Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Internationale polizeiliche Zusammenarbeit; Koordinierung von Auslandsbeziehungen der Polizei des Landes Niedersachsen
RdErl. d. MI v. 5.5.2011 - P 21.31-01363/001-0300 (Nds.MBl. Nr.20/2011 S.368) - VORIS 21021 -
Bezug:
RdErl. v. 10.2.2006 (Nds.MBl. S.147) - VORIS 21021 -
RdErl. v. 16.12.2010 (Nds.MBl. 2011 S.70) - VORIS 20444 -
Schulrecht

1. Allgemeines

Das Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (LPPBK) verfolgt das Ziel,

- Niedersachsens Rolle im zusammenwachsenden Europa auf polizeilicher Ebene zu stärken,
- im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit das gegenseitige Verständnis auch in polizeilichen Fragen zu fördern,
- Synergieeffekte in gemeinsam durchgeführten internationalen Projekten zu erzeugen.

Die Inanspruchnahme von Fördermitteln der EU ist zur Erreichung dieser Ziele soweit möglich mit einzubeziehen.

2. Koordinierung auf Bundesebene

Auf Bundesebene wird die Koordinierung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit durch die „Bund-Länder-Koordinierungsstelle” (BLK) wahrgenommen, die unter Vorsitz des Bundesministeriums des Innern und unter Beteiligung der Länderinnenministerien und -senate jährliche Arbeitstagungen durchführt.

Die BLK gewährleistet im Bereich der Ausstattungs-, Ausbildungs- sowie der Beratungshilfe den Informationsaustausch zu geplanten Projekten, um so Unterstützungsmaßnahmen koordiniert und gezielt durchführen zu können.

Die jeweiligen Auslandskontakte und Maßnahmen der Polizeien des Bundes und der Länder werden nach Meldung durch die jeweiligen Länderinnenministerien und -senate in einem Info-Pool beim Bundeskriminalamt erfasst.

Darüber hinaus obliegt der BLK die nationale Koordinierungsfunktion für Projekte, die im Rahmen von Förderprogrammen der EU beantragt werden.

3. Koordinierung auf Landesebene

Alleiniger Ansprechpartner des Bundes ist das LPPBK. Es nimmt die Koordinierungsfunktion für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit auf Landesebene wahr.

Zur Zielerreichung wird folgende Verfahrensweise bestimmt:

3.1 Die niedersächsischen Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen (PA) berichten dem LPPBK über alle polizeilichen Auslandsbeziehungen grundsätzlich bereits in der Planungsphase. Einsatz- bzw. verfahrensbezogene Auslandskontakte im Rahmen der polizeilichen oder justiziellen Rechtshilfe sind nur dann zu melden, wenn grundlegende rechtliche oder praktische Probleme bei der Durchführung einer Rechtshilfe aufgetreten sind. In diesen Fällen erfolgt die Meldung unverzüglich an das LPPBK. Bestehende Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverkehr bleiben unberührt.
Auslandsbeziehungen i.S. dieses RdErl. sind alle Kontakte niedersächsischer Dienststellen zu ausländischen Polizeibehörden, -dienststellen oder -einrichtungen.
Hierzu gehören u.a.
- persönliche Kontakte, sobald deren Vertiefung z.B. zu Besuchen niedersächsischer oder ausländischer Polizeibehörden, -dienststellen oder -einrichtungen führt,
- Einzelmaßnahmen im Rahmen laufender Auslandsprojekte,
- die Teilnahme von niedersächsischen Polizeibediensteten an Delegationsbesuchen anderer Organisationen oder Institutionen (z.B. im Rahmen von Städtepartnerschaften).
Auf die Informationspflicht gegenüber dem LPPBK hinsichtlich genehmigter Auslandsdienstreisen gemäß Nummer 2.4 des Bezugserlasses zu b wird verwiesen.
3.2 Die Unterzeichnung jeglicher Art von Vereinbarungen, Protokollen, Partnerschaftserklärungen etc. unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt des MI.
3.3 Die Pflichten im Zusammenhang mit der im „InformationsSystem Intranet” eingerichteten geschlossenen Benutzergruppe für den Bereich „Internationale polizeiliche Zusammenarbeit” bleiben hiervon unberührt.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.6.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.5.2011 außer Kraft.

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An die
Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen

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