Auf Grund der §§ 87 und 95 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:
§ 1
Anerkannte Sachverständige
(1) Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen vorschreibt, sind
(2) Als anerkannte Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 gelten bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres
§ 2
Anerkennung als
Sachverständiger
(1) Als Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird auf Antrag von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt, wer
(2) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
§ 3
Anerkennungsverfahren
(1) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche technischen Anlagen und Einrichtungen (§ 32 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung) die Anerkennung beantragt wird. 2Dem Antrag sind beizufügen
3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Erklärungen verlangen.
(2) 1Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Erklärungen zu entscheiden. 2Zu den Unterlagen gehört auch das Gutachten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. 3Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. 4Im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 5Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 6Wer eine Anerkennung als Sachverständiger erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
§ 4
Pflichten des anerkannten
Sachverständigen
(1) 1Der Sachverständige hat die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen oder Einrichtungen zu prüfen. 2Er hat über jede Prüfung einen Prüfbericht für den Auftraggeber anzufertigen. 3Eine Durchschrift des Prüfberichtes hat er der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten. 4Werden bei Prüfungen festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, so hat der Sachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde hierüber zu unterrichten. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Sachverständige nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.
(2) 1Der Sachverständige hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. 2Er darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter bei der Planung oder Errichtung der technischen Anlage oder Einrichtung mitgewirkt hat oder aus einem sonstigen Grunde befangen ist.
(3) Der Sachverständige hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(4) Der Sachverständige hat der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über Art und Umfang seiner Prüftätigkeit zu erteilen.
(5) Der Sachverständige hat die Pflicht, sich angemessen fortzubilden.
§ 5
Personen aus anderen Staaten
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind in Niedersachsen als Sachverständige anerkannt, wenn sie
(2) 1Wer erstmalig als Sachverständiger tätig werden will, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher schriftlich zu melden. 2Mit der Meldung hat der Sachverständige vorzulegen
(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen den Eingang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1. 2Sie soll das Tätigwerden als Sachverständiger untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.
(4) 1 Wer zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 rechtmäßig in einem in Absatz 1 genannten Staat niedergelassen ist, ohne die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen, ist als Sachverständiger anerkannt, wenn ihm die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag bescheinigt, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse besitzt. 2Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) 1Eine Meldung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Meldung gemacht worden ist. 2Eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. 3Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 6
Erlöschen und Widerruf der
Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Sachverständige schriftlich gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Anerkennung verzichtet.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat.
§ 7
Änderung von Vorschriften
[ Anm. d. Red.: Änderungsanweisungen ]
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
________
Hannover, den 4. September 1989.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |