI gibt sich in Anlehnung an die Gemeinsame Geschäftsordnung der Polizeidirektionen eine Geschäftsordnung und legt diese vor In-Kraft-Setzen dem Landespolizeipräsidium zur Genehmigung vor. In der Geschäftsordnung sind auch die internen Funktionsabläufe und Kompetenzen der KOST SE und der KFST zu beschreiben.
Auf der Grundlage der Organisationsübersicht erstellt das LKA NI einen Geschäftsverteilungsplan.
4.5 Dienstposten und Arbeitsplätze
Hinsichtlich der einzurichtenden Dienstposten und Arbeitsplätze ergeht ein gesonderter Erlass.
5. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2006 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bezugserlasse zu b und c aufgehoben.
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An die
Polizeibehörden
und -einrichtungen
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |