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Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
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1. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4
Nds.SOG wird die Art der zulässigen technischen Mittel im Bereich der
Gefahrenabwehr wie folgt bestimmt:
- 1.1 Bildaufnahme und -aufzeichnung
- - Videokameras
- - Filmkameras
- - Fotogeräte
- - Rekorder/digitale Videoaufzeichnungstechnik
- - Nachtsichtgeräte
- - Wärmebildkameras
- - Restlichtkameras
- - Funk-, licht- und drahtgebundene Bildübertragungsmedien
- - Hilfsmittel zur Bildaufnahme und aufzeichnung
- - Monitore
- - IR-Bildaufhellungssysteme
- - Megapixelkameras
- - IP-basierende Kameras
- - IP-basierende Netzwerkübertragung
- 1.2 Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes
- - Mikrofone
- - Richtmikrofone
- - Kleinstmikrofone
- - Funk-, licht- und drahtgebundene Sender und Empfänger
- - Geräte zur analogen und digitalen Tonaufzeichnung,
-übertragung und -speicherung
- - IP-basierende Sende- und Empfangstechnik
- - IP-basierende Tonaufzeichnung und speicherung
- 1.3 Geräte zur Bestimmung des Aufenthaltsortes
- - Peil- und Navigationssysteme
- - Signal- und Koordinatensendegeräte
- - Signal- und Koordinatenempfangsgeräte
- - Signal- und Koordinatenauswertegeräte
- - Scanner und Funkmessgeräte
- - LBS-Ortungssysteme
2. Dieser RdErl. tritt am 1.6.2009 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2014 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.5.2009
außer Kraft.
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An
die Polizeidirektionen
das Landeskriminalamt Niedersachsen
Nachrichtlich:
An die
Polizeiakademie Niedersachsen
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