1. Der riskante und abhängige Konsum von Suchtstoffen (Alkohol, Medikamente mit Suchtpotenzial und illegale Drogen, aber auch Tabak) und abhängiges Verhalten (pathologisches Spiel-, Arbeits-, Essverhalten) sind gesellschaftliche Probleme, von denen die öffentliche Verwaltung nicht ausgenommen ist. Missbrauch und Sucht haben vielfältige Ursachen. Sie sind oft Ausdruck von psychischen Belastungen.
2. Durch riskanten Konsum und suchtbedingtes Verhalten entstehen ernsthafte Probleme sowohl für die Betroffenen, ihre Vorgesetzten und ihre Kolleginnen und Kollegen als auch erhebliche Kosten für die öffentliche Verwaltung, nicht zuletzt durch verminderte Leistungsfähigkeit und Fehlzeiten. Präventiv tätig zu werden und Hilfe zu ermöglichen, ist als Teil der Personalführung Aufgabe des Arbeitgebers und dient der Qualitätsverbesserung von Dienstleistungen und Produkten und der Senkung des Krankenstandes.
3. Alle Dienststellen haben sich unter Berücksichtigung von (soweit vorhanden):
| - | Personalvertretung, |
| - | Schwerbehindertenvertretung, |
| - | Fachkraft für Arbeitssicherheit, |
| - | Einrichtung der Suchtprävention und -hilfe, |
| - | medizinischem/betriebsärztlichem Dienst, |
| - | Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte und |
| - | eventuell weiteren internen und externen Einrichtungen |
mit dem riskanten Konsum von Suchtmitteln und Medikamenten sowie mit Suchtproblemen zu befassen. Besonders berücksichtigt werden muss dabei
| - | die spezifische Situation der Dienststelle, |
| - | der Informationsbedarf der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Ursachen, Folgen und Hilfe von riskantem Suchtmittelkonsum und Suchtproblemen, |
| - | der Umgang mit Suchtstoffen in der Dienststelle, |
| - | die Ansprache von Beschäftigten mit Auffälligkeiten in Verbindung mit Suchtmittelgebrauch und suchtbedingten Verhaltensweisen, |
| - | vorhandene oder zu schaffende Präventions- und Hilfemaßnahmen, |
| - | die Möglichkeit der Verknüpfung mit Angeboten der Personalentwicklung, des Gesundheitsmanagements und der Gesundheitsförderung. |
4. Soweit Maßnahmen ergriffen werden sollen, orientiert sich die Dienststelle an der Rahmenempfehlung zur Suchtprävention und Suchthilfe in der Niedersächsischen Landesverwaltung, nebst ihren Anlagen, die unter Federführung des MS von einer Interministeriellen Arbeitsgruppe erstellt worden ist. Sie kann beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Referat 403, Postfach 141, 30001 Hannover, bestellt werden.
5. Der Bezugserlass wird aufgehoben.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |