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Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom B. Dezember 2005 (Nds. GVB1. S. 381) wird verordnet:
§ 1
Ausstellen der
Todesbescheinigung
(1) Für die Todesbescheinigung nach § 6 Abs. 1 BestattG
infolge einer äußeren oder inneren Leichenschau ist ein Vordruck als
Trennsatz (fünf Blätter) nach dem Muster der
Anlage 1 zu verwenden.
(2) 1Blatt 1 der Todesbescheinigung ist für die untere Gesundheitsbehörde des Auffindungs- oder Sterbeortes, Blatt 2 für den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen und das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen, Blatt 3 für das Standesamt und Blatt 4 für Zwecke der zweiten Leichenschau nach § 12 BestattG bestimmt. 2Blatt 5 verbleibt bei der ärztlichen Person, die die Leichenschau durchgeführt hat.
(3) 1Der Vordruck ist im Durchschreibeverfahren auszufüllen. 2Er ist von der ärztlichen Person, die die Leichenschau durchgeführt hat, mit Datum und Uhrzeit zu versehen und zu unterschreiben.
§ 2
Übermittlung
und Bearbeitung
(1) 1Nach dem Ausfüllen des Vordrucks verschließt
die ausstellende Person die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung in
einen Umschlag nach dem Muster der
Anlage 2, in den Blatt 1 so einzulegen ist, dass
der Name der verstorbenen Person in dem dafür vorgesehenen Umschlagfenster
sichtbar ist. 2Die ausstellende Person händigt den
verschlossenen Umschlag zusammen mit Blatt 3 derjenigen Person aus, die
für die nach dem Personenstandsrecht erforderliche Anzeige sorgt, oder
derjenigen Person, die für die Bestattung sorgt, oder an deren Beauftragte
oder Beauftragten; bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder
Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 30 des
Personenstandsgesetzes) sind die Unterlagen dem Träger der Einrichtung
oder dessen Beauftragter oder Beauftragtem auszuhändigen. 3Ist
eine Aushändigung nicht möglich, so übergibt die ausstellende
Person die Unterlagen an das für die Beurkundung des Sterbefalls
zuständige Standesamt oder an eine Polizeibeamtin oder einen
Polizeibeamten mit deren oder dessen Einverständnis. 4Blatt 4
der Todesbescheinigung verschließt die ausstellende Person in einen
Umschlag nach dem Muster der
Anlage 3, in den das Blatt 4 so einzulegen ist,
dass der Name der verstorbenen Person in dem dafür vorgesehenen
Umschlagfenster sichtbar ist; dieser Umschlag verbleibt bei der Leiche.
5Abweichend von Satz 4 wird Blatt 4 der Todesbescheinigung mit in
den Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 eingelegt, wenn feststeht, dass eine
Erdbestattung stattfindet.
(2) Die Empfängerin oder der Empfänger des Umschlags nach dem Muster der Anlage 2 und des offenen Blattes 3 der Todesbescheinigung hat diese Unterlagen unverzüglich dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt vorzulegen.
(3) 1Das Standesamt gleicht die Eintragungen zu den Nummern 1 bis 4 der Todesbescheinigung mit den standesamtlichen Unterlagen ab und teilt der unteren Gesundheitsbehörde die standesamtlichen Eintragungen zu dem Todesfall einschließlich der Registernummer sowie etwaige notwendige Berichtigungen und Ergänzungen zusammen mit der Übersendung des verschlossenen Umschlags unverzüglich mit; die Mitteilung kann auch auf dem Umschlag oder in dem dafür vorgesehenen Fenster des Umschlags erfolgen. 2Die untere Gesundheitsbehörde sorgt für die Übertragung der standesamtlichen Eintragungen sowie notwendiger Berichtigungen und Ergänzungen in die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung.
(4) 1Die untere Gesundheitsbehörde kann eigene Berichtigungen und Ergänzungen in die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung eintragen. 2Diese sind als solche kenntlich zu machen. 3Die untere Gesundheitsbehörde benachrichtigt das Standesamt bei Berichtigungen und Ergänzungen zu den Nummern 1 bis 9 der Todesbescheinigung. 4Sie leitet die für den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen und das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen bestimmten Blätter mindestens einmal monatlich gesammelt bis spätestens zum 10. eines jeden Folgemonats an den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen weiter, der die Blätter unverzüglich an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen weiterleitet; die Angaben in den Blättern können zusätzlich auch elektronisch weitergeleitet werden.
(5) 1Blatt 4 der Todesbescheinigung verbleibt bei der die zweite Leichenschau durchführenden Stelle; die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach der Aufbewahrungsfrist der übrigen Unterlagen der zweiten Leichenschau. 2Wenn eine Einäscherung nicht erfolgt, ist Blatt 4 der Todesbescheinigung verschlossen in dem Umschlag nach dem Muster der Anlage 3 der unteren Gesundheitsbehörde zur Vernichtung zu übergeben.
§ 3
Verfahren in
Sonderfällen
(1) 1Ist die Leichenschau aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 BestattG (Gefahr einer Verfolgung) nur beschränkt durchgeführt worden, so kann beim Ausfüllen des Vordrucks für die Todesbescheinigung auf Angaben zu den Nummern 6 bis 8 und 10 bis 20 verzichtet werden. 2Die ausstellende Person hat die Blätter 1 bis 4 der Todesbescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde in einem verschlossenen Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 zuzuleiten.
(2) 1Ist die Leichenschau aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 BestattG (Notfall- oder Rettungsdienst) beschränkt durchgeführt worden, so kann beim Ausfüllen des Vordrucks für die Todesbescheinigung auf Angaben zu den Nummern 10 bis 20 verzichtet werden. 2Die ausstellende Person hat die Blätter 1 bis 4 der Todesbescheinigung
3Wer die vollständige Leichenschau durchgeführt hat, hat die nach Satz 2 Nr. 1 ausgehändigten Blätter mit den Blättern 1 und 2 der Todesbescheinigung in Bezug auf die vollständige Leichenschau in den Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 zu verschließen. 4Nach Satz 2 Nr. 2 ausgehändigte Blätter der Todesbescheinigung sind nach Abschluss der Verwendung für polizeiliche Aufgaben unverzüglich in einem verschlossenen Umschlag an die untere Gesundheitsbehörde weiterzuleiten.
(3) Ist die Leichenschau aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 3 BestattG (Ungeeignetheit des Ortes) nicht oder nicht vollständig durchgeführt worden, und wird sie nicht von derselben Ärztin oder demselben Arzt an einem geeigneten Ort fortgesetzt, so ist Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass beim Ausfüllen des Vordrucks für die Todesbescheinigung auf Angaben zu den Nummern 1, 6 bis 8 und 10 bis 20 verzichtet werden kann.
(4) 1Ist die Leichenschau aufgrund des § 4 Abs. 4 BestattG (Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ungeklärte Todesart oder Problem der Identifizierung) nicht durchgeführt oder abgebrochen worden, so ist der Vordruck der Todesbescheinigung nur so weit auszufüllen, wie Feststellungen getroffen worden sind. 2Anzugeben ist in jedem Fall die Feststellung des Todes und der Grund für das Unterlassen oder Abbrechen der Leichenschau. 3Die ausstellende Person hat die Blätter 1 bis 4 der Todesbescheinigung
4Nach Satz 3 Nr. 1 ausgehändigte Blätter der Todesbescheinigung sind nach Abschluss der Verwendung für polizeiliche Aufgaben unverzüglich in einem verschlossenen Umschlag an die untere Gesundheitsbehörde weiterzuleiten.
(5) 1Absatz 4 hat Vorrang vor der Anwendung der Absätze 1 bis 3. 2Absatz 2 hat Vorrang vor der Anwendung der Absätze 1 und 3.
§ 4
Einsichtnahme und
Auswertung
(1) 1Wer die Leichenschau durchgeführt hat, hat der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen Einsichtnahme in Blatt 1 der Todesbescheinigung zu gewähren, bevor es in dem Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 verschlossen wird. 2Die untere Gesundheitsbehörde hat der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen eine Kopie des Blattes 1 der Todesbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde ist befugt, Todesbescheinigungen und gleichartige Bescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auszuwerten.
§ 5
Aufbewahrung
(1) 1Die untere Gesundheitsbehörde des Auffindungs- oder Sterbeortes bewahrt die Todesbescheinigungen und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen auf. 2Sie übersendet der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde des letzten Hauptwohnortes der verstorbenen Person eine Kopie des ersten Blattes der Todesbescheinigung, wenn der letzte Hauptwohnort der verstorbenen Person außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegt. 3Die Übersendung ist in einem Umschlag mit dem deutlichen Hinweis Vertraulich, Verschlossen vorzunehmen.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde des Auffindungs- oder Sterbeortes bewahrt die Todesbescheinigungen und die übermittelten gleichartigen Bescheinigungen mindestens 20 Jahre, höchstens 30 Jahre auf.
§ 6
Übergangsvorschrift
Vor Ablauf des 31.Juli 2009 dürfen noch die vor dem 15.Juni 2009 gebräuchlichen Vordrucke für die Todesbescheinigung und für die gesonderte innere Leichenschau einschließlich der Umschlagmuster verwendet werden.
§ 7
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt am 15.Juni 2009 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(2) Die Verordnung über die Todesbescheinigung vom 16.Januar 2007 (Nds.GVBl. S.2) tritt mit Ablauf des 14.Juni 2009 außer Kraft.
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Hannover, den 5. Juni 2009
Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie
und Gesundheit
Ross-Luttmann
Ministerin
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