1. Allgemeines
Dieser Gem. RdErl. bezieht sich auf Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Er hat die effektive Bekämpfung dieses besonders menschenverachtenden Delikts, das auch Formen der Organisierten Kriminalität annimmt, zum Ziel. Voraussetzung hierfür ist eine vertrauensvolle Kooperation der beteiligten Behörden untereinander sowie mit den Fachberatungsstellen für Menschenhandelsopfer. Der wirksame Schutz und die professionelle Betreuung der häufig stark traumatisierten Betroffenen sind Grundvoraussetzungen für deren psychosoziale Stabilisierung und mithin die erfolgreiche Durchführung von Strafverfahren, in denen den Zeugenaussagen der Betroffenen regelmäßig eine große Bedeutung zukommt. Betroffene des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind ausländische und deutsche Opfer, Zeuginnen und Zeugen, Opferzeuginnen und Opferzeugen.
Für die Belange der nachfolgenden Regelungen werden die vier folgenden Gruppen von Betroffenen unterschieden:
| 1.1 | Betroffene, die unter den Voraussetzungen der mit dem Bezugserlass in Niedersachsen verbindlich eingeführten Gemeinsamen Richtlinien der Innenminister/-Senatoren und der Justizminister/-senatoren des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen (Stand: 17.2.2003) in das polizeiliche Zeugenschutzprogramm aufgenommen und umfassend durch die zentrale Zeugenschutzdienststelle im Landeskriminalamt betreut werden. Dies betrifft insbesondere Fälle der Organisierten Kriminalität oder anderer, vergleichbar schwerer Kriminalität, in denen Zeuginnen und Zeugen, die zu einer für das Strafverfahren bedeutsamen Aussage bereit und in der Lage sind, regelmäßig einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt sind. |
| 1.2 | Betroffene, die zu einer im Strafverfahren erforderlichen Aussage bereit und in der Lage sind, ohne dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das polizeiliche Zeugenschutzprogramm gemäß Nummer 1.1 erfüllt sind. |
| 1.3 | Betroffene, die hinsichtlich ihrer Mitwirkung im Strafverfahren noch unentschlossen sind bzw. sich in der Bedenk- und Stabilisierungszeit i.S. des § 50 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) befinden. |
| 1.4 | Betroffene, die zu einer im Strafverfahren erforderlichen Aussage endgültig nicht bereit oder nicht in der Lage sind. |
2. Regelungen
2.1 Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendämter, Ausländer- und Leistungsbehörden informieren die Fachberatungsstellen umgehend in geeigneter Form über alle Fälle, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Personen vom Menschenhandel betroffen sind und der Unterstützung durch die Fachberatungsstellen bedürfen. Sie tauschen relevante Informationen untereinander aus, soweit dem nicht Belange des Strafverfahrens, des Opfer-, Jugend- oder Datenschutzes entgegenstehen. Der Austausch kann unter dieser Bedingung beispielsweise Informationen über durchgeführte und geplante Einsätze und Maßnahmen, Sachstände in Strafverfahren, Ermittlungs- und Verwaltungsvorgängen, die Situation einzelner Betroffener sowie Lagebilder umfassen. In geeigneten Fällen werden die Fachberatungsstellen bereits in Einsatzvorbereitungen eingebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Identität der Betroffenen ohne ihr Einverständnis gegenüber den Fachberatungsstellen nicht preisgegeben wird. In jedem Fall sind die Betroffenen umgehend über die Möglichkeit der Unterstützung durch eine unabhängige Fachberatungsstelle aufzuklären. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und die damit verbundene Befugnis zur Entscheidung über die Weitergabe von Informationen bleiben unberührt und sind zu beachten.
2.2 Die Staatsanwaltschaft beurteilt die Erforderlichkeit der Zeugenaussage von Betroffenen und die ermittlungsführende Polizeidienststelle deren Gefährdung unter besonderer Berücksichtigung
| - | der Schwere des Delikts, |
| - | der Bedeutung der Zeugenaussage für das Strafverfahren, |
| - | der Gefährlichkeit der Täterinnen und Täter sowie deren Umfelds, |
| - | angedrohter oder tatsächlicher Repressalien und |
| - | der persönlichen Umstände der oder des Betroffenen. |
2.3 Die Direktorin oder der Direktor des Landeskriminalamtes entscheidet im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft auf Antrag der ermittlungsführenden Dienststelle, auf Basis der Beurteilungen gemäß Nummer 2.2, über die Aufnahme von Betroffenen i.S. der Nummer 1.1 in das polizeiliche Zeugenschutzprogramm und nimmt eine Einstufung des Gefährdungsgrades gemäß Nummer 3.3 der PDV 129 vor.
2.4 Erforderliche polizeiliche Schutzmaßnahmen und polizeiliche Betreuungsmaßnahmen für Betroffene i.S. der Nummer 1.2, insbesondere im Zusammenhang mit
| - | der Einrichtung oder Aufhebung von Sperrvermerken, |
| - | der Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status, |
| - | der Klärung staatlicher Alimentationsmöglichkeiten sowie |
| - | Terminen in der Öffentlichkeit, die der Gefährderseite bekannt sein könnten (z.B. Gerichtsterminen), |
trifft grundsätzlich die am Wohn- oder Unterbringungsort der oder des Betroffenen zuständige Polizeiinspektion nach Beratung durch die und in enger Abstimmung mit der Zeugenschutzdienststelle im Landeskriminalamt. Über die Übernahme des Schutzes und der Betreuung von Betroffenen i.S. der Nummer 1.2, die aus anderen Bundesländern oder dem Ausland zuziehen, entscheidet die Zeugenschutzdienststelle im Einvernehmen mit der am neuen Wohnort zuständigen Polizeiinspektion und - sofern es sich um ausländische Betroffene handelt - der Ausländerbehörde. Im Einzelfall kann der Kontakt zu Betroffenen i.S. der Nummer 1.2 über das Ende der Gerichtsverhandlung hinaus, bei ausreisepflichtigen Betroffenen jedoch längstens bis zur Ausreise, gehalten werden. Die Schutz- und Betreuungsmaßnahmen werden grundsätzlich nicht von der ermittlungsführenden Organisationseinheit durchgeführt. Die Polizei entscheidet jeweils im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft.
2.5 Die örtlich zuständigen Polizeiinspektionen treffen in eigener Zuständigkeit im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft erforderliche Schutzmaßnahmen für Betroffene i.S. der Nummern 1.3 und 1.4. Die Zeugenschutzdienststelle steht auch in diesen Fällen beratend zur Verfügung.
2.6 Polizeiliche Schutzmaßnahmen und polizeiliche Betreuungsmaßnahmen für Betroffene i.S. der Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 sind in enger Zusammenarbeit mit den Fachberatungsstellen zu treffen.
2.7 Die Fachberatungsstellen stellen die psychosoziale Betreuung der Betroffenen sicher. Die fachlich gebotene Betreuung erfolgt unter Beachtung der ausländer- und leistungsrechtlichen Bestimmungen in Abstimmung mit den Leistungsbehörden, z. B. durch
| - | Gesprächsangebote und psychosoziale Beratung, |
| - | Vermittlung medizinischer Versorgung und therapeutischer Betreuung, |
| - | Vermittlung von Rechtsberatung, |
| - | Betreuung in der Unterkunft, |
| - | Vermittlung von Bildungsmaßnahmen (insbesondere Sprachkurse für ausländische Betroffene) und Freizeitangeboten oder |
| - | Kontaktaufnahme zu Angehörigen, |
soweit die Durchsetzung einer Ausreisepflicht oder andere ausländer- und leistungsrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Die Fachberatungsstellen organisieren gemeinsam mit der zuständigen Leistungsbehörde und in Abstimmung mit der Polizei nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung die Unterbringung von Betroffenen i.S. der Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 in geeigneten Schutzwohnungen oder dezentralen Unterkünften. In Wohnungen des Zeugenschutzes kommt eine Unterbringung dieser Betroffenengruppen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Fachberatungsstellen unterstützen Betroffene i.S. der Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 bei Behördengängen. Sie begleiten im Bedarfsfall Betroffene i.S. der Nummer 1.2 zu Terminen bei Polizei- und Justizbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit zeugenschaftlichen Aussagen. Ausländische Betroffene unterstützen sie im Zusammenwirken mit der Ausländer- und Leistungsbehörde bei der Rückkehr in ihr Heimatland oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land und stehen für diese auch nach ihrer Ausreise als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung. Die Leistungsbehörden und Fachberatungsstellen berücksichtigen bei der Betreuung die Belange des Schutzes der Betroffenen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeidienststellen. Eine Aufstellung der Fachberatungsstellen und ihrer Erreichbarkeiten wird seitens des MS geführt und über die Fachministerien den Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt.
2.8 Ausländische Betroffene, die während der Ausreisefrist geduldet werden, sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt. Wird ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG erteilt, ergibt sich die Leistungsberechtigung aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG. Diese umfasst in begründeten Einzelfällen auch die Gewährung sonstiger Leistungen gemäß § 6 AsylbLG, z.B. bei entsprechend begründeter, amtsärztlich attestierter Notwendigkeit die Übernahme der Kosten therapeutischer Maßnahmen im Fall von Traumatisierungen. § 25 Abs. 4a AufenthG findet auch auf Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der EU Anwendung, und zwar für freizügigkeitsberechtigte Personen nach der in § 11 Abs. 1 Satz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) enthaltenen Günstigkeitsregelung und für nicht Freizügigkeitsberechtigte nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU. Betroffene i.S. der Nummer 1.3 haben Leistungsansprüche nach dem SGB XII.
2.9 Die Jugendämter, Ausländer- und Leistungsbehörden unterstützen die Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei sowie die zum Schutz, zur Unterstützung und zur Betreuung der Betroffenen durch die Fachberatungsstellen und die Polizei getroffenen Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Im Fall von minderjährigen Betroffenen und erzieherischen Bedarfen kann es sich bei der zuständigen Leistungsbehörde i.S. der Regelungen der Nummer 2 um ein Jugendamt handeln.
2.10 Ausländischen Betroffenen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4a AufenthG erteilt wurde und die während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis einer Beschäftigung nachgehen möchten, kann die Agentur für Arbeit gemäß § 6a der Beschäftigungsverfahrensverordnung die Zustimmung ohne die in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehene Vorrangprüfung erteilen. In diesen Fällen kann sich die Agentur für Arbeit auf die Prüfung der Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 abschließender Satzteil AufenthG) beschränken. Für Betroffene i.S. der Nummer 1.1 werden entsprechende Anträge auf Aufnahme einer Beschäftigung durch die polizeiliche Zeugenschutzdienststelle vorgelegt, die sich hierzu mit den bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzt. Die Zeugenschutzdienststelle trifft bzw. veranlasst auch die in diesem Zusammenhang erforderlichen Schutz- und Abdeckungsmaßnahmen.
2.11 Bei Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, finden gemeinsame Besprechungen der Zeugenschutzdienststelle, der ermittlungsführenden sowie der für Schutz- und Betreuungsmaßnahmen zuständigen Polizeidienststellen, der Staatsanwaltschaften und der Fachberatungsstellen statt, an der bei Bedarf auch Vertreterinnen oder Vertreter der Ausländer- und Leistungsbehörden, der Jugendämter, der Agenturen für Arbeit oder anderer Stellen teilnehmen. Die Besprechungen werden auch zur gemeinsamen Fortbildung genutzt. Die Besprechung wird grundsätzlich vom Landeskriminalamt initiiert.
2.12 Die vermittelnde Schiedsfunktion bei Konflikten zwischen den Kooperationspartnern üben die für die jeweils konfliktbeteiligten Behörden zuständigen Fachministerien gemeinsam aus, sofern sie von wenigstens einem, nicht notwendigerweise konfliktbeteiligten, Kooperationspartner angerufen werden oder selbst eine Intervention für erforderlich erachten. Für die Fachberatungsstellen ist das MS in diesem Sinne zuständig.
2.13 Über diese Regelungen hinaus gelten unberührt die Vorschriften der PDV 129 sowie die des Zeugenschutzes. Die Regelungen gemäß den Nummern 2.10 und 2.11 ergehen im Einvernehmen mit der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit. Die Regelungen gemäß den Nummern 2.1, 2.9, 2.11 und 2.12 ergehen im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.
3. Schlussbestimmung
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.8.2008 in Kraft.
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