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1. Gemäß § 37a Nds. SOG berichtet das MI dem LT über Anlass und Dauer der besonderen polizeilichen Datenerhebungen gemäß den §§ 33a, 33b, 34, 35, 35a, 36a und 37 Nds. SOG.
2. Die Behörden haben Maßnahmen zu den o.g. Datenerhebungen unverzüglich nach deren Beendigung dem MI zu melden. Hierbei ist zu jeder Anordnung/Maßnahme auf Basis einer gesetzlichen Norm (z.B. § 33b Nds.SOG) gesondert nach folgendem Raster zu berichten:
| 2.1 | NIVADIS-Vorgangsnummer, |
| 2.2 | Kurzsachverhalt (Anlass der Maßnahme mit Begründung der rechtlichen Voraussetzungen), |
| 2.3 | Art der Anordnung unter Angabe der konkreten Rechtsgrundlage, |
| 2.4 | Anzahl der auf Basis der Anordnung durchgeführten Maßnahmen (z.B. Standorterkennung und Wiederholung einer Standorterkennung sind zwei Maßnahmen), |
| 2.5 | Anordnung/richterliche Bestätigung, |
| 2.6 | Beginn, ggf. Verlängerung und Ende der Maßnahme, |
| 2.7 | bei Maßnahmen gemäß § 35a Nds. SOG: Angaben zum Ort der Maßnahme (überwachter Raum/Standort des verdeckt eingesetzten technischen Mittels), |
| 2.8 | Feststellung/Erläuterung, ob der mit der Maßnahme angestrebte Zweck erreicht werden konnte, |
| 2.9 | Unterrichtung der oder des Betroffenen (Datum und ggf. Gründe für eine Unterlassung unter Nennung der Rechtsgrundlage). |
3. Darüber hinaus sind dem MI zu den jeweiligen Maßnahmen - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - die schriftlichen Eilanordnungen (ohne die Anforderungsfaxe an Provider) der Polizei oder die richterlichen Anordnungen oder Bestätigungen in Kopie (zusätzlich elektronisch) mit vorzulegen.
4. Bei der schriftlichen Begründung der Zulässigkeit einer Anordnung gemäß § 33a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 6 Nds. SOG ist herauszustellen, dass es sich bei der getroffenen Maßnahme um eine solche Anordnung handelte, diese ausschließlich zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der oder des Adressaten diente und damit keine anderen Ermittlungsansätze verbunden waren.
5. Zu § 35a Nds. SOG ist der konkrete Ort der Maßnahme i.S. des § 24 Abs. 1 Nds. SOG mitzuteilen.
6. Zu § 36a Nds. SOG berichtet das LKA dem MI ungeachtet der Berichtspflicht nach Beendigung der Maßnahme bereits den Beginn und Anlass des Einsatzes der Verdeckten Ermittlerin oder des Verdeckten Ermittlers. Soweit sich keine bewertungsrelevanten Veränderungen ergeben, unterliegen zwischenzeitliche Verlängerungen eines Einsatzes keiner gesonderten Berichtspflicht, sind jedoch in der Abschlussmeldung zu berücksichtigen.
7. Die Meldungen (Anlage) sowie die dazugehörigen Anordnungen etc. sind dem MI (LPPBK, Referat P23) sowohl (vorab) elektronisch als auch auf dem Postweg zuzuleiten. Hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben wird auf die Dienst- und Fachaufsicht der Behörden hingewiesen.
8. Dieser RdErl. tritt am 24.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
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An
die Polizeidirektionen
die
Zentrale Polizeidirektion
das Landeskriminalamt Niedersachsen
Nachrichtlich:
An die
Polizeiakademie Niedersachsen
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