Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über Befreiungen für Werkrettungsdienste (BefrWRettDVO)
Vom 5. Juni 2008 (Nds.GVBl. Nr.13/2008 S.215) - VORIS 21062 -

Schulrecht

Aufgrund des § 30 Nr. 4 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) in der Fassung vom 2.Oktober 2007 (Nds.GVBl. S.473) wird verordnet:

§ 1
Befreiung

(1) Wer Fahrzeuge hält, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen (Werkrettungsdienst), kann für diese Fahrzeuge allgemein für Beförderungsfälle der Notfallrettung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG) vom Werkgelände zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus oder zur nächstgelegenen geeigneten Arztpraxis von dem Verbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 NRettDG befreit werden.

(2) Die Befreiung kann erteilt werden, soweit

  1. die Beförderungsfälle die ordnungsgemäße Durchführung und Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich nicht gefährden,
  2. die Rettungsmittel die Anforderungen an Krankenkraftwagen erfüllen und
  3. das Personal die Anforderungen nach § 10 NRettDG erfüllt.

(3) Die Befreiung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

§ 2
Rechtsfolgen der Befreiung

(1) 1Beförderungsfälle, für die nach § 1 Befreiung erteilt worden ist, sind jeweils vor ihrem Beginn der Rettungsleitstelle mitzuteilen. 2Bis zum Abschluss des Beförderungsfalls ist die Rettungsleitstelle gegenüber dem für den Beförderungsfall eingesetzten Personal weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Notärztin oder dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten.

(2) 1Bei mehrmaligem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder mehrmaliger Nichtbeachtung von Weisungen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Befreiung widerrufen werden. 2Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 3
Zuständigkeit

Zuständig für die Befreiung ist der kommunale Träger des Rettungsdienstes in dessen Rettungsdienstbereich das Werkgelände gelegen ist.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.

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