Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Schutzimpfungen gegen Hepatitis-A und -B aus arbeitsmedizinischer Indikation
RdErl. d. MI v. 24.11.2010 - 25.41-12560.8 (Nds.MBl. Nr.46/2010 S.1130) - VORIS 21026 -
Bezug: RdErl. v. 21.5.2003 (Nds.MBl. S.415) - VORIS 21026 -
Schulrecht

Nach den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut sind wegen der Gefährdung im Polizeidienst Impfungen gegen Hepatitis-B aus arbeitsmedizinischer Indikation angezeigt. Diese Impfungen werden aus Arbeitsschutzgründen sowohl für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten als auch für Polizeibeschäftigte, die einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, angeboten.

Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis-A ist - nach den aktuellen Empfehlungen der STIKO — aus Arbeitsschutzgründen grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie Polizeibeschäftigten kommt eine Impfung aus Gründen des Arbeitsschutzes nur in Betracht, wenn für eine spezielle Tätigkeit eine Gefährdungsanalyse mit erhöhtem Hepatitis-A-Infektionsrisiko vorliegt. Als Ausnahme sind dienstliche Auslandsaufenthalte, auch solche von kurzer Dauer, in Gebieten mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz anzusehen.

Folgende Regelungen sind zu beachten:

  1. Die Impfungen sind freiwillig und werden von Polizeiärztinnen und Polizeiärzten als Arbeitsschutzmaßnahme nach den Empfehlungen der STIKO durchgeführt.
  2. Für die benötigten Impfstoffe stellt der Medizinische Dienst grundsätzlich Einzelrezepte aus. Der Impfstoff ist von den Betroffenen unter Einhaltung der Kühlkette selbst zu besorgen.
  3. Die Impfkosten werden den Betroffenen auf Antrag von den Polizeibehörden erstattet, in deren Bereich die Personalangelegenheiten der Betroffenen bearbeitet werden. Für die Anwärterinnen und Anwärter im Polizeivollzugsdienst erfolgt die Abrechnung dieser Impfkosten durch die Polizeiakademie Niedersachsen (im Folgenden: PA).
  4. Kombinationsimpfstoffe gegen Hepatitis-A und -B, z.B. Twinrix®, können verabreicht werden. Allerdings muss der Differenzbetrag zwischen den Kosten für einen einfachen Hepatitis-B-Impfstoff und einem Kombinationsimpfstoff von der oder dem Betreffenden getragen werden.
  5. Zum 1.1.2010 wurde die Titelgruppe 64 - Heilfürsorge und Arbeitsschutz - aufgelöst. Die bisher in dieser Titelgruppe veranschlagten Haushaltsmittel wurden landesweit in das deckungsfähige Bereichsbudget überführt und damit bei der Mittelverteilung den Polizeibehörden und der PA zur Verfügung gestellt. Von den Behörden sind daher für alle im Zusammenhang mit den Impfungen entstehenden Kosten Haushaltsmittel im Rahmen der Bereichsbudgetierung eigenverantwortlich anzumelden und einzuplanen.

Regelungen in Bezug auf Impfungen, die aufgrund eines Einsatzes im Rahmen internationaler Friedensmissionen notwendig werden, bleiben hiervon unberührt.

Dieser RdErl. tritt am 24.11.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 23.11.2010 außer Kraft.

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An die
Polizeibehörden
Polizeiakademie Niedersachsen

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