1. Anzahl der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Zur sanitätsdienstlichen Betreuung und Versorgung der Polizei in Niedersachsen wird als Obergrenze folgende Anzahl an aus- und fortgebildeten Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RS) pro Behörde festgelegt.
| Behörde | Anzahl |
| Polizeidirektion Braunschweig | 10 |
| Polizeidirektion Göttingen | 9 |
| Polizeidirektion Hannover | 12 |
| Polizeidirektion Lüneburg | 9 |
| Polizeidirektion Oldenburg | 9 |
| Polizeidirektion Osnabrück | 9 |
| Landeskriminalamt | 14 |
| Zentrale Polizeidirektion | 39 |
| Polizeiakademie Niedersachsen | 2 |
| Summe: | 113 |
2. Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über die RS obliegt der Zentralen Polizeidirektion (ZPD). Diese legt in Abstimmung mit dem MI die Polizei betreffenden Standards und Richtlinien der präklinischen Notfallmedizin fest, erarbeitet einheitliche Maßstäbe bezüglich der Ausstattung der RS, unterbreitet Vorschläge zur Optimierung der rettungsdienstlichen Belange in der Polizei und passt die Lehrpläne und Kurse zur Fortbildung dem aktuellen Stand des Wissens und den Erfordernissen an.
3. Aus- und Fortbildung
3.1 Jede Behörde ist für die Ermittlung des Aus- und Fortbildungsbedarfs für die RS in ihrem Bereich zuständig. Die Behörden melden den Bedarf an Aus- und Fortbildung jährlich der Polizeiakademie Niedersachsen (PA), die die notwendige Planung und Abwicklung der Aus- und Fortbildung durch externe Anbieter durchführt. Erforderliche zusätzliche Fortbildungskurse für RS in Spezialverwendungen (z.B. Taucherrettungssanitäterin oder Taucherrettungssanitäter) sind in Abstimmung mit der ZPD über die zuständige, Behörde zu erfassen und durchzuführen.
Die Polizeibehörden und die PA melden die aus- und fortgebildeten RS in ihrem Bereich jährlich an die ZPD.
3.2 Die Ausbildung richtet sich nach der APVO RettSan. Darüber hinaus ist ein einwöchiges Praktikum auf einer Rettungswache abzuleisten.
3.3 Die Fortbildung der RS ist jährlich in einem Block als einwöchige Veranstaltung mit jeweils 40 Unterrichtsstunden anzubieten. Die entsprechende Überprüfung zum Abschluss der Fortbildung ist unter Beteiligung einer Polizeiärztin oder eines Polizeiarztes mit der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder Notfallmedizin durchzuführen.
3.4 Zur Verbesserung der Handlungssicherheit im Notfall ist die Fortbildung im zweijährigen Rhythmus um ein vierzehntägiges externes Praktikum (z.B. auf einer Rettungswache oder in einer Anästhesieabteilung eines Krankenhauses) zu ergänzen. In begründeten Fällen kann dieses Praktikum auch über einen Zeitraum von einer Woche jährlich abgeleistet werden. Die Organisation und Abwicklung der Praktika liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Polizeibehörde.
3.5 Im Rahmen der regelmäßigen Fortbildung hat eine Aktualisierung, Wiederholung und Vertiefung der theoretischen Fachkenntnisse und der praktischen Fertigkeiten in den rettungsdienstlich relevanten Belangen zu erfolgen.
3.6 Soweit erforderlich und dienstlich vertretbar sollte darüber hinaus eine Teilnahme der RS an Fortbildungsveranstaltungen der Rettungsdienste oder Kliniken ermöglicht werden.
4. Einsatz
4.1 Eine Sicherstellung der sanitätsdienstlichen Versorgung in Einsätzen lässt sich nur dann gewährleisten, wenn die für diese Aufgaben speziell geschulten Kräfte auch uneingeschränkt in den Einsätzen zur Verfügung stehen. RS, die in den LEO-Leine-Einheiten eingesetzt werden, sollen daher nicht mit weiteren Zusatzfunktionen betraut werden.
4.2 Es ist zu gewährleisten, dass bei Bedarf RS - mit Ausnahme der Spezialeinheiten - auch behördenübergreifend eingesetzt werden können.
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An
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