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Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
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Nach den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
(STIKO) am Robert-Koch-Institut sind wegen der Gefährdung im Polizeidienst
Impfungen gegen Hepatitis-B aus arbeitsmedizinischer Indikation angezeigt.
Diese Impfungen werden aus Arbeitsschutzgründen sowohl für alle
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten als auch für
Polizeibeschäftigte, die einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind,
angeboten.
Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis-A ist - nach den aktuellen
Empfehlungen der STIKO aus Arbeitsschutzgründen grundsätzlich
nicht vorgesehen. Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
sowie Polizeibeschäftigten kommt eine Impfung aus Gründen des
Arbeitsschutzes nur in Betracht, wenn für eine spezielle Tätigkeit
eine Gefährdungsanalyse mit erhöhtem Hepatitis-A-Infektionsrisiko
vorliegt. Als Ausnahme sind dienstliche Auslandsaufenthalte, auch solche von
kurzer Dauer, in Gebieten mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz anzusehen.
Folgende Regelungen sind zu beachten:
- Die Impfungen sind freiwillig und werden von Polizeiärztinnen
und Polizeiärzten als Arbeitsschutzmaßnahme nach den Empfehlungen
der STIKO durchgeführt.
- Für die benötigten Impfstoffe stellt der Medizinische
Dienst grundsätzlich Einzelrezepte aus. Der Impfstoff ist von den
Betroffenen unter Einhaltung der Kühlkette selbst zu besorgen.
- Die Impfkosten werden den Betroffenen auf Antrag von den
Polizeibehörden erstattet, in deren Bereich die Personalangelegenheiten
der Betroffenen bearbeitet werden. Für die Anwärterinnen und
Anwärter im Polizeivollzugsdienst erfolgt die Abrechnung dieser Impfkosten
durch die Polizeiakademie Niedersachsen (im Folgenden: PA).
- Kombinationsimpfstoffe gegen Hepatitis-A und -B, z.B. Twinrix®,
können verabreicht werden. Allerdings muss der Differenzbetrag zwischen
den Kosten für einen einfachen Hepatitis-B-Impfstoff und einem
Kombinationsimpfstoff von der oder dem Betreffenden getragen werden.
- Zum 1.1.2010 wurde die Titelgruppe 64 - Heilfürsorge und
Arbeitsschutz - aufgelöst. Die bisher in dieser Titelgruppe veranschlagten
Haushaltsmittel wurden landesweit in das deckungsfähige Bereichsbudget
überführt und damit bei der Mittelverteilung den Polizeibehörden
und der PA zur Verfügung gestellt. Von den Behörden sind daher
für alle im Zusammenhang mit den Impfungen entstehenden Kosten
Haushaltsmittel im Rahmen der Bereichsbudgetierung eigenverantwortlich
anzumelden und einzuplanen.
Regelungen in Bezug auf Impfungen, die aufgrund eines Einsatzes im
Rahmen internationaler Friedensmissionen notwendig werden, bleiben hiervon
unberührt.
Dieser RdErl. tritt am 24.11.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015
außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 23.11.2010 außer
Kraft.
______
An die
Polizeibehörden
Polizeiakademie Niedersachsen
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