Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Bauaufsicht, Bautechnik, Bauökologie; Beteiligung und Unterrichtung bestimmter Behörden durch die Bauaufsichtsbehörden
RdErl. d. MS v. 18.11.2004 - 55-24209 und 24219/2-1 (Nds.MBl. Nr.1/2005 S.11) - VORIS 21072 -
- Im Einvernehmen mit dem MF, dem ML und dem MW -
Bezug:
a) Gem. RdErl. v. 17.4.1975 (Nds.MBl. S.571) -VORIS 21072 02 00 40 008 -
b) RdErl. d. MI v. 27.3.2002 (Nds.MBl. S.496) - VORIS 21072 -
c) Gem. RdErl. d. MFAS u. d. MF v. 7.7.1998 (Nds.MBl. S.1032) - VORIS 21072 02 00 40 041 -
Schulrecht

1. Beteiligung des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld (LBA) im Baugenehmigungsverfahren

Baumaßnahmen in Bereichen bergbaulicher Anlagen können zu erheblichen Gefahren führen. Diesen Gefahren ist im Baugenehmigungsverfahren und bei Entscheidungen über Bauvoranfragen vorzubeugen.

Das LBA stellt den unteren Bauaufsichtsbehörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Unterlagen zur Verfügung, in denen mögliche Gefahrengebiete gekennzeichnet sind.

Bei Baumaßnahmen in diesen möglichen Gefahrengebieten ist das LBA im Baugenehmigungsverfahren und bei Entscheidungen über Bauvoranfragen zu beteiligen. Das gilt nicht für Baumaßnahmen, bei denen es auf die Tragfähigkeit des Baugrundes nicht ankommt.

Das LBA benötigt für seine Stellungnahme einen Ausschnitt aus der topografischen Karte 1 : 25 000 mit Angabe der Blattnummer und Kennzeichnung des Baugrundstücks, eine Ausfertigung des Lageplans nach §2 BauVorlVO und Angaben über die Geschosszahl und Art der Nutzung der baulichen Anlage.

2. Beteiligung der Veterinär- und der Lebensmittelüberwachungsbehörden

Bauliche Anlagen und Räume zur Tierhaltung und solche zur Behandlung von Lebensmitteln unterliegen Vorschriften des Tierseuchen-, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs- und Tierschutzrechts sowie des Lebensmittel- einschließlich des Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerechts, aufgrund derer besondere bauliche Anforderungen gelten oder gestellt werden können.

Die Wahrung dieser Belange obliegt als Fachbehörden i.S. des §73 Abs.3 NBauO den Veterinärbehörden bzw. den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Region Hannover, der Landkreise und kreisfreien Städte. Es wird gebeten, in Baugenehmigungsverfahren für diese baulichen Anlagen und Räume, außer bei Wohngebäuden und Kleintierhaltung, die in Nebenanlagen nach §14 der Baunutzungsverordnung zulässig ist, künftig die zuständigen Behörden anzuhören.

3. Unterrichtung der Finanzämter über Baumaßnahmen

Die Finanzbehörden benötigen für die Erhebung von Steuern Angaben über Baumaßnahmen sowie über durchgeführte Abnahmen. Nach §29 Abs.3 des Bewertungsgesetzes i.V.m. Abschnitt 5 Abs.2 der Grundsteuer-Richtlinien 1978 sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, den Finanzbehörden (Finanzämtern) alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände über Baumaßnahmen mitzuteilen, die für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können.

Dem jeweils zuständigen Finanzamt sind daher zu übermitteln:

- von Mitteilungen nach §69a NBauO über eine beabsichtigte Baumaßnahme Angaben über den Bauherrn, die Art der Baumaßnahme und die Lage des Baugrundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück),
- von genehmigten Baumaßnahmen zusätzlich Angaben über den Rohbauwert, die Anordnungen von Rohbau- und Schlussabnahmen sowie durchgeführte Rohbau- und Schlussabnahmen.

Für die Unterrichtung des Finanzamtes wird empfohlen, das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden. Der Bauherr ist vom Inhalt dieser Unterrichtung in Kenntnis zu setzen.

Die Unterrichtung über durchgeführte Abnahmen kann durch Übersendung einer Durchschrift der Abnahmescheine erfolgen.

4. Schlussbestimmung

Die Bezugserlasse werden aufgehoben.


Anlage

Geschäftszeichen Aktenzeichen    

 

Finanzamt  

UNTERRICHTUNG

ÜBER EINE

BAUMASSNAHME

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die nachstehend bezeichnete Baumaßnahme ist unter dem angegebenen Datum

vom Bauherrn eine Mitteilung nach §69a Niedersächsischer Bauordnung eingegangen.
dem Bauherrn die Baugenehmigung erteilt worden.
  Angeordnete Abnahme: Rohbauabnahme
Schlussabnahme
Bauherr    
Baumaßnahme  

Baugenehmigung vom/
Mitteilung eingegangen am

   

Rohbauwert

Baugrundstück in    
Gemarkung Flur Flurstück

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage

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