1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur HIV-Prävention sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS.
Wesentliche Ziele sind
| - | die Verhinderung von Neuinfektionen, insbesondere bei den Hauptbetroffenengruppen, |
| - | Aufklärung und Hilfen zur Risikominimierung, |
| - | die Beratung und psychosoziale Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS sowie die Verbesserung und Stabilisierung ihrer Lebenssituation, |
| - | die Verhinderung von Ausgrenzung und Diskriminierung von Menschen mit HIV und AIDS. |
1.2 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende personalkommunikative Maßnahmen:
| - | zielgruppenspezifische HIV-Prävention (Übertragungswege, Möglichkeiten des Infektionsschutzes und der Risikominimierung), |
| - | Hilfen zur Verhaltensstabilisierung bzw. -änderung, |
| - | persönliche und telefonische Beratung zu HIV/AIDS, |
| - | Beratung und psychosoziale Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS und deren Angehörigen, |
| - | Stärkung der Selbsthilfe, |
| - | gesundheitsfördernde Aktivitäten, |
| - | Maßnahmen zur Gewinnung, Einbeziehung und Unterstützung Ehrenamtlicher, |
| - | Fortbildungsmaßnahmen für Personen, die im Bereich der HIV-Prävention tätig sind sowie Multiplikatorenschulungen. |
3. Zuwendungsempfänger
Auf dem Gebiet der HIV-Prävention sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS tätige Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden nur solche Einrichtungen,
| a) | in deren Bereich ein Bedarf für Maßnahmen der HIV-Prävention sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und AIDS i.S. der Nummer 1 besteht, |
| b) | die entsprechend ihrer Aufgabenstellung nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind, sondern sich - neben öffentlichen Zuschüssen - aus Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zahlungen finanzieren, |
| c) | bei denen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung vorliegen. |
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur institutionellen Förderung oder in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Für förderungsfähige Vorhaben können Zuwendungen bis zur Höhe von 85 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Förderhöhe zulassen.
5.3 Leistungen, die mit Sozialleistungsträgern abgerechnet werden können, sind nicht förderungsfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger haben ihre Arbeit nach dem Muster der Anlage 2 zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist dem Verwendungsnachweis als Anlage beizufügen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Der Antrag auf Förderung ist nach dem als
Anlage 1
beigefügten Muster an das LS - Außenstelle Lüneburg - als
Bewilligungsbehörde zu richten.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.
7.3 Zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens wird zugelassen, dass sich die Bewilligungsbehörden von fortlaufend mit Landesmitteln geförderten Zuwendungsempfängern am Anfang eines Haushaltsjahres Überschüsse aus dem Vorjahr bis zur Höhe eines Zwölftels ihres zuwendungsfähigen vorjährigen Ausgabevolumens aus Liquiditätsgründen nicht erstatten lassen, sondern sie auf die Landeszuwendung des laufenden Jahres anrechnen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.5.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.
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