Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Bekleidungsvorschrift für den Polizeivollzugsdienst
RdErl. d. MI v. 28.4.2006 - LPP 1-03024 (Nds.MBl. Nr.19/2006 S.569), geändert durch RdErl. v. 30.3.2011 (Nds.MBl. Nr.18/2011 S.338) - VORIS 21021 -
Bezug:
a) RdErl. v. 29.4.2002 (Nds.MBl. S.444, PolNBl. S.87) - VORIS 21022 -
b) RdErl. v. 21.3.2005 (Nds.MBl. S.272, PolNBl. S.108) - VORIS 21022 -
c) RdErl. v. 24.10.1986 (Nds.MBl. S.1062) - VORIS 21021 00 00 30 047 -
d) RdErl. v. 30.6.1977 (Nds.MBl. S.797) - VORIS 21021 00 00 03 009 -
Schulrecht

Die Präsenz der Polizei hat eine wesentliche Wirkung auf die Innere Sicherheit und das Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger. Das Bild der Polizei wird durch eine professionelle und rechtlich einwandfreie Aufgabenwahrnehmung, aber auch durch das öffentliche Auftreten der Beamtinnen und Beamten sowohl im Dienst in Uniform als auch in Zivilkleidung beeinflusst.

Die nachfolgenden Ausführungen zur Bekleidung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen für die Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei.

1. Allgemeines

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten haben ihren Dienst in sauberer, gepflegter und dem jeweiligen Anlass entsprechender Bekleidung zu versehen, unabhängig davon, ob sie in Dienstkleidung oder in Zivil gekleidet sind.

2. Dienstkleidung

Das Tragen von Dienstkleidung dient der Erkennbarkeit der Polizeibeamtinnen und -beamten in der Bevölkerung sowie der Eigensicherung und ist geeignet, das Sicherheitsgefühl zu stärken. Die Dienststellen und Organisationseinheiten sind daher aufgefordert, alle Möglichkeiten der Präsenz in Dienstkleidung auszuschöpfen.

Die zugelassenen Dienstkleidungsstücke sowie Art und Umfang der Ausstattung mit Dienstbekleidung ergeben sich aus den Regelungen der Bezugserlasse zu a und b in der jeweils geltenden Fassung.

Bis zur abschließenden Ausstattung der Polizei des Landes mit der blauen Polizeiuniform bleiben die grün-beigen Uniformteile weiterhin zur Verwendung als Dienstbekleidung zugelassen. Das kombinierte Tragen von neuen und alten Dienstkleidungsgegenständen ist nicht gestattet.

2.1 Trägerinnen und Träger von Dienstkleidung

Die Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei und der Wasserschutzpolizei versehen ihren Dienst grundsätzlich in Dienstkleidung. Das Tragen von ziviler Kleidung ist bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände (z.B. Schwangerschaft) sowie im Einzelfall für die Wahrnehmung bestimmter Dienstaufgaben oder soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht zulässig. Sofern erforderlich und sinnvoll, können weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung zugelassen werden; die Entscheidung hierüber liegt bei der jeweiligen Dienststelle.

Bei Ausübung bestimmter Funktionen, in denen die Erkennbarkeit als Polizeibeamtin und Polizeibeamter in der Öffentlichkeit in einem besonderen dienstlichen Interesse liegt (z.B. im Einsatz- und Streifendienst, in der Öffentlichkeitsarbeit oder als Dienststellenleitung), kann von der jeweiligen Polizeibehörde, -dienststelle oder -einrichtung das Tragen von Dienstbekleidung auch für Kriminalbeamtinnen und -beamte genehmigt werden. Die Beamtin oder der Beamte erhält in diesem Fall ein persönliches Bekleidungsbudget. Die Höhe des persönlichen Bekleidungsbudgets bemisst sich nach den Regelungen der Bezugserlasse zu a und b.

2.2 Dienstgradabzeichen

Die Dienstkleidung ist auf der Oberbekleidung, beim Dienstanzug ohne Oberbekleidung auf der Dienstbluse oder dem Diensthemd mit amtsbezogenen Dienstgradabzeichen zu versehen. Die Dienstgradabzeichen ergeben sich aus Anlage 1.

2.3 Trageformen

Die zu tragende Dienstkleidung richtet sich nach der Art der Dienstverrichtung, der Witterung und den besonderen Umständen des Einzelfalles. Bekleidungsgegenstände der Sonderausstattung sind grundsätzlich nur bei Wahrnehmung entsprechender Funktionen oder Aufgaben zu tragen.

Im Außendienst ist zum Dienstanzug Oberbekleidung (z.B. Outdoorjacke, Anzugjacke, Pullover) zu tragen. Bei warmer Witterung kann auf die Oberbekleidung verzichtet werden.

Verrichten mehrere Beamtinnen und/oder Beamte gemeinsam Außendienst, so sind möglichst einheitliche Oberbekleidung und Kopfbedeckung zu verwenden.

Zur Dienstkleidung ist grundsätzlich die Kopfbedeckung zu tragen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Einsatzsituation oder aus anderen Gründen unzweckmäßig oder nicht geboten ist. In Kraftfahrzeugen, öffentlichen Verkehrsmitteln, geschlossenen Räumen und Polizeiliegenschaften kann auf das Tragen der Kopfbedeckung verzichtet werden.

Die Dienstbluse oder das Diensthemd ist mit Krawatte zu tragen, bei entsprechender Witterung kann zur kurzärmeligen Bluse oder zum kurzärmeligen Hemd auf die Krawatte verzichtet werden; der obere Knopf ist dann zu öffnen. Unter dem Pullover und der Strickjacke ist die Dienstbluse oder das Diensthemd zu tragen. Wird die Dienstbluse oder das Diensthemd unter dem Pullover getragen, kann auf die Krawatte verzichtet werden.

Soweit dienstlich erforderlich, kann die oder der Vorgesetzte einen bestimmten Dienstanzug anordnen. Bei geschlossenen Einsätzen erfolgt die Anordnung in der Regel durch die Polizeiführerin oder den Polizeiführer.

Abweichende Regelungen können für die in Ausbildung befindlichen Beamtinnen und Beamten getroffen werden.

2.4 Tragen der Dienstkleidung im Ausland

Über das Tragen von Dienstkleidung bei Veranstaltungen im Ausland, bei denen eine Beteiligung in Dienstkleidung gewünscht und im dienstlichen Interesse ist, entscheidet die jeweilige Polizeibehörde oder -einrichtung. Bei Reisen in Staaten außerhalb der EU sowie Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Studienreisen ist vor einer Entscheidung das Landespolizeipräsidium zu informieren.

2.5 Tragen von Dienstkleidung außerhalb des Dienstes

Außerhalb des Dienstes ist das Tragen von Dienstkleidung zulässig, wenn die Erkennbarkeit der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten im dienstlichen Interesse liegt. Dies ist insbesondere der Fall

- auf dem Weg zum und vom Dienst,
- aus Repräsentationsgründen bei geeigneten Anlässen.

Für Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann die zuständige Ausbildungsbehörde Einschränkungen verfügen.

Das Tragen von Dienstkleidung in Verbindung mit ziviler Oberbekleidung ist untersagt.

3. Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen und Ehrenzeichen

Das Vertrauen in die Polizei wird durch Offenheit, Transparenz des Handelns und Identifikation mit dem örtlichen Bereich gestärkt. Vor diesem Hintergrund ist das Tragen von Namensschildern ausdrücklich erwünscht. Sport- und Leistungsabzeichen sowie Ehrenzeichen können entsprechend Anlage 2 an der Dienstkleidung getragen werden. Sonstige Abzeichen und Anstecknadeln dürfen mit Ausnahme eines Stadt- oder Gemeindewappens der Heimatdienststelle an der Dienstkleidung nicht getragen werden.

4. Zivilkleidung

Auch Beamtinnen und Beamte in ziviler Kleidung repräsentieren die Polizei des Landes. Es ist daher bei der Wahl der Kleidung darauf zu achten, dass sie dem jeweiligen Anlass angemessen ist.

Die im Dienst getragene Kleidung muss der allgemeinen Verpflichtung zur Neutralität und Zurückhaltung Rechnung tragen. Sie unterliegt hinsichtlich Sauberkeit und Pflegezustand dem gleichen Maßstab wie die Dienstkleidung. Sie hat der jeweiligen Situation sowie der dienstlichen Verwendung zu entsprechen. Übertrieben freizügige, überbetont legere, ungepflegte oder zerschlissene Kleidung ist i.S. dieser Regelung als nicht angemessen zu bewerten; dies gilt gleichermaßen für Kleidungsstücke mit Aufschriften oder Motiven, die Anstoß erregen können. Aus dienstlichen Erfordernissen kann im Einzelfall auch hiervon abgewichen werden.

5. Schlussbestimmung

Die Bezugserlasse zu c und d werden aufgehoben.


Anlage 1

Dienstgradabzeichen der Polizei des Landes Niedersachsen

1. Amtsbezogene Dienstgradabzeichen der Schutzpolizei

Laufbahngruppe 1 (hellblaue sechszackige Sterne auf dunkelblauem Grund, dazu blaues Mützenband)

Amtsbezeichnung Dienstgradabzeichen
Polizeimeisterin,
Polizeimeister
zwei Sterne
Polizeiobermeisterin,
Polizeiobermeister
drei Sterne
Polizeihauptmeisterin,
Polizeihauptmeister
vier Sterne

Laufbahngruppe 2, ab erstem Eingangsamt (silberfarbene sechszackige Sterne auf dunkelblauem Grund, dazu silbernes Mützenband), sowie Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter

Amtsbezeichnung Dienstgradabzeichen
Polizeikommissar-Anwärterin,
Polizeikommissar-Anwärter
ohne Sterne
Polizeikommissarin,
Polizeikommissar
ein Stern
Polizeioberkommissarin,
Polizeioberkommissar
zwei Sterne
Polizeihauptkommissarin (BesGr. A11),
Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11)
drei Sterne
Polizeihauptkommissarin (BesGr. A 12),
Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12)
vier Sterne
Erste Polizeihauptkommissarin,
Erster Polizeihauptkommissar
fünf Sterne

Laufbahngruppe 2, ab zweitem Eingangsamt und Ämter der BesGr. B (goldfarbene sechszackige Sterne auf dunkelblauem Grund, dazu goldenes Mützenband) sowie Polizeirats-Anwärterinnen und Polizeirats-Anwärter

Amtsbezeichnung Dienstgradabzeichen
Polizeirats-Anwärterin,
Polizeirats-Anwärter
ohne Stern,
eine 5 mm breite Goldlitze
Polizeirätin,
Polizeirat
ein Stern
Polizeioberrätin,
Polizeioberrat
zwei Sterne,
Polizeidirektorin,
Polizeidirektor
drei Sterne
Ltd. Polizeidirektorin,
Ltd. Polizeidirektor
vier Sterne
Polizeivizepräsidentin,
Polizeivizepräsident
ein Stern,
umrankt von Eichenlaub
Direktorin oder Direktor der Polizei
- im MI -
ein Stern,
umrankt von Eichenlaub
Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Polizeiakademie Niedersachsen ein Stern,
umrankt von Eichenlaub
Landespolizeidirektorin,
Landespolizeidirektor
zwei Sterne,
umrankt von Eichenlaub

2. Amtsbezogene Dienstgradabzeichen der Wasserschutzpolizei

Die Dienstgradabzeichen sind als goldfarbene Streifen in den angegebenen Breiten auf schwarzem Grund gefasst. Die Streifen werden zusätzlich an den Unterärmeln der Tuchjacke angebracht; statt der 12 mm breiten Streifen sind sie an der Tuchjacke 16 mm breit. Die Dienstmütze der Wasserschutzpolizei ist in der Laufbahngruppe 1 mit einem schwarzen Mützenband, in der Laufbahngruppe 2 mit einer goldfarbenen Kordel versehen.

Amtsbezeichnung

Dienstgradabzeichen 1)

Polizeimeisterin,
Polizeimeister
zwei 8 mm breite Streifen
Polizeiobermeisterin,
Polizeiobermeister
drei 8 mm breite Streifen
Polizeihauptmeisterin,
Polizeihauptmeister
vier 8 mm breite Streifen
Polizeikommissarin,
Polizeikommissar
ein 12 mm breiter Streifen
Polizeioberkommissarin,
Polizeioberkommissar
zwei 12 mm breite Streifen
Polizeihauptkommissarin,
Polizeihauptkommissar
zwei 12 mm breite Streifen,
dazwischen
ein 8 mm breiter Streifen
Erste Polizeihauptkommissarin,
Erster Polizeihauptkommissar
zwei 12 mm breite Streifen,
dazwischen
zwei 8 mm breite Streifen
Polizeirätin,
Polizeirat
drei 12 mm breite Streifen
Polizeioberrätin,
Polizeioberrat
drei 12 mm breite Streifen,
dazwischen
ein 8 mm breiter Streifen
Polizeidirektorin,
Polizeidirektor
vier 12 mm breite Streifen
Ltd. Polizeidirektorin,
Ltd. Polizeidirektor
ein 52 mm breiter Streifen

Anlage 2

Tragen von Sport- und Leistungsabzeichen sowie Ehrenzeichen

An der linken Brustseite der Uniformjacke dürfen folgende Sport- und Leistungsabzeichen sowie Ehrenzeichen getragen werden:

  1. Deutsches Sportabzeichen,
  2. Deutsches Schwimmabzeichen,
  3. Deutsches Rettungsschwimmabzeichen,
  4. Deutsches Reitabzeichen,
  5. Diensthundführer-Sportabzeichen,
  6. Europäisches Polizeileistungsabzeichen,
  7. Rettungsabzeichen, die für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr verliehen wurden,
  8. Medaillen oder Ehrenzeichen, die von der Bundes- oder Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Polizeiein--sätze und Hilfestellungen verliehen wurden (z. B. „Afghanistan-Spange"),
  9. Medaillen oder Ehrenzeichen, die verliehen wurden für internationale Polizeieinsätze, wenn das Bundespräsidialamt die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt hat.

Es darf nur ein Abzeichen oder ein Ehrenzeichen getragen werden.

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