Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück

Dienstkleidung für den Polizeivollzugsdienst (DKlV Pol.)
RdErl. d. MI v. 10.12.2009 - P 26.22-02431-0 (Nds.MBl. Nr.2/2010 S.10; ber. 11/2010 S.408) - VORIS 21022 -
Bezug:
a) RdErl. v. 28.4.2006 (Nds.MBl. S.569) - VORIS 21021 -
b) RdErl. v. 16.2.2004 (Nds.MBl. S.127), geändert durch RdErl. v. 21.4.2008 (Nds.MBl. S.524) - VORIS 20444 -

Schulrecht

Nach den §§ 56 und 113 NBG haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Anordnung Dienstkleidung und eine Dienstausrüstung zu tragen, die den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Die Anordnung zum Tragen von Dienstkleidung regelt der Bezugserlass zu a. Nachfolgend werden gemäß § 113 NBG der Umfang und die Ausstattung mit Dienstkleidung für den allgemeinen Polizeivollzugsdienst einschließlich der Erfordernisse dienstlicher Verwendung und der Ersatz von Dienstkleidungsstücken sowie deren Ergänzung geregelt.

1. Allgemeines

1.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die verpflichtet sind, bei Ausübung des Dienstes Dienstkleidung zu tragen, erhalten die Dienstkleidung im Rahmen dieser Bestimmungen unentgeltlich.

1.2 Die Dienstkleidung besteht aus der allgemeinen Ausstattung (Anlage 1) sowie der Sonderausstattung (Einsatz- und Schutzbekleidung, Anlage 2) für bestimmte dienstliche Verwendungen.

Der Umfang der Dienstkleidung und die Anzahl der zu überlassenden Dienstkleidungsstücke (Stückzahl/Paar) richten sich grundsätzlich nach dem an der Verwendung orientierten Bedarf. Die in den Anlagen aufgelisteten Ausstattungsgegenstände stellen folglich nur eine Empfehlung dar. Eine Verwendung in mehreren Aufgabenbereichen, für die jeweils eine Sonderausstattung vorgesehen ist, rechtfertigt nicht den mehrfachen Bezug gleicher Sonderausstattungsstücke.

Die Dienstkleidung wird in dem notwendigen Umfang gemäß Nummer 2 i.V.m. den Anlagen 1 und 2 als Erstausstattung bereitgestellt und gemäß den Nummern 3 und 4 ersetzt und ergänzt.

Soweit für die Ausübung bestimmter dienstlicher Tätigkeiten besondere Schutzbekleidung erforderlich ist, die von dieser Regelung nicht umfasst wird, gelten die allgemeinen Regelungen für Landesbedienstete.

Für die persönliche Ausstattung mit Einsatzmitteln (z.B. Handschellen, Taschenlampe, Pistolen- oder Revolverholster, Taschenmesser etc.), die den in der Sollausstattung der Forschung und Entwicklung spezifizierten Leistungsmerkmalen zu entsprechen haben, können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Bekleidungsbudget (Nummer 4.1) jährlich bis zur Höhe eines Betrages, der vom MI gesondert festgesetzt wird, in Anspruch nehmen.

1.3 Dienstkleidung bleibt zunächst im Eigentum des Landes und wird leihweise überlassen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Ausgabe geht die überlassene allgemeine Ausstattung in das Eigentum der Beamtinnen und Beamten über. Über die Rücknahme oder Belassung der Einsatz- und Schutzbekleidung entscheidet die Dienststelle, die ggf. Ersatz zu beschaffen hätte. Hemden oder T-Shirts, Binder, Pullover, Schals, Socken und Schuhe sowie alle übrigen Dienstkleidungsstücke, deren Wertansatz unter 10 EUR liegt oder die aus hygienischen Gründen für eine Wiederverwendung nicht in Betracht kommen, sowie Dienstkleidung, die gegen Entgelt erworben wird, werden mit der Ausgabe übereignet.

Nach Ablauf der Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung oder wenn im Übrigen Dienstkleidungsstücke nicht mehr benötigt oder ausgesondert und ersetzt werden, können Dienstkleidungsstücke, die leihweise überlassen sind, auch vor Ablauf von drei Jahren, ggf. gegen Zahlung des Zeitwertes, übereignet werden.

Über die Übereignung oder Rückforderung entscheiden die Behörden oder die Polizeiakademie Niedersachsen, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte Dienst versieht, oder die von ihnen beauftragten Polizeiinspektionen nach den Umständen des Einzelfalles.

1.4 Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten haben die empfangenen Dienstkleidungsstücke für die dienstliche Nutzung stets vollzählig vorzuhalten, in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und sorgfältig zu pflegen. Die Instandhaltung schließt ggf. notwendige Änderungen der Größe eines ausgegebenen Dienstkleidungsstücks ein.

Die bei der Ausgabe der Dienstkleidungsstücke entstehenden notwendigen Kosten der Änderung von Dienstkleidungsstücken werden auf Antrag erstattet.

Werden übereignete Dienstkleidungsstücke künftig nicht mehr dienstlich genutzt, sind die Hoheitsabzeichen abzutrennen und unverzüglich zu vernichten.

Die Weitergabe von Dienstkleidung oder Dienstkleidungsstücken an Unbefugte ist untersagt.

2. Ausstattung mit Dienstkleidung

2.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit der allgemeinen Ausstattung und darüber hinaus entsprechend der dienstlichen Verwendung und Beachtung des Bezugserlasses zu a auch mit der Sonderausstattung (Einsatz- und Schutzbekleidung) im Rahmen des in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Umfangs auszustatten (Erstausstattung). Der während des Vorbereitungsdienstes empfangene Bestand an Dienstkleidungsstücken ist zu berücksichtigen.

2.2 Beamtinnen und Beamte der Wasserschutzpolizei erhalten bei der Erstausstattung eine abweichende allgemeine Ausstattung gemäß Nummer 1.2 der Anlage 1 und eine Sonderausstattung gemäß Nummer 1.10 der Anlage 2.

Mit dem Ziel der Versetzung zur Wasserschutzpolizei abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden vorläufig mit der für die Wasserschutzpolizei vorgesehenen allgemeinen Ausstattung und der erforderlichen Sonderausstattung zunächst im Rahmen des notwendigen Umfangs ausgestattet. Bei einer Versetzung in den Dienst der Wasserschutzpolizei ist die vorläufige Ausstattung auf die Erstausstattung anzurechnen.

2.3 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst werden ggf. neben der Zahlung eines Bekleidungszuschusses für den Kriminaldienst gemäß Bezugserlass zu b mit Sportbekleidung (allgemeine Ausstattung gemäß Nummer 1.4 der Anlage 1 dieses RdErl.) und entsprechend der dienstlichen Verwendung (einschließlich der Verwendung in den LEO-Leine Einheiten) mit Sonderausstattung ausgestattet.

2.4 Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst werden bei der Berufung in das Beamtenverhältnis mit Dienstkleidung (allgemeine Ausstattung und Sonderausstattung) in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang ausgestattet.

Nummer 1.3 der Anlage 1 dient dabei als Anhalt. Der sich aus diesem Umfang der Ausstattung errechnete Gesamtbetrag darf durch die Auswahl anderer Dienstkleidungsstücke nicht überschritten werden.

2.5 Ändert sich die Verwendung, so ist die Sonderausstattung zu belassen, soweit sie auch für die neue Verwendung geeignet ist. Nummer 1.3 Abs. 2 ist anzuwenden. Hierüber entscheidet die Dienststelle, aus deren Budget oder Kontingent die Sonderausstattung beschafft wurde oder Ersatz zu beschaffen ist.

2.6 In Fällen, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Rahmen internationaler Zusammenarbeit Dienst im Ausland unter Benutzung der nationalen Dienstkleidung leisten, kann über den vorhandenen Bestand hinaus Dienstkleidung im notwendigen Umfang überlassen werden. Die zusätzlichen Dienstkleidungsstücke sind grundsätzlich nach Ablauf der Verwendung an die Polizeiakademie Niedersachsen zurückzugeben. Nummer 1.3 Abs. 2 ist anzuwenden.

2.7 Bei der Erstausstattung besteht die Möglichkeit, anstelle des vorgesehenen ein alternatives Dienstkleidungsstück zu beziehen. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen ggf. im Vorgriff zulasten des Bekleidungsbudgets gemäß Nummer 4.

3. Ersatz und Ergänzung von Dienstkleidungsstücken

3.1 Ab dem zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes werden die notwendigen Dienstkleidungsstücke im Rahmen des Bekleidungsbudgets (Nummer 1) ersetzt und ergänzt. Auf Nummer 6 wird verwiesen.

3.2 Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bestimmen den Ersatz von Dienstkleidungsstücken der allgemeinen Ausstattung sowie deren Ergänzung mit zusätzlichen, für die allgemeine dienstliche Verwendung geeigneten Dienstkleidungsstücken im Rahmen des Bekleidungsbudgets (Nummer 4.1) gemäß Nummer 4.4.

3.3 Daneben kann das MI bestimmen, dass Dienstkleidungsstücke frühestens nach Ablauf einer Tragezeit ersetzt werden, oder die Anzahl der im Haushaltsjahr zu ersetzenden oder zu ergänzenden Dienstkleidungsstücke begrenzen.

In den letzten 24 Monaten vor Eintritt in den Ruhestand wird ein Ersatz oder eine Ergänzung nur in zwingenden Fällen zugelassen. Hierüber entscheidet die Behörde oder die Polizeiakademie Niedersachsen, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte Dienst versieht, oder die von ihnen beauftragten Polizeiinspektionen nach den Umständen des Einzelfalles.

3.4 Der Ersatz und die Ergänzung der verwendungsbezogenen Sonderausstattung (Einsatz- und Schutzkleidung) sind bei der zuständigen Polizeidienststelle zu beantragen und werden im Rahmen des dortigen Budgets gewährt.

3.5 Polizeivollzugsbeamtinnen kann während der Schwangerschaft sowie nach Beendigung eines Dienstleistungsverbots über § 81 NBG i.V.m. § 1 MuSchEltZV vom 12.2.2009 (BGBl. I S.320) zusätzlich Dienstkleidung in dem erforderlichen Umfang ohne Anrechnung auf das Bekleidungsbudget überlassen werden. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte nach Ablauf der Bewilligung einer Elternzeit gemäß § 81 NBG i.V.m. § 6 MuSchEltZV oder nach Rückkehr aus einer Beurlaubung aus familiären Gründen gemäß § 62 NBG.

3.6 Polizeivollzugsbedienstete, denen aufgrund ihrer dienstlichen Verwendung Sonderausstattung entsprechend der Anlage 2 gewährt wird, können diese auch über das persönliche Bekleidungsbudget beschaffen. Dabei ist vom Polizeivollzugs-bediensteten zu gewährleisten, dass die allgemeine Ausstattung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleibt. Die Verpflichtung der Dienststelle zur bedarfsgerechten Mindestausstattung entsprechend der Anlage 2 bleibt davon unberührt.

4. Wert des Ersatzes oder der Ergänzung

4.1 Der Wert des Ersatzes und der Ergänzung von Dienstkleidungsstücken wird durch ein auf das Kalenderjahr bezogenes persönliches Bekleidungsbudget durch das MI bestimmt. Deren Höhe ist unter Berücksichtigung des Wertes der Erstausstattung für die allgemeine Ausstattung zu bemessen.

4.2 Bis zum Zweifachen des ggf. unter Beachtung der Nummer 4.3 zu gewährenden Jahresbetrages des für die allgemeine Ausstattung vorgesehenen Bekleidungsbudgets kann in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Eine Auszahlung des Guthabens findet nicht statt.

Ein Vorgriff auf das nächste Haushaltsjahr ist bis zur Höhe des Jahresbetrages des Bekleidungsbudgets zugelassen. Der Vorgriff ist ab dem folgenden Jahr mit der Hälfte des Jahresbetrages zurückzuführen und spätestens zu dem Zeitpunkt auszugleichen, von dem ab ein Bekleidungsbudget nicht mehr gewährt wird. Beamtinnen und Beamten im Kriminaldienst, die nach diesen Vorschriften mit Sportbekleidung ausgestattet werden, wird der Vorgriff bis zum Zweifachen des hierfür bereitgestellten Budgets gestattet.

4.3 Das Bekleidungsbudget vermindert sich für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

— mit überwiegend innendienstlichen Funktionen (vgl. Anlage 1) auf 70 v.H. des Jahresbetrages für die allgemeine Ausstattung,

— für jeden vollen Monat, in dem eine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung aus beamtenrechtlichen Gründen oder wegen einer anderweitigen Verwendung nicht besteht, um ein Zwölftel des Jahresbetrages.

In den letzten beiden Jahren vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder den Ruhestand wird ein Bekleidungszuschuss nicht gewährt.

4.4 Die Preise der Dienstkleidung sowie der Ersatz- und Ergänzungsstücke werden der allgemeinen Entwicklung angepasst. Sie werden vom LZN mit Zustimmung des MI festgelegt und in einem Katalog mit Bestellnummern und Preisangaben veröffentlicht.

4.5 Die Abrechnung der Sonderausstattung (Einsatz- und Schutzbekleidung) sowie die Abrechnung der persönlichen Bekleidungskonten mit dem LZN erfolgt durch die Polizeibehörden bzw. die Polizeiakademie Niedersachsen. Die Finanzierung erfolgt aus dem deckungsfähigen Bereichsbudget der Polizeibehörden bzw. der Polizeiakademie Niedersachsen.

5. Ausgabe und Nachweisung der Dienstkleidung

5.1 Dienstkleidung wird vom LZN ausgegeben.

5.2 Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder die vom MI budgetierten Polizeibehörden/Polizeiakademie Niedersachsen bestellen die Dienstkleidungsstücke. Das LZN stellt die Dienstkleidungsstücke innerhalb einer angemessenen Frist bereit und versendet die bestellten Dienstkleidungsstücke unter Verwendung der Dienststellenanschrift. Der Versand von bis zu drei Bestellungen pro Jahr wird kostenfrei abgewickelt.

5.3 Über die ausgegebene Erstausstattung sowie die Ersatzstücke führt das LZN Buch in Form von personenbezogenen Konten. Die Konten werden mit der Anzahl und dem gemäß Nummer 4.4 Satz 2 festgesetzten Wert der ausgegebenen Dienstkleidungsstücke belastet.

6. Schäden und Verlust

6.1 Ein von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretender Schaden an oder Verlust von Dienstkleidungsstücken, die nicht übereignet sind, ist im Rahmen des § 48 BeamtStG zu ersetzen.

6.2 Für Dienstkleidungsstücke der allgemeinen Ausstattung, die bei Ausübung des Polizeivollzugsdienstes beschädigt werden oder unverschuldet in Verlust geraten und nicht übereignet sind, ist ohne Anrechnung auf das Budget gemäß Nummer 4 Ersatz zu liefern. Für übereignete Dienstkleidungsstücke der allgemeinen Ausstattung richtet sich der Ersatz nach dem Zeitwert. Der ermittelte Zeitwert wird dem Bekleidungskonto durch das LZN gutgeschrieben.

Sind die Schäden durch Instandsetzung oder Reinigung zu beheben, gehen die dadurch entstandenen Kosten zulasten des Landes.

In diesen Fällen sind Anträge auf Ersatz, Gutschrift oder Kostenerstattung unter Darlegung der Umstände und Vorlage der Belege schriftlich zu stellen. Die Anträge werden von der für Entscheidungen nach § 83 NBG zuständigen Dienststelle beschieden. Im Fall des Ersatzes von Dienstkleidungsstücken oder der Gutschrift ist die Entscheidung dem LZN zu übermitteln. Bis zur Veröffentlichung neuer Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 83 NBG gelten die VV zu § 96 alte Fassung fort.

Für Dienstkleidungsstücke der Sonderausstattung entscheidet in diesen Fällen die Dienststelle, aus deren Budget Ersatz zu gewähren ist, nach billigem Ermessen.

6.3 Bestehen nach Beurteilung der in den Anträgen dargestellten Sachverhalte Schadensersatzansprüche gegen Dritte, sind diese von den zuständigen Behörden oder der Polizeiakademie Niedersachsen geltend zu machen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

__________
An die
Polizeibehörden und -einrichtungen


Anlage 1

Allgemeine Ausstattung
Erstausstattung für den Polizeivollzugsdienst - allgemein -

Gegenstand Paar/Stück Innen-
dienst1)
1.1 Schutzpolizei
Outerjacket 1 1
Innerjacket 1 1
Sakko - 1
Anzughose - 1
Lederblouson 1 -
Pullover alternativ Strickjacke 1 1
Ärmelabzeichen 10 10
Ärmelabzeichen, groß 6 6
Ärmelabzeichen, Lederblouson 1 -
Chinohose 2 2
Cargohose 2 -
Schirmmütze 2 2
Halbschuhe, sportlich 1 1
Halbschuhe 1 1
Stiefel, sportlich 1 -
Lederhandschuhe, gefüttert/ Einsatzhandschuh 1 1
Hemd, dunkelblau, kurz 5 3
Hemd, dunkelblau, lang 5 3
Hemd, weiß, kurz - 2
Hemd, weiß, lang - 2
Socken, kurz 7 7
Socken, lang 3 3
Sport-T-Shirt 1 1
Sporthose 1 1
Trainingsanzug 1 1
Hallensportschuh 1 1
Laufschuhe 1 1
Mützenband 2 2
Schulterklappen 3 3
Schulterschlaufen 5 5
Krawatte 2 2
Schal, anthrazit 1 1
Gürtel, 45 mm 1 1
Sportsocken 5 5
1.2 Wasserschutzpolizei
Tuchjacke 1 1
Anorak WSP 1 1
Lederblouson 1 -
Uniformhose WSP 2 2
Schirmmütze WSP, weiß 1 1
Jeans 1 1
Mützenkordel WSP 1 1
Halbschuhe 1 -
Halbschuh, sportlich 1 1
Stiefel, sportlich 1 -
Sport-T-Shirt 1 1
Lederhandschuh, gefüttert/ Einsatzhandschuh 1 1
Hemd, weiß, lang oder kurz 10 10
Pullover WSP 1 1
Socken, lang oder kurz 10 10
Sporthose 1 1
Trainingsanzug 1 1
Hallensportschuhe 1 1
Laufschuhe 1 1
Schulterstück, WSP 2 2
Krawatte 2 2
Fleeceschal 1 1
Gürtel, 45 mm 1 1
Goldlitze 1 1
Ärmelabzeichen, WSP, klein 6 6
Ärmelabzeichen, WSP, groß 6 6
1.3 Erstausstattung für die Ausbildung2)
Outerjacket 1
Innerjacket 1
Chinohose 1
Cargohose 1
Schirmmütze 1
Mützenband 2
Hemd, dunkelblau, kurz 3
Hemd, dunkelblau, lang 4
Namensschild 2
Schulterschlaufe, ohne Stern 3
Schulterklappe, ohne Stern 2
Krawatte 1
Krawatte mit Clip 1
Pullover (alternativ Strickjacke) 1
Ärmelabzeichen 6
Ärmelabzeichen, groß 4
Halbschuhe 1
Lederhandschuhe, gefüttert/ Einsatzhandschuh 1
Socken, kurz 6
Socken, lang 1
Sport-T-Shirt 2
Sporthose 2
Trainingsanzug 1
Hallensportschuhe 1
Laufschuhe 1
Joggingoberteil 1
Jogginghose 1
Sportsocken 5
Fleeceschal 1
Gürtel, 45 mm 1
Ausbildungsjacke 2
Ausbildungshose 2
Policecap 1
Einsatzstiefel 1
Judoanzug 1
Einsatzhandschuh 1
1.4 Kriminaldienst
Sport-T-Shirt 2
Sporthose 2
Trainingsanzug 1
Joggingoberteil 1
Jogginghose 1
Sportsocken 5
Hallensportschuhe 1
Laufschuhe 1
1.5 Ergänzung der allgemeinen Ausstattung mit zusätzlichen, für die allgemeine dienstliche Verwendung geeigneten Dienstkleidungsstücken
1.5.1 gemäß Nummer 1.4 der DKIV Pol.
Schuhcreme schwarz
Spray Gewebeimprägnierung
1.5.2 gemäß Nummer 3.2 der DKIV Pol.
Arbeitshandschuhe
Dreieckstuch
Fleecejacke
Fleecemütze
Funktions-T-Shirt weiß
Gummistiefel
Kennzeichnungsblouson
Rollkragenpullover
Sicherheitsgummistiefel
Strickmütze
Thermo-Unterhemd
Thermo-Unterhose
T-Shirt schwarz,
Kurzarm mit Aufdruck „Polizei”
T-Shirt schwarz,
Langarm mit Aufdruck „Polizei”
T-Shirt schwarz,
Kurzarm ohne Aufdruck
T-Shirt weiß, Kurzarm
Lederhandschuhe/ Einsatzhandschuhe
Namensschild (silber)
Einziehsocken
Hosenträger
______________
1) Eine überwiegend innendienstliche Funktion gemäß Nummer 4.3 erster Spiegelstrich liegt vor bei Verwendung
- im Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,
- in den Stäben der regionalen Polizeidirektionen (dies gilt nicht für die dort unmittelbar angegliederten Reiter- und Diensthundführerstaffeln sowie den Zentralen Verkehrsdienst der Polizeidirektion Hannover),
- in den Stäben der Zentralen Polizeidirektion,
- in den Stäben der Polizeiinspektionen sowie in den angegliederten Organisationsbereichen
- Analysestelle,
- Einsatz- und Verkehr,
- Allgemeine Gefahrenabwehr/Umweltschutz,
- Führungs- und Einsatzmittel,
- in den Stäben der Zentralen Kriminalinspektionen,
- als Leiterin oder Leiter einer Polizeidienststelle,
- im Landeskriminalamt Niedersachsen, mit Ausnahme der operativen Einheiten,
- in der Polizeiakademie Niedersachsen.
2) Die Auflistung dient hinsichtlich der Dienstkleidungsstücke für die Ausbildung als Anhalt. Es sind die Dienstkleidungsstücke auszugeben, die von der Polizeiakademie Niedersachsen für den zu leistenden Ausbildungsabschnitt für notwendig erachtet und bestellt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Ersatz im Rahmen der Ausbildung grundsätzlich keine Berechtigung für die Ausstattung mit Sonderbekleidung der Anlage 2 einschließt.

Anlage 2

Sonderausstattung einschließlich Schutzkleidung Erstausstattung für dienstliche Verwendungen

Gegenstand Paar/Stück
1. Polizeilicher Einzeldienst
1.1 Polizeihubschrauberstaffel
Stoffblouson 1
Fliegerkombi 3
Policecap 1
Fliegerhandschuhe 1
Unterhemd flammhemmend 3
Unterhose flammhemmend 3
Fliegerstiefel 1
Sicherheitsschuhe (nur für Flugtechniker) 1
1.2 Spezialeinsatzkommando
Einsatzkombi 2
Regenschutzjacke, paris-blue 1
Regenschutzhose, paris-blue 1
Gesichtsschutz, SEK 1
Thermounterhemd 400 g (SEK) 1
Thermounterhose 400 g (SEK) 1
Thermosocken, 400 g (SEK) 1
Einsatzstiefel (SEK) 2
T-Shirt Polizei (schwarz, Kurzarm) 3
T-Shirt Polizei (schwarz, Langarm) 3
Einsatzhandschuhe (SEK) 1
Thermounterhemd 1
Thermounterhose 1
Rollkragenpullover, schwarz, Baumwolle 1
Einsatztasche 1
1.3 Kraftfahrer/Eskorte
Motorradjacke, blau 1
Motorradhose, blau 1
Motorradhelm (mit Hörsprechgarnitur) 1
Sturmhaube, Motorrad 1
Motorradstiefel 1
Motorradhandschuhe 1
Thermo-Unterhose 1
Thermo-Unterhemd 1
Nierenschutzgürtel 1
Gürtel, weiß, breit (nur für Eskorten) 1
Motorradhandschuhe, weiß 1 (nur für Eskorten) 1
Holster, weiß (nur für Eskorten) 1
1.4 Fahrradstreife (Grundausstattung)
Radlerhose, anthrazit 1
Radlerhelm 1
Radlertrikot, blau-schwarz, kurz 2
Erweiterte Ausstattung
Radlerhandschuhe, lang 1
Radlerhandschuhe, kurz 1
Radlerbrille 1
Radlertrikot, Langarm 1
Radlerjacke 1
1.5 ESD BAB und Verkehrsunfalldienst
Wetterschutzjacke, signalgelb 1
Wetterschutzhose, signalgelb 1
1.6 Diensthundführer
Gummistiefel 1
Einziehsocken 1
Diensthundführerhose 2
Wetterschutzjacke 1
Wetterschutzhose 1
Wasserhose 1
Thermowasserschutzhandschuhe 1
Gegebenenfalls ist eine erweiterte Ausstattung entsprechend Tatortarbeit erforderlich.
1.7 Reiter
Reithose 2
Reitstiefel 2
Reithelm 1
Sporen mit Sporenleder 1
Reiterhandschuhe 1
Regenschutzjacke 1
Regenschutzhose 1
Einsatzjacke 2
Einsatzhose 2
Einsatzblouson 1
1.8 Sanitätsdienst
Schutzjacke 1
Schutzhose 2
Polohemden, weiß, Kurzarm 2
Sweatshirts, weiß, Langarm 2
Sicherheitsschuhe S 3 1
1.9 Bildübertragungsdienst
Schutzhelm, gelb mit Lampenhalterung 1
Wetterschutzjacke 1
Wetterschutzhose 1
Fleecemütze, anthrazit 1
Arbeitsjacke, blau 1
Arbeitshose, blau 1
Fleecejacke 1
Thermo-Unterhemd 1
Thermo-Unterhose 1
Sicherheitshochschuhe S 3 1
Einsatztasche 1
Steigeranzug 2
Pullover 1
1.10 WSP/Bootsbesatzung
Schutzhelm, gelb 1
Einsatzjacke 1
Einsatzhose 1
Arbeitskombi, blau 1
Sicherheitsgummistiefel 1
1.11 Sonderausstattung - allgemein -
Uniformmantel
1.12 Mobiles Einsatzkommando
Einsatzkombi, SEK 1
Cargohose 1
T-Shirt „Polizei” lang 1
Gesichtsschutz, SEK 1
Einsatzstiefel, SEK 1
Zivilfahnderweste 1
Armbinde, Polizei 1
Thermounterhemd 400 g (SEK) 1
Thermounterhose 400 g (SEK) 1
Thermosocken, 400 g (SEK) 1
Strickmütze, schwarz 1
Wetterschutzjacke 1
Wetterschutzhose 1
Einsatztasche 1
Einsatzhandschuh (SEK) 1
1.13 Tatortarbeit (insbesondere Brandermittlung, Technische Ermittlungsgruppe Umweltschutz)
Wetterschutzjacke 1
Wetterschutzhose 1
Einsatzhose 1
Einsatzjacke 1
Thermounterhemd 1
Thermounterhose 1
Strickmütze 1
Policecap 1
T-Shirt Polizei Langarm 1
T-Shirt Polizei Kurzarm 1
Sicherheitsgummistiefel 1
Einziehsocken 1
Einsatzstiefel Spezialeinheiten 1
Zivilfahnderweste 1
Einsatztasche 1
2. Geschlossener Einsatz
Sonderausstattung LBP NI - BPA
2.1 Leo-Leine-Einheiten - allgemein -
Einsatzblouson zur Körperschutzausstattung 1
Einsatzjacke 2
Einsatzhose 2
Policecap 1
Regenschutzhose 1
Regenschutzjacke 1
Einsatzhelm ohne HSG 1
Aufkleber Einsatzhelm, Polizeistern Niedersachsen 1
Gürtelschlaufe Einsatzhelm 1
Einsatzstiefel 1
T-Shirt, schwarz, lang, „Polizei” 2
T-Shirt, schwarz, kurz, mit oder ohne „Polizei” 3
Rollkragenpullover 2
Einsatztasche 1
Strickmütze mit Polizeistern 1
Thermo-Unterhemd 1
Thermo-Unterhose 1
Taktische Rückenkennzeichnung 1
2.2 Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten
Einsatzkombi Spezialeinheiten 2
Einsatzstiefel 1
2.3 Technische Züge
Schutzhelm, gelb 1
Sicherheitsgummistiefel 1
Sicherheitshochschuhe 1
Arbeitshandschuh 1
Arbeitshose, blau 1
Arbeitsjacke, blau 1
Einsatzkombi (Spezialeinheiten) auf Sonderwagen 1
Bei Bedarf zusätzlich
Wasserschutzhose 1
Wasserschutzjacke 1
2.4 SET-Trainer
Policecap 1
Fleecemütze 1
Einsatzblouson 1
Einsatzjacke 2
Einsatzhose 2
Einsatzstiefel Spezialeinheiten 1
Regenschutzjacke 1
Regenschutzhose 1
Judoanzug 1
Einsatzhandschuhe 1
Einsatztasche 1
T-Shirt „Polizei” lang 2
T-Shirt „Polizei” kurz 2
Thermo-Unterhemd 1
Thermo-Unterhose 1
Fleecejacke 1
Taktische Rückenkennzeichnung 1
2.5 Konfliktmanager
Erkennungs-Weste gelb-rote Allwetterweste, mit Beschriftung im Brust- und Rückenbereich 1
Armbinde Polizei 1
Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)