Die Präsenz der Polizei hat eine wesentliche Wirkung auf die Innere Sicherheit und das Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger. Das Bild der Polizei wird durch eine professionelle und rechtlich einwandfreie Aufgabenwahrnehmung, aber auch durch das öffentliche Auftreten der Beamtinnen und Beamten sowohl im Dienst in Uniform als auch in Zivilkleidung beeinflusst.
Die nachfolgenden Ausführungen zur Bekleidung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen für die Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei.
1. Allgemeines
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten haben ihren Dienst in sauberer, gepflegter und dem jeweiligen Anlass entsprechender Bekleidung zu versehen, unabhängig davon, ob sie in Dienstkleidung oder in Zivil gekleidet sind.
2. Dienstkleidung
Das Tragen von Dienstkleidung dient der Erkennbarkeit der Polizeibeamtinnen und -beamten in der Bevölkerung sowie der Eigensicherung und ist geeignet, das Sicherheitsgefühl zu stärken. Die Dienststellen und Organisationseinheiten sind daher aufgefordert, alle Möglichkeiten der Präsenz in Dienstkleidung auszuschöpfen.
Die zugelassenen Dienstkleidungsstücke sowie Art und Umfang der Ausstattung mit Dienstbekleidung ergeben sich aus den Regelungen der Bezugserlasse zu a und b in der jeweils geltenden Fassung.
Bis zur abschließenden Ausstattung der Polizei des Landes mit der blauen Polizeiuniform bleiben die grün-beigen Uniformteile weiterhin zur Verwendung als Dienstbekleidung zugelassen. Das kombinierte Tragen von neuen und alten Dienstkleidungsgegenständen ist nicht gestattet.
2.1 Trägerinnen und Träger von Dienstkleidung
Die Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei und der Wasserschutzpolizei versehen ihren Dienst grundsätzlich in Dienstkleidung. Das Tragen von ziviler Kleidung ist bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände (z.B. Schwangerschaft) sowie im Einzelfall für die Wahrnehmung bestimmter Dienstaufgaben oder soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht zulässig. Sofern erforderlich und sinnvoll, können weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung zugelassen werden; die Entscheidung hierüber liegt bei der jeweiligen Dienststelle.
Bei Ausübung bestimmter Funktionen, in denen die Erkennbarkeit als Polizeibeamtin und Polizeibeamter in der Öffentlichkeit in einem besonderen dienstlichen Interesse liegt (z.B. im Einsatz- und Streifendienst, in der Öffentlichkeitsarbeit oder als Dienststellenleitung), kann von der jeweiligen Polizeibehörde, -dienststelle oder -einrichtung das Tragen von Dienstbekleidung auch für Kriminalbeamtinnen und -beamte genehmigt werden. Die Beamtin oder der Beamte erhält in diesem Fall ein persönliches Bekleidungsbudget. Die Höhe des persönlichen Bekleidungsbudgets bemisst sich nach den Regelungen der Bezugserlasse zu a und b.
2.2 Dienstgradabzeichen
Die Dienstkleidung ist auf der Oberbekleidung, beim Dienstanzug ohne Oberbekleidung auf der Dienstbluse oder dem Diensthemd mit amtsbezogenen Dienstgradabzeichen zu versehen. Die Dienstgradabzeichen ergeben sich aus Anlage 1.
2.3 Trageformen
Die zu tragende Dienstkleidung richtet sich nach der Art der Dienstverrichtung, der Witterung und den besonderen Umständen des Einzelfalles. Bekleidungsgegenstände der Sonderausstattung sind grundsätzlich nur bei Wahrnehmung entsprechender Funktionen oder Aufgaben zu tragen.
Im Außendienst ist zum Dienstanzug Oberbekleidung (z.B. Outdoorjacke, Anzugjacke, Pullover) zu tragen. Bei warmer Witterung kann auf die Oberbekleidung verzichtet werden.
Verrichten mehrere Beamtinnen und/oder Beamte gemeinsam Außendienst, so sind möglichst einheitliche Oberbekleidung und Kopfbedeckung zu verwenden.
Zur Dienstkleidung ist grundsätzlich die Kopfbedeckung zu tragen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Einsatzsituation oder aus anderen Gründen unzweckmäßig oder nicht geboten ist. In Kraftfahrzeugen, öffentlichen Verkehrsmitteln, geschlossenen Räumen und Polizeiliegenschaften kann auf das Tragen der Kopfbedeckung verzichtet werden.
Die Dienstbluse oder das Diensthemd ist mit Krawatte zu tragen, bei entsprechender Witterung kann zur kurzärmeligen Bluse oder zum kurzärmeligen Hemd auf die Krawatte verzichtet werden; der obere Knopf ist dann zu öffnen. Unter dem Pullover und der Strickjacke ist die Dienstbluse oder das Diensthemd zu tragen. Wird die Dienstbluse oder das Diensthemd unter dem Pullover getragen, kann auf die Krawatte verzichtet werden.
Soweit dienstlich erforderlich, kann die oder der Vorgesetzte einen bestimmten Dienstanzug anordnen. Bei geschlossenen Einsätzen erfolgt die Anordnung in der Regel durch die Polizeiführerin oder den Polizeiführer.
Abweichende Regelungen können für die in Ausbildung befindlichen Beamtinnen und Beamten getroffen werden.
2.4 Tragen der Dienstkleidung im Ausland
Über das Tragen von Dienstkleidung bei Veranstaltungen im Ausland, bei denen eine Beteiligung in Dienstkleidung gewünscht und im dienstlichen Interesse ist, entscheidet die jeweilige Polizeibehörde oder -einrichtung. Bei Reisen in Staaten außerhalb der EU sowie Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Studienreisen ist vor einer Entscheidung das Landespolizeipräsidium zu informieren.
2.5 Tragen von Dienstkleidung außerhalb des Dienstes
Außerhalb des Dienstes ist das Tragen von Dienstkleidung zulässig, wenn die Erkennbarkeit der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten im dienstlichen Interesse liegt. Dies ist insbesondere der Fall
| - | auf dem Weg zum und vom Dienst, |
| - | aus Repräsentationsgründen bei geeigneten Anlässen. |
Für Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann die zuständige Ausbildungsbehörde Einschränkungen verfügen.
Das Tragen von Dienstkleidung in Verbindung mit ziviler Oberbekleidung ist untersagt.
3. Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen und Ehrenzeichen
Das Vertrauen in die Polizei wird durch Offenheit, Transparenz des Handelns und Identifikation mit dem örtlichen Bereich gestärkt. Vor diesem Hintergrund ist das Tragen von Namensschildern ausdrücklich erwünscht. Sport- und Leistungsabzeichen sowie Ehrenzeichen können entsprechend Anlage 2 an der Dienstkleidung getragen werden. Sonstige Abzeichen und Anstecknadeln dürfen mit Ausnahme eines Stadt- oder Gemeindewappens der Heimatdienststelle an der Dienstkleidung nicht getragen werden.
4. Zivilkleidung
Auch Beamtinnen und Beamte in ziviler Kleidung repräsentieren die Polizei des Landes. Es ist daher bei der Wahl der Kleidung darauf zu achten, dass sie dem jeweiligen Anlass angemessen ist.
Die im Dienst getragene Kleidung muss der allgemeinen Verpflichtung zur Neutralität und Zurückhaltung Rechnung tragen. Sie unterliegt hinsichtlich Sauberkeit und Pflegezustand dem gleichen Maßstab wie die Dienstkleidung. Sie hat der jeweiligen Situation sowie der dienstlichen Verwendung zu entsprechen. Übertrieben freizügige, überbetont legere, ungepflegte oder zerschlissene Kleidung ist i.S. dieser Regelung als nicht angemessen zu bewerten; dies gilt gleichermaßen für Kleidungsstücke mit Aufschriften oder Motiven, die Anstoß erregen können. Aus dienstlichen Erfordernissen kann im Einzelfall auch hiervon abgewichen werden.
5. Schlussbestimmung
Die Bezugserlasse zu c und d werden aufgehoben.
Anlage 1
Dienstgradabzeichen der Polizei des Landes Niedersachsen
1. Amtsbezogene Dienstgradabzeichen der Schutzpolizei
Laufbahngruppe 1 (hellblaue sechszackige Sterne auf dunkelblauem Grund, dazu blaues Mützenband)
| Amtsbezeichnung | Dienstgradabzeichen |
| Polizeimeisterin, Polizeimeister |
zwei Sterne |
| Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister |
drei Sterne |
| Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister |
vier Sterne |
Laufbahngruppe 2, ab erstem Eingangsamt (silberfarbene sechszackige Sterne auf dunkelblauem Grund, dazu silbernes Mützenband), sowie Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter
| Amtsbezeichnung | Dienstgradabzeichen |
| Polizeikommissar-Anwärterin,
Polizeikommissar-Anwärter |
ohne Sterne |
| Polizeikommissarin, Polizeikommissar |
ein Stern |
| Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar |
zwei Sterne |
| Polizeihauptkommissarin (BesGr.
A11), Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) |
drei Sterne |
| Polizeihauptkommissarin (BesGr. A
12), Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12) |
vier Sterne |
| Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar |
fünf Sterne |
Laufbahngruppe 2, ab zweitem Eingangsamt und Ämter der BesGr. B (goldfarbene sechszackige Sterne auf dunkelblauem Grund, dazu goldenes Mützenband) sowie Polizeirats-Anwärterinnen und Polizeirats-Anwärter
| Amtsbezeichnung | Dienstgradabzeichen |
| Polizeirats-Anwärterin,
Polizeirats-Anwärter |
ohne Stern, eine 5 mm breite Goldlitze |
| Polizeirätin, Polizeirat |
ein Stern |
| Polizeioberrätin, Polizeioberrat |
zwei Sterne, |
| Polizeidirektorin, Polizeidirektor |
drei Sterne |
| Ltd. Polizeidirektorin, Ltd. Polizeidirektor |
vier Sterne |
| Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident |
ein Stern, umrankt von Eichenlaub |
| Direktorin oder Direktor der Polizei - im MI - |
ein Stern, umrankt von Eichenlaub |
| Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Polizeiakademie Niedersachsen | ein Stern, umrankt von Eichenlaub |
| Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor |
zwei Sterne, umrankt von Eichenlaub |
2. Amtsbezogene Dienstgradabzeichen der Wasserschutzpolizei
Die Dienstgradabzeichen sind als goldfarbene Streifen in den angegebenen Breiten auf schwarzem Grund gefasst. Die Streifen werden zusätzlich an den Unterärmeln der Tuchjacke angebracht; statt der 12 mm breiten Streifen sind sie an der Tuchjacke 16 mm breit. Die Dienstmütze der Wasserschutzpolizei ist in der Laufbahngruppe 1 mit einem schwarzen Mützenband, in der Laufbahngruppe 2 mit einer goldfarbenen Kordel versehen.
| Amtsbezeichnung |
Dienstgradabzeichen 1) |
| Polizeimeisterin, Polizeimeister |
zwei 8 mm breite Streifen |
| Polizeiobermeisterin,
Polizeiobermeister |
drei 8 mm breite Streifen |
| Polizeihauptmeisterin,
Polizeihauptmeister |
vier 8 mm breite Streifen |
| Polizeikommissarin, Polizeikommissar |
ein 12 mm breiter Streifen |
| Polizeioberkommissarin,
Polizeioberkommissar |
zwei 12 mm breite Streifen |
| Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar |
zwei 12 mm breite
Streifen, dazwischen ein 8 mm breiter Streifen |
| Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar |
zwei 12 mm breite Streifen,
dazwischen zwei 8 mm breite Streifen |
| Polizeirätin, Polizeirat |
drei 12 mm breite Streifen |
| Polizeioberrätin, Polizeioberrat |
drei 12 mm breite
Streifen, dazwischen ein 8 mm breiter Streifen |
| Polizeidirektorin, Polizeidirektor |
vier 12 mm breite Streifen |
| Ltd. Polizeidirektorin, Ltd. Polizeidirektor |
ein 52 mm breiter Streifen |
Anlage 2
Tragen von Sport- und Leistungsabzeichen sowie Ehrenzeichen
An der linken Brustseite der Uniformjacke dürfen folgende Sport- und Leistungsabzeichen sowie Ehrenzeichen getragen werden:
Es darf nur ein Abzeichen oder ein Ehrenzeichen getragen werden.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |