Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Übermittlung von Daten aus dem Pass- oder Personalausweisregister auf Ersuchen der Polizei
RdErl. d. MI v. 26.11.2010 - P 22.2-12210/12224 (Nds.MBl. Nr.48/2010 S.1235) - VORIS 21040 -
Bezug: RdErl. v. 23.12.2005 (Nds.MBl. 2006 S.62) - VORIS 21040 -
Schulrecht

1. Nach § 22 Abs. 2 PassG vom 19.4.1986 (BGBl. I S.537), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.7.2009 (BGBl. I S.2437), sowie nach § 24 Abs. 2 PAuswG vom 18.6.2009 (BGBl. I S.1346) dürfen Pass- und Ausweisbehörden anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Pass- bzw. Personalausweisregister übermitteln.

Eine Datenübermittlung an Polizeibehörden ist zulässig, wenn

- die Polizei aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,
- sie ohne Kenntnisse der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und
- die Daten bei den Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.

Gemäß § 22 Abs. 3 PassG bzw. § 24 Abs. 3 PAuswG trägt die ersuchende Polizei die Verantwortung dafür, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen.

2. Ein Ersuchen darf nach § 22 Abs. 3 Satz 2 PassG bzw. nach § 24 Abs. 3 Satz 2 PAuswG nur von Bediensteten gestellt werden, die von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind.

2.1 Zur Ermächtigung für ihre Behörde sind befugt:

- im Bereich der Polizeidirektionen sowie der Zentralen Polizeidirektion:
die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident und die Leiterinnen und Leiter der zugeordneten Polizeidienststellen;
- im Bereich des Landeskriminalamtes Niedersachsen:
die Direktorin oder der Direktor des Landeskriminalamtes Niedersachsen.

2.2 Ermächtigt werden können:

- die Kommissarinnen und Kommissare vom Lagedienst,
- die Dienstabteilungsleiterinnen und Dienstabteilungsleiter sowie Dienstschichtleiterinnen und Dienstschichtleiter,
- die Leiterinnen und Leiter der Zentralen Kriminaldienste sowie der Kriminal- und Ermittlungsdienste,
- die Leiterinnen und Leiter Ermittlungen in den Zentralen Kriminalinspektionen,
- die Leiterinnen und Leiter der Kriminalfachinspektionen und Fachkommissariate,
- die Wachgruppenleiterinnen und Wachgruppenleiter beim Kriminaldauerdienst,
- die Leiterinnen und Leiter der Polizeistationen und Wasserschutzpolizeistationen,
- die Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter im Landeskriminalamt,
- die Leiterinnen und Leiter Operative Maßnahmen/MEK und die MEK-Gruppenleiterinnen und MEK-Gruppenleiter,
- die Leiterinnen und Leiter der operativen Sonderdienste.

2.3 Über den Personenkreis nach Nummer 2.2 hinaus können bei zusätzlichem Bedarf weitere Bedienstete ermächtigt werden.

2.4 Die vorgenannten Funktionsträger sind durch schriftliche Verfügung entsprechend zu ermächtigen. Den ermächtigten Bediensteten obliegt die Prüfung, ob die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen.

3. Auskunftsersuchen an die Pass- und Personalausweisbehörden sind von der ersuchenden Polizei aktenkundig zu machen. Hierzu sind nach § 22 Abs. 3 PassG bzw. § 24 Abs. 3 PAuswG über die durchgeführten Ersuchen besondere Aufzeichnungen zu führen, die folgende Daten enthalten:

- Aktenzeichen des Vorgangs
- Datum des Ersuchens/der Übermittlung
- ersuchte Pass- oder Personalausweisbehörde
- Name und Anschrift der oder des Betroffenen
- Anlass des Ersuchens/der Übermittlung
- ersuchende Dienststelle, Name der oder des ermächtigten Bediensteten.

Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.

4. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

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