Auf Grund des § 66 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:
§ 1
Bautechnische Prüfungen
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen
einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieuren ausgeführt werden dürfen.
(2) 1Für
sind nur Prüfämter für Baustatik (Prüfämter) zuständig. 2Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 9 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.
§ 2
Prüfämter
(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann einer Bauaufsichtsbehörde die Aufgaben eines Prüfamtes für den Bereich des gesamten Landes übertragen. 2Das Prüfamt muß mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein.
(2) Bescheide von Prüfämtern anderer Länder über die Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten gelten auch in Niedersachsen.
§ 3
Anerkennung als
Prüfingenieur
(1) 1Prüfingenieure bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. 2Durch die Anerkennung wird das Recht verliehen, die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" zu führen.
(2) 1Die Anerkennung kann für folgende Fachrichtungen erteilt werden:
2Sie kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden. 3Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(3) 1Als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer nachweist, daß er
(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
(5) In anderen Ländern anerkannte Prüfingenieure sind auch in Niedersachsen anerkannt.
§ 4
Anerkennungsverfahren
(1) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
2Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen verlangen.
(2) 1Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklärungen zu entscheiden. 2Zu den Unterlagen gehört auch das schriftliche Gutachten nach § 5 Abs. 1. 3Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. 4Im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 5Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 6Wer eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
§ 5
Beirat
(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde das schriftliche Gutachten eines bei ihr gebildeten Beirats über die fachliche Eignung des Antragstellers ein.
(2) 1Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. 2Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. 3Der obersten Bauaufsichtsbehörde obliegt die Geschäftsführung für den Beirat.
(3) Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse dem Beirat in einem Fachgespräch nachzuweisen.
§ 6
Allgemeine Pflichten des
Prüfingenieurs
(1) 1Die Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieur bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt ist. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. 4Im Antrag auf Genehmigung müssen Angaben darüber enthalten sein, wie die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt wird. 5Liegt die weitere berufliche Niederlassung in einem anderen Land, so stimmt sich die oberste Bauaufsichtsbehörde mit der Genehmigungsbehörde des anderen Landes ab.
(2) Der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 1 erteilt hat.
(3) 1Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den bauaufsichtlichen Vorschriften und den Technischen Baubestimmungen auszuüben. 2Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfungen allein verantwortlich.
(4) 1Der Prüfingenieur darf sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter bedienen; ihre Zahl muß so begrenzt sein, daß er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. 2Er kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen.
(5) Der Prüfingenieur hat die Pflicht, sich angemessen fortzubilden.
§ 7
Prüfaufträge
(1) 1Der Prüfingenieur darf Prüfaufträge nur aus den Fachrichtungen übernehmen, für die er anerkannt ist. 2Erfordert die Erfüllung eines Prüfauftrages auch bautechnische Prüfungen aus anderen Fachrichtungen, so darf er diese Prüfungen nicht vornehmen, wenn sie Kenntnisse voraussetzen, die über die allgemeinen Grundkenntnisse eines jeden Prüfingenieurs hinausgehen; in diesem Fall hat der Prüfingenieur den Auftrag zurückzugeben oder die Bauaufsichtsbehörde zu veranlassen, Prüfingenieure anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen. 3Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Ordnungsmäßigkeit der Bauüberwachung nach § 79 NBauO sicherstellen können.
(2) Der Prüfingenieur darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder aus einem sonstigen Grunde befangen ist.
(3) Erledigt der Prüfingenieur einen Auftrag trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Auftrag widerrufen und die Unterlagen zurückfordern.
(4) 1Der Prüfingenieur kann fehlende Berechnungen und Zeichnungen unmittelbar beim Entwurfsverfasser oder beim Ersteller der Berechnung anfordern; der Bauherr ist zu verständigen. 2Der Prüfingenieur hat dem Bauherrn, Entwurfsverfasser oder Ersteller der Berechnung Gelegenheit zu geben, etwaige Beanstandungen auszuräumen.
§ 8
Aufsicht, Prüfverzeichnis
(1) Der Prüfingenieur untersteht der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(2) 1Der Prüfingenieur hat ein Verzeichnis über alle Prüfaufträge zu führen. 2Er hat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres das Verzeichnis für das vorangegangene Jahr der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 9
Erlöschen und Widerruf der
Anerkennung als Prüfingenieur
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur schriftlich gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Anerkennung verzichtet.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur
§ 10
Personen aus anderen Staaten
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind in Niedersachsen als Prüfingenieure anerkannt, wenn sie
(2) 1Personen nach Absatz 1, die erstmalig eine Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 übernehmen wollen, haben dies der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher zu melden. 2Mit der Meldung sind vorzulegen
(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und den Eingang der Meldung nach Absatz 2. 2Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Person die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so teilt die oberste Bauaufsichtsbehörde dies der Person mit.
(4) 1Wer zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 in einem in Absatz 1 genannten Staat niedergelassen ist, ohne die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen, ist als Prüfingenieur anerkannt, wenn ihm die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag bescheinigt, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen, nach § 3 Abs. 3 erfüllt. 2Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) 1Eine Meldung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Meldung gemacht worden ist. 2Eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. 3Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 11
Anerkennung als Prüfstelle
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann technische Überwachungsorganisationen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften bereits Aufgaben der amtlichen Prüfung oder Überwachung wahrnehmen, als Prüfstelle anerkennen, wenn diesen geeignete Ingenieure angehören.
(2) 1Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gilt § 5 entsprechend. 2Im Übrigen sind für die Prüfstellen § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 3 sowie die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" führt, ohne als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt zu sein.
§ 13
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 14.Dezember 1973 (Nds.GVBl. S.524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.Juli 1983 (Nds.GVBl. S.167), außer Kraft.
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Hannover, den 24. Juli 1987.
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