Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter
RdErl. d. MS v. 1.5.2011 - 403.5-41585-3.1.2 (Nds.MBl. Nr.22/2011 S.406) - VORIS 21069 -
- Im Einvernehmen mit dem MJ -
Bezug: RdErl. v. 2.4.1997 (Nds.MBl. S.796), geändert durch RdErl. v. 10.7.1997 (Nds.MBl. S.1160)
Schulrecht

1. Allgemeines

Dieser RdErl. regelt die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach dem Siebenten Abschnitt BtMG.

Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BtMG können die staatliche Anerkennung erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllen.

Der Träger der Einrichtung muss ein anerkannter Wohlfahrtsverband oder Mitglied in einem solchen Verband oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Einrichtungen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können ausnahmsweise anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für die nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Behandlung bieten.

Stationäre Selbsthilfeeinrichtungen können in Ausnahmefällen staatlich anerkannt werden, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen der Nummer 2.2 erfüllen. Selbsthilfeeinrichtungen können keine Anerkennung für die psychosoziale Begleitung Substituierter erhalten.

2. Voraussetzungen

2.1 Die Behandlung i.S. von § 35 Abs. 1 BtMG muss nach einem fachlich begründeten, fachlich anerkannten und nachprüfbaren Konzept durchgeführt werden. Sie muss das Ziel haben, die Abhängigkeit zu beheben bzw. einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken. Sie muss ferner auf eine psychische und körperliche Stabilisierung sowie auf eine Rehabilitation oder soziale Integration abzielen.

2.2 Die Maßnahme nach Nummer 2.1 wird mit der erforderlichen Anzahl von Fachkräften durchgeführt, deren unterschiedliche fachliche Qualifikation dem erforderlichen multidisziplinären Ansatz entspricht. Die Zahl der Fachkräfte richtet sich nach dem jeweiligen Konzept. In einer ambulanten Einrichtung müssen mindestens zwei hauptberufliche Fachkräfte angestellt sein. Der Verlauf der Maßnahme nach Nummer 2.1 ist fortlaufend zu dokumentieren.

2.3 Für die Durchführung der Maßnahme nach Nummer 2.1 und den Aufenthalt müssen Räume in ausreichender Zahl und mit ausreichender Ausstattung zur Verfügung stehen.

2.4 Die notwendige Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften, Einrichtungen oder öffentlichen Dienststellen muss sichergestellt sein.

2.5 Die unverzügliche Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde über die Aufnahme oder Fortführung sowie über einen Abbruch der Maßnahme nach § 35 Abs. 4 BtMG ist zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für die Mitwirkung im Rahmen der Anhörung gemäß § 36 Abs. 5 BtMG.

2.5.1 Eine stationäre Maßnahme gemäß Nummer 2.1 gilt spätestens als abgebrochen, wenn die Patientin oder der Patient sich unbefugt länger als sieben Tage aus der Einrichtung entfernt.

2.5.2 Eine ambulante Maßnahme nach Nummer 2.1 gilt als abgebrochen, wenn die Patientin oder der Patient vereinbarte Einzel- oder Gruppengesprächstermine unentschuldigt versäumt, und zwar

- drei Termine innerhalb von zwei Monaten bei täglich oder wöchentlich angesetzten Terminen,
- einen Termin bei zweiwöchentlicher Terminierung.

2.5.3 Das unentschuldigte Fernbleiben ist unverzüglich zu dokumentieren.

2.6 Ist eine Ergänzungs- oder Anschlussbehandlung erforderlich, so muss sichergestellt sein, dass diese Behandlung ohne Unterbrechung eingeleitet werden kann. Soweit erforderlich, muss dabei sichergestellt sein, dass die übernehmende Behandlungseinrichtung staatlich anerkannt ist.

2.7 Die Einrichtung muss bereit sein, sich an Effektivitätsuntersuchungen zu beteiligen.

3. Anerkennung und Anerkennungsverfahren

3.1 Zuständig für die Anerkennung ist das LS.

3.2 Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Ihm sind die für das Anerkennungsverfahren erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

- das Konzept über die Grundlage und Durchführung der Maßnahme nach Nummer 2.1,
- Angaben über die Dokumentation der Arbeit,
- Angaben über die Kapazitäten für die Durchführung der Maßnahme nach Nummer 2.1,
- Angaben über die Räume für die Maßnahmen,
- Aufstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Angaben zur jeweiligen Qualifikation. Bei Einrichtungen, die keine Belegungszusage eines Sozialleistungsträgers erhalten haben, zusätzlich eine kurze Darstellung ihres Ausbildungsganges (Aus-, Weiter- und Fortbildung, Zusatzausbildung usw.).

Es können Nachweise verlangt werden.

Die Einrichtungen teilen Veränderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen, unverzüglich dem LS mit.

3.3 Zusammen mit dem Antrag ist schriftlich die Bereitschaft der Einrichtung zu erklären

- zur Zusammenarbeit reit der Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG,
- zur Mitwirkung im Rahmen der Anhörung gemäß § 36 Abs. 5 BtMG und,
- den Verpflichtungen dieses RdErl. nachzukommen.

3.4 Das LS hört die entsprechenden Sozialleistungsträger sowie das Gesundheitsamt an, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt, und unterrichtet diese über die getroffene Entscheidung.

4. Führung der Einrichtung

Die Einrichtung muss so geführt werden, dass die zuständigen Behörden überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Dazu gehört, dass die Einrichtung die erforderlichen Auskünfte erteilt, soweit dem nicht die Pflicht zum Schutz von Privatgeheimnissen oder von personenbezogenen Daten entgegensteht.

5. Widerrufsvorbehalt

Das LS behält sich im Anerkennungsbescheid den Widerruf (ganz oder teilweise) vor. Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen der Nummer 2 nicht mehr erfüllt sind.

6. Liste der anerkannten Einrichtungen

Eine Liste der anerkannten Einrichtungen sowie deren Ergänzungen und Änderungen werden im Nds.MBl. veröffentlicht.

7. Geltung der Anerkennung

Staatliche Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Niedersachsen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Dieser RdErl. tritt am 22.6.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

8.2 Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 21.6.2011 außer Kraft.

8.3 Die bis zum 21.6.2011 in Niedersachsen staatlich anerkannten Einrichtungen bedürfen keiner erneuten Anerkennung.

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An
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Landkreise und kreisfreien Städte
die Träger der Kranken- und Rentenversicherungen in Niedersachsen die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen
die Konföderation evangelischer Kirchen
das Katholische Büro

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