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Meldungen wichtiger Ereignisse (WE-Meldungen) und Verlaufsberichte sind Grundlagen für aktuelle polizeiliche Lagebilder und dienen der Unterrichtung politischer Entscheidungsträger, der Vorbereitung strategischer Entscheidungen und der Dienst- und Fachaufsicht. Ferner sollen sie dazu beitragen, auf Entwicklungen und Ereignisse im Bereich der Inneren Sicherheit sofort polizeilich reagieren zu können. Im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes sind Verlaufsberichte über demonstrative Aktionen eine wichtige Informationsquelle für die Auswertung und Analyse.
1. Wichtige Ereignisse
1.1 Wichtige Ereignisse i.S. dieses RdErl. sind, auch bei nicht originärer Zuständigkeit der Polizei, insbesondere:
| 1.1.1 | Sachverhalte, die geeignet sind, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1.1.2 | Sachverhalte, bei denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Ausübung des Dienstes schwer verletzt oder getötet wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.3 | Sachverhalte, bei denen zur Beseitigung der Gefahr oder des eingetretenen Schadens für die Öffentliche Sicherheit über die nach dem Nds.SOG durch die Polizei zu treffenden Sofortmaßnahmen hinaus ein Eingreifen der zuständigen allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden oder einer Fachbehörde erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zum Schutz der Bevölkerung Warnungen ausgesprochen, Verhaltenshinweise gegeben oder Maßnahmen angeordnet und sofort vollzogen werden müssen. Von einem relevanten Sachverhalt ist regelmäßig auszugehen, wenn zur Beseitigung einer Störung, außer der örtlich zuständigen Feuerwehr bzw. dem Rettungsdienst, auch für den überörtlichen Einsatz vorgesehene Einheiten der Feuerwehr (z.B. Gefahrgutzüge, ABC-Einheiten) oder des Katastrophenschutzes oder der Hilfsorganisationen (Sanitäts- und Betreuungseinheiten), der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) oder fachkundige Berater koordiniert eingesetzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gefahren- und Schadenslagen in diesem Sinne sind insbesondere: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1.1.4 | Sonstige Zwischenfälle im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen, einschließlich Verdachtslagen (die nicht Nummer 1.1.3 unterliegen); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.5 | Versammlungsrechtliche Aktionen sowie größere Veranstaltungen anderer Art, die von Bedeutung sind oder starke polizeiliche Kräfte binden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.6 | Polizeiliche Maßnahmen, die eine besondere politische Bedeutung erlangen können; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.7 | Polizeilicher Schusswaffengebrauch; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.8 | Straftaten von Personen, die sich im Strafvollzug einer Justizvollzugsanstalt bzw. im Maßregelvollzug eines Landeskrankenhauses befinden, und die Tat außerhalb dieser Anstalten begangen wird; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.9 | Todesfälle in behördlichem Gewahrsam sowie Entweichen aus behördlichem Gewahrsam; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.10 | Besondere Vorkommnisse im Luftverkehr, und zwar: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1.1.11 | Sachverhalte, die Relevanz für die Sicherheit des Seeverkehrs haben können. |
1.2 In Zweifelsfällen ist von einem wichtigen Ereignis auszugehen.
1.3 WE-Meldungen sind auf das Wesentliche zu beschränken. Personenbezogene Daten sind nur aufzunehmen, soweit ihre Kenntnis für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Adressaten erforderlich ist (z.B. wenn die WE-Meldung gleichzeitig Fahndungszwecken dient). Ansonsten sind die Angaben so zu anonymisieren, dass aus ihnen die betroffene natürliche Person nicht erkennbar wird.
Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte zulässig, wenn sie wichtiger Bestandteil der Information sind oder die WE-Meldepflicht erst begründen.
1.4 Meldungen über Straftaten von Personen, die sich zur Tatzeit im Strafvollzug befinden, sollen ggf. Angaben über die gewährte Vollzugslockerung (Freigang, Ausgang, Urlaub) enthalten. Darüber hinaus ist die sachbearbeitende Dienststelle anzugeben.
1.5 In der WE-Meldung ist im Kopf anzugeben, ob der Inhalt pressefrei, pressefrei mit Ausnahme oder nicht pressefrei ist.
1.6 Die Möglichkeit der Einstufung i.S. der Verschlusssachenanweisung bleibt unberührt.
2. Verlaufsberichte
2.1 Verlaufsberichte sind zu erstatten, wenn geschlossene Einheiten eingesetzt sind oder der geschlossene Einsatz nachträglich angeordnet wird.
Die am Einsatzort gewonnenen Erkenntnisse sind Grundlage für
| - | die Erstellung eines staatsschutzpolizeilichen Gesamtlagebildes, |
| - | das Erkennen und Bewerten von Entwicklungen in den Phänomenbereichen Links-, Rechts- und Ausländerextremismus sowie Terrorismus, |
| - | die Aufstellung von Prognosen und das Abgeben von Einschätzungen im Hinblick auf den Verlauf zukünftiger Veranstaltungen, |
| - | die Vorbereitung von Entscheidungen bei künftigen Verbotsverfügungen, |
| - | die Unterrichtung politischer Entscheidungsträger. |
2.2 Verlaufsberichte sind schematisiert und unter Verwendung folgender Überschriften zu erstatten:
Betreff (Kurzbezeichnung des Anlasses)
| 1. | Lage, Anlass |
| 2. | Zeit, Dauer |
| 3. | Ort |
| 4. | Eingesetzte Kräfte, Polizeiführerin oder Polizeiführer |
| 4.1 | Einsatz leitende Behörde, Einsatzleiter |
| 5. | Einsatzverlauf |
| 5.1 | Ablauf in Stichworten |
| 5.2 | Verhalten von Teilnehmerinnen und/oder Teilnehmern, Störern und Unbeteiligten, Störertaktik |
| Reisten Personen trotz bestehender Verbotsverfügung an bzw. befanden sie sich im weiteren Umfeld? | |
| 5.3 | Auftreten von Medienvertreterinnen und/oder Medienvertretern |
| 5.4 | Eingriffsmaßnahmen nach Art und Umfang oder Begründung für den Verzicht auf erforderliche Eingriffsmaßnahmen, ggf, differenziert nach Phänomenbereichen |
| 5.5 | Anwendung von Zwangsmitteln aller Art |
| 5.6 | Eingeleitete Ermittlungsverfahren |
| 6. | Verletzte (bei stationären Behandlungen sind diese besonders zu vermerken) |
| 6.1 | Beamtinnen und Beamte |
| 6.2 | Andere |
| 7.. | Sachschäden |
| 7.1 | an polizeilichen Führungs- und Einsatzmitteln |
| 7.2 | von Bedeutung an sonstigen Objekten |
Zusätzlich sind im Zusammenhang mit versammlungsrechtlichen Veranstaltungen aufzunehmen:
| 5.7 | Worauf ist ein gewalttätiger Verlauf zurückzuführen? (Ging die Initiative von einzelnen Störern oder Gruppen aus?) |
| 5.8 |
Welcher Altersschicht gehörten die Versammlungsteilnehmer bzw. Störer an? (z.B. der Aufzug bestand überwiegend aus Jugendlichen der linken Szene) |
Verzichtbare Nummern sind unter Beibehaltung der Systematik wegzulassen.
Die Nummern 1.3, 1.5 und 1.6 gelten analog.
3. Meldeverfahren
3.1 WE-Meldungen und Verlaufsberichte sind unverzüglich fernschriftlich, WE-Meldungen ggf. fernmündlich oder per Fax vorab, zu erstatten. Das gilt insbesondere für Ereignisse mit politisch motiviertem Hintergrund, die unmittelbar überregional Folgeaktionen auslösen können.
3.2 Eine sofortige fernmündliche Meldung ist zu erstatten, insbesondere
| - | in den Fällen der Nummer 1.1.3, ggf. in Abstimmung mit der nichtpolizeilichen Einsatzleitung, |
| - | bei Ereignissen mit extremistischem oder terroristischem Hintergrund einschließlich Verdachtslagen. Dazu zählen z.B. Sachverhalte, die Relevanz für die Sicherheit des Luft-/Seeverkehrs haben können wie Diebstahl von Luftfahrzeugen/Schiffen und vermisste Luftfahrzeuge/Schiffe sowie Brandanschläge. |
| Zur Abwehr von Gefahren in der Luft durch missbräuchlich bzw. als Waffen verwendete Luftfahrzeuge stehen der Polizei in der Regel keine ausreichenden Einsatzmittel zur Verfügung. Die Polizei bedarf in derartigen Lagen der Unterstützung durch die Streitkräfte. Um das Zusammenwirken mit dem eigens dafür eingerichteten Nationalen Lage- und Führungszentrum (NLFZ) Sicherheit im Luftraum in Kalkar sicherzustellen und die notwendigen Maßnahmen im konkreten Bedrohungs- und Einsatzfall unter äußerst zeitkritischen Bedingungen zu gewährleisten, wurden die Informations- und Kommunikationsabläufe in den Grundsätzen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im Deutschen Luftraum durch RENEGADE-Luftfahrzeuge festgeschrieben und in Niedersachsen umgesetzt. | |
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Gefahrenlagen sind sofort über das Lagezentrum MI dem NLFZ in Kalkar zur weiteren Veranlassung zur Kenntnis zu geben. |
3.3 WE-Meldungen sollen durch die erstbefasste Dienststelle, Nachtragsmeldungen durch die sachbearbeitende Dienststelle erstattet werden.
3.4 Bei längerfristigen Einsätzen sind Verlaufsberichte phasenweise zu übermitteln. Daneben ist nach Einsatzende ein zusammengefasster Verlaufsbericht zu erstatten. Die Meldung wichtiger Ereignisse während eines Einsatzes bleibt unberührt.
4. Adressaten
4.1 WE-Meldungen und Verlaufsberichte sind unmittelbar an das Lagezentrum des MI, an das Lage- und Informationszentrum des Landeskriminalamtes Niedersachsen und an die zuständigen und beteiligten niedersächsischen Polizeibehörden zu senden.
4.2 Das NLfV ist unter den Voraussetzungen des NVerfSchG durch die sachbearbeitende Dienststelle zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die den Polizeibehörden benannten Beobachtungsobjekte des NLfV.
4.3 Die polizeilichen Bildungsträger sind - soweit der Inhalt der Meldung von Bedeutung für die dienstliche Aus- oder Fortbildung ist - zu beteiligen.
4.4 Die Zentrale Polizeidirektion ist zu beteiligen
| - | bei Kampfmittelfunden; |
| - | bei Einsätzen geschlossener Einheiten mit einer Relevanz für die Landeseinsatzorganisation LEINE; das gilt insbesondere für Verlaufsberichte; |
| - | bei Vorkommnissen im Seeverkehr (unter zusätzlicher Beteiligung der Wasserschutzpolizei-Leitstelle in Cuxhaven). |
5. Schlussbestimmungen
5.1 Sonstige Meldeverpflichtungen bleiben unberührt.
5.2 Sofern Meldungen aus sonstigen Meldeverpflichtungen den Anforderungen von WE-Meldungen entsprechen und andere Gründe nicht entgegenstehen, können diese Meldungen auch gleichzeitig als WE-Meldung deklariert werden.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |