Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
RdErl. d. MS v. 26.2.2010 - 104.2-41 580/711-2.1 (Nds.MBl. Nr.26/2010 S.640) - VORIS 21069 -
- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MJ -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die von den Betreuungsvereinen nach § 1908f BGB wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben).

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Personal- sowie Sachausgaben des Betreuungsvereins vorrangig zur Gewinnung ehren-amtlicher Betreuerinnen und Betreuer, deren erfolgreiche Motivierung, weitere ehrenamtliche Betreuungen zu übernehmen, sowie bei der

- Einführung in deren Aufgaben, Fortbildung und Beratung, aber auch der
- Gewährleistung einer ausreichenden Zahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Beaufsichtigung, Weiterbildung sowie einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
- Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie
- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Betreuungsvereine, die unter Beteiligung von

- Trägern der Freien Wohlfahrtspflege,
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
- sonstigen i.S. von § 52 AO gemeinnützigen Trägern und
- kommunalen Gebietskörperschaften

gebildet werden können.

3.2 Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erledigung der Querschnittsaufgaben zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie ihre Einzugsbereiche mit den jeweiligen örtlichen Betreuungsbehörden und ggf. untereinander einvernehmlich abgestimmt haben sowie folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

- Gewährleistung einer Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 1908f BGB erforderlich ist; dazu gehören eine hauptberuflich als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Leitung sowie weitere hauptberuflich und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte und
- Ausschöpfung anderer Einnahmequellen, insbesondere die Erhebung der nach § 7 VBVG zulässigen Ansprüche; dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde.

Sollte eine einvernehmliche Abstimmung der Einzugsbereiche nicht zustande kommen, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde über die Einzugsbereiche.

5. Kommunale Zuschüsse

Die Betreuungsvereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, dass sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine, für die das Land eine Zuwendung nach Nummer 6.2 gewährt, angemessen beteiligen.

6. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

6.2 Zu den Personalkosten wird je Einzugsbereich eine Zuwendung für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Person sowie für Sach- und sonstige Verwaltungsaufgaben des Betreuungsvereins zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1.1 von insgesamt höchstens 12 000 EUR jährlich gewährt.

Anstatt vollzeitbeschäftigter Kräfte können auch je zwei Kräfte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt werden.

6.3 Für Betreuungsvereine, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1.1 eine Teilzeitstelle einrichten, wird eine entsprechende Förderung anteilig gewährt. Neu gegründete Betreuungsvereine können im Kalenderjahr ihrer Gründung für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der die Aufgaben nach Nummer 1.1 erfüllt, unter Beachtung der Nummer 7.2 einen Zuschuss anteilig von dem Monat an erhalten, in dem die geförderte Stelle überwiegend besetzt ist.

6.4 Der Zuschuss wird nicht gewährt

- für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht überwiegend besetzt ist,
- für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der Elternzeit nach § 15 BEEG oder Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch nimmt, soweit die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt,
- für jeden Monat in dem einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter überwiegend keine Vergütung gezahlt wird, soweit die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt,
- für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, für die oder den der Einstellungsträger Lohnkostenzuschüsse nach den §§ 217 bis 223 und 260 bis 270a SGB 3 sowie nach anderen Sonderprogrammen des Bundes erhält.

6.5 Für jede ehrenamtliche Betreuung, die einer oder einem von dem Betreuungsverein geworbenen ehrenamtlichen Betreuerin oder Betreuer übertragenen wurde, wird im Folgejahr nach Maßgabe von Nummer 7.4 eine Fallpauschale von höchstens 800 EUR gewährt. Als ehrenamtliche Betreuung gilt auch die unentgeltliche Betreuung durch Familienangehörige.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Unabhängig von der Regelung der VV/VV-Gk Nr. 10.2 zu § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.2 Bewilligungsbehörde der Zuwendungen ist das LS. Die Anträge der Betreuungsvereine sind bei der Bewilligungsbehörde über die örtliche Betreuungsbehörde mit deren Stellungnahme einzureichen. Unter Bezugnahme auf Nummer 5 soll die Stellungnahme auch Angaben zur Höhe der Förderung durch die kommunalen Betreuungsbehörden sowie zu Nummer 4 den Nachweis der einvernehmlichen Abstimmung über den Einzugsbereich enthalten.

7.3 Der Zuschuss nach Nummer 6.2 oder 6.3 wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag muss der Bewilligungsbehörde im ersten Jahr der Förderung spätestens am 31.März für das laufende Jahr vorliegen. Zukünftige Anträge (Folgeanträge) können bis zum 30.September des dem Förderungsjahr vorhergehenden Jahres gestellt werden. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom vorzeitigen Vorhabenbeginn.

7.4 Der Zuschuss nach Nummer 6.5 wird jährlich auf Antrag gewährt. Anträge können bis zum 31.8.2010, in den Folgejahren bis zum 1.März des jeweiligen Jahres gestellt werden. Grundlage für die Gewährung der Fallpauschalen ist die Anzahl der Betreuungen, die in dem dem Förderungsjahr vorhergehenden Jahr an eine von den Betreuungsvereinen geworbene ehrenamtliche Betreuerin oder einen von den Betreuungsvereinen geworbenen ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurden. Dem Antrag ist eine namentliche Liste sowie eine Bestätigung der Betreuungsbehörde oder des Betreuungsgerichts beizufügen, dass den dort aufgeführten Personen diese ehrenamtliche Betreuungen übertragen wurden. Die Bewilligungsbehörde hat bis zum 30.September des laufenden Jahres entsprechend der Gesamtzahl der den Betreuungsvereinen zustehenden Fallpauschalen und der nach Abzug der Zuschüsse nach den Nummern 6.2 und 6.3 noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Betrag der Fallpauschale zu errechnen, der 800 EUR nicht übersteigen darf.

7.5 Ein einfacher Verwendungsnachweis (Nummer 6.6 ANBest-P) wird zugelassen. Im Verwendungsnachweis sind neben den allgemeinen Angaben des Sachberichts folgende Daten aufzuführen:

- Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Anzahl der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Zahl der geworbenen zusätzlichen ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
- Anzahl der Betreuungen, die in dem dem Förderungsjahr vorhergehenden Jahr an eine von den Betreuungsvereinen geworbene ehrenamtliche Betreuerin oder einen von den Betreuungsvereinen geworbenen ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurden,
- Zahl der abgehaltenen Einführungs-, Fortbildungs- und Beratungsstunden für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie die durchschnittliche Teilnehmerzahl,
- Zahl der Supervisionsstunden sowie der durchschnittlichen Teilnehmerzahl,
- durchschnittliche Anzahl der zu betreuenden Personen und
- Zahl der abgehaltenen Stunden für Informationen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich: An die
Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte

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