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Inhaltsübersicht
| 2.1 | Allgemeine Ausnahmen |
| 2.2 | Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) |
| 5.1 | Gefahrgutbeauftragte |
| 5.2 | Beauftragte Personen |
| 5.3 | Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführer |
| 5.4 | Sonstige verantwortliche Personen |
| 5.4 | Unterweisung im Bereich der Sicherung |
1. Allgemeines
Für die Beförderung von gefährlichen Gütern durch die Polizei auf der Grundlage
| - | des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) i.d.F. vom 29.9.1998 (BGBl. I S.3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407), |
| - | der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) i.d.F. vom 24.11.2006 (BGBl. I S.2683), |
| - | der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30.9.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR - (BGBl. 1969 II S.1489, 1970 II S.50), zuletzt geändert durch Bek. vom 28.8.2007 (BGBl. 2007 II S.1399), |
| - | der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch) vom 31.1.2004 (BGBl. I S.136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.6.2007 (BGBl. I S.1222), |
| - | Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 6.1.2006 (BGBl. I S.138), geändert durch Artikel 518 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407), |
| - | der Gefahrgutvorschriften der International Air Transport Association (IATA-DGR) und der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation für den sicheren Lufttransport von gefährlichen Gütern (ICAO-TI), |
| - | der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) i.d.F. vom 26.3.1998 (BGBl. I S.648), zuletzt geändert durch Artikel 481 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407), |
| - | der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (PO Gb) vom 1.12.1998 (BGBl. I S.3514), zuletzt geändert durch Artikel 483 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407), |
| - | der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) vom 6.11.2002 (BGBl. I S.4350), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.5.2005 (BGBl. I S.1299), |
in den jeweils geltenden Fassungen gilt Folgendes:
| 1.1 | Vor Beförderungsbeginn ist immer zu prüfen, ob für die jeweilige Verkehrsart Freistellungen nach den oben erwähnten Vorschriften in Anspruch genommen werden können. Ist dies der Fall, so ist die Beförderung auf der Grundlage dieser Freistellungen durchzuführen. | ||||||||
| 1.2 | Können Freistellungen i.S. der Nummer 1.1 für die Beförderung nicht in Anspruch genommen werden, ist die Inanspruchnahme von allgemeinen Ausnahmen auf der Grundlage der Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV zu prüfen. Insbesondere sind dies: | ||||||||
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2. Ausnahmen
2.1 Allgemeine Ausnahmen
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 GGVSE wird folgende. Ausnahme zugelassen:
Die polizeiliche Beförderung unterliegt nicht den Gefahrgutvorschriften, wenn nachfolgende Bestimmungen beachtet werden:
2.1.1 Es werden gefährliche Güter befördert,
| a) | die im Zusammenhang mit einem polizeilichen Einsatzgeschehen und einer damit verbundenen Gefahrenbeseitigung erforderlich sind, |
| b) | die sichergestellt, beschlagnahmt oder eingezogen wurden oder |
| c) | die notwendig sind, um die Bereitschaft von polizeilichen Einsatzmitteln aufrechtzuerhalten, wenn andere Möglichkeiten der Beförderung wegen der Dringlichkeit der Lage ausscheiden. |
2.1.2 Es sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Schadensfälle verhindert bzw. deren Umfang so gering wie möglich gehalten werden. Sie dürfen nur in geeigneten, widerstandsfähigen Verpackungen guter Qualität befördert werden. Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen dürfen nicht mit ihren Zündmitteln zusammen verpackt werden und nicht mit gefährlichen Gütern anderer Klassen zusammen transportiert werden.
2.1.3 Bei der Handhabung und Beförderung nicht identifizierter Gefahrstoffe bzw. -güter ist in jedem Fall eine Fachauskunft beizuziehen. Auf den Leitfaden 371 wird hingewiesen.
2.1.4 In Zweifelsfällen ist immer die oder der Gefahrgutbeauftragte zu beteiligen. Das MI kann darüber hinaus auf Grundlage des § 5 Abs. 7 GGVSE auf Antrag weitere Ausnahmegenehmigungen erteilen.
2.2 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
Für den KBD werden darüber hinaus Ausnahmen von folgenden Vorschriften zugelassen:
| - | § 7 i.V.m. Anlage 1 GGVSE | Fahrwegbestimmungen |
| - | Anlage A Abschnitt 5.4.1 ADR | Mitnahmepflicht von Beförderungspapieren |
| - | Anlage A Abschnitt 4.1.5 ADR | Vorschriften über die Verpackung/ das Zusammenpacken von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen |
| - | Anlage A Abschnitt 5.2.1 ADR | Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken. |
Die Ausnahmen werden mit folgenden Auflagen versehen:
| a) | Transporte gefährlicher Stoffe der Klasse 1 (Kampfmittel) dürfen nur nach der Anweisung über die Beförderung von Kampfmitteln auf der Straße durchgeführt werden. |
| b) | Diese Ausnahmen und deren Anhänge sind bei Fahrten auf öffentlichen Straßen in Kopie mitzuführen. |
| c) | Transporte, die in andere Bundesländer führen, sind vorher dem dort für Inneres zuständigen Ministerium bekannt zu geben. |
3. Verantwortliche Personen
Verantwortlich für die Beförderung ist, wer als Leiterin oder Leiter einer Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen (PA)
| a) | gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt oder |
| b) | Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter herstellt. |
Die Polizeibehörden und die PA müssen auf Grundlage des § 1 Abs. 1 GbV eine Gefahrgutbeauftragte oder einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. In der Zentralen Polizeidirektion (ZPD) sind in den Organisationseinheiten LBPN, Dezernat 23 (KBD), und Wasserschutzpolizei gesondert Gefahrgutbeauftragte schriftlich zu bestellen.
Als Gefahrgutbeauftragte oder Gefahrgutbeauftragter darf gemäß § 2 Abs. 1 GbV nur tätig werden, wer Inhaberin oder Inhaber eines für den jeweiligen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist.
Personen, die im Auftrage der Leiterin oder des Leiters einer Polizeibehörde oder der PA in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften erfüllen, sind als beauftragte Personen i.S. des § 1a GbV zu benennen.
Sonstige verantwortliche Personen i.S. des § 1a GbV sind solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, ausgenommen die Leiterin oder der Leiter einer Polizeibehörde oder der PA bzw. einer ihrer Dienststellen.
4. Verantwortlichkeiten
Abweichend von den geltenden Gefahrgutvorschriften sind nachfolgende Verantwortlichkeiten zu beachten:
| - | Absender und Verlader ist jeweils die Dienststelle, die dem Beförderer das Gut übergibt; |
| - | Beförderer ist die Dienststelle, die Fahrzeuge für ihre Zwecke einsetzt, insbesondere Fahrzeuge anderer Dienststellen anfordert; |
| - | Halter sind die Leiterinnen oder Leiter Führungs- und Ein-satzmittel der Polizeibehörden und die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der PA. |
Eine Delegation der Aufgaben auf die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Kfz ist möglich, wobei die Leiterinnen und Leiter im Rahmen ihrer Aufsicht verantwortlich bleiben.
5. Schulungen/Unterweisungen
Die Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte und spezifische Schulungen für beauftragte Personen erfolgen auf der Basis der GbV. Die Lehrgänge für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen auf Grundlage der Rahmenlehrpläne des Deutschen Industrie- und Handelskammertages.
Die Durchführung der Schulung und Weiterbildung obliegt de? PA.
5.1 Gefahrgutbeauftragte
Eine Gefahrgutbeauftragte oder ein Gefahrgutbeauftragter hat vor ihrer oder seiner schriftlichen Bestellung auf der Grundlage des § 7 c GbV an einer Schulung mit abschließender Prüfung erfolgreich teilzunehmen. Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Diese wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer ergänzenden Schulung mit erfolgreicher Prüfung teilgenommen hat. Den bereits bestellten Gefahrgutbeauftragten sollte darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet werden, einmal jährlich im Rahmen einer Fortbildung über Gesetzesänderungen informiert zu werden.
5.2 Beauftragte Personen
Benannte beauftragte Personen haben gemäß den §§ 6 und 7c GbV in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, an einer Schulung teilzunehmen.
5.3 Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführer
Werden Regelungen und Mengenvorgaben von Freistellungsmöglichkeiten überschritten, hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer an einer Schulung mit abschließender Prüfung erfolgreich teilzunehmen. Die Schulung ist schriftlich zu bescheinigen und im Beförderungsfall mitzuführen. Jeweils nach fünf Jahren muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer an einem Weiterbildungskurs mit Prüfung erfolgreich teilgenommen haben.
5.4 Sonstige verantwortliche Personen
Unabhängig von den Freistellungen i.S. der Nummer 1.1 dieses RdErl. muss jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, z.B. Personal mit administrativen Aufgaben, Be- und Entladepersonal sowie Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten.
Diese Unterweisung kann durch die schriftlich bestellten Gefahrgutbeauftragten oder die benannten beauftragten Personen erfolgen. Über die Unterweisung wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der Zeitpunkt, Dauer und Inhalt hervorgehen.
5.5 Unterweisung im Bereich der Sicherung
Die in Kapitel 1.3 ADR festgelegte erstmalige Unterweisung und die Auffrischungsunterweisung muss auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Diese muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich der oder des Einzelnen und die Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.
Diese Unterweisung kann durch die Gefahrgutbeauftragten oder die benannten beauftragten Personen erfolgen. Über die Unterweisung wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der Zeitpunkt, Dauer und Inhalt hervorgehen.
6. Maßnahmen zur Sicherung
Nach den Ereignissen vom 11.9.2001 wurden auf Basis entsprechender UN-Empfehlungen Maßnahmen zur Sicherung gegen mögliche terroristische Gefahren in ein neues Kapitel 1.10 ADR aufgenommen. Ziel dieser Vorschriften ist, das Risiko des Missbrauchs gefährlicher Güter für terroristische Zwecke, durch die Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren. Maßnahmen zur Sicherung sind bei den an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Polizeibehörden oder der PA normaler Bestandteil des polizeilichen Sicherheitsbedürfnisses.
Es ist insbesondere zu prüfen, ob ein Sicherungsplan nach Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR zu erstellen ist und die sich ergebenden Unterweisungen nach Abschnitt 1.10.2 ADR eingehalten werden.
7. Dokumentation/Begleitpapiere
Im Beförderungsfall sind Begleitpapiere auszufertigen und mitzuführen. Bei Inanspruchnahme einer Ausnahmegenehmigung ist diese in Kopie mitzuführen.
8. Sonstige Hinweise
Weitere Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben von den Regelungen dieser Vorschrift unberührt. Schadensfälle mit Gefahrgütern sind der zentralen Polizeidirektion (PATB NI) zu Auswertungszwecken unverzüglich mit Schadensbericht und Bilddokumentation zu melden.
Das Mitführen gefährlicher Güter als polizeiliche Einsatzmittel ist keine Beförderung i.S. dieser Vorschrift. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für private Beförderungseinheiten, die für polizeiliche Einsätze verwendet werden.
Die Beförderung umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.
9. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2008 in Kraft.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |