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Inhaltsübersicht
T e i l I
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Grundsätzliche Anforderungen |
| § 2 | Begriffe |
| § 3 | Von der Bauordnung ausgenommene Anlagen |
T e i l II
Das
Grundstück und seine Bebauung
| § 4 | Baugrundstück |
| § 5 | Zugänglichkeit des Baugrundstücks |
| § 6 | Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück |
| § 7 | Grenzabstände |
| § 7a | Verringerte Abstände von zwei Grenzen |
| § 7b | Untergeordnete Gebäudeteile |
| § 8 | Grenzbebauung |
| § 9 | Hinzurechnung benachbarter Grundstücke |
| § 10 | Abstände auf demselben Baugrundstück |
| § 11 | Mindestabstände für Öffnungen |
| § 12 | Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art |
| § 12a | Abstände sonstiger baulicher Anlagen |
| § 13 | Abweichungen von den Abstandsvorschriften in besonderen Fällen |
| § 14 | Nicht überbaute Flächen |
| § 15 | Einfriedung von Grundstücken |
| § 16 | Höhe der Geländeoberfläche |
T e i l III
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und
bauliche Anlagen
| § 17 | Einrichtung der Baustelle |
| § 18 | Standsicherheit |
| § 19 | Schutz gegen schädliche Einflüsse |
| § 20 | Brandschutz |
| § 21 | Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz |
| § 22 | - aufgehoben |
| § 23 | Verkehrssicherheit |
T e i l IV
Bauprodukte und Bauarten
| § 24 | Bauprodukte |
| § 25 | Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung |
| § 25a | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis |
| § 26 | Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall |
| § 27 | Bauarten |
| § 27a | - aufgehoben - |
| § 28 | Übereinstimmungsnachweis |
| § 28a | Übereinstimmungserklärung des Herstellers |
| § 28b | Übereinstimmungszertifikat |
| § 28c | Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen |
T e i l V
Der
Bau und seine Teile
| § 29 | - aufgehoben - |
| § 30 | Wände, Pfeiler und Stützen |
| § 31 | Decken und Böden |
| § 32 | Dächer |
| § 33 | - aufgehoben - |
| § 34 | Treppen |
| § 34a | Treppenräume |
| § 35 | Ein- und Ausgänge, Flure |
| § 36 | Aufzugsanlagen |
| § 37 | Fenster, Türen und Lichtschächte |
| § 38 | - aufgehoben - |
| § 39 | Lüftungsanlagen, Installationsschächte und kanäle |
| § 40 | Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen |
| § 41 | - aufgehoben - |
| § 42 | Wasserversorgungsanlagen; Anlagen für Abwässer, Niederschlagswasser und Abfälle |
T e i l VI
Besondere bauliche Anlagen und
Räume;
Gemeinschaftsanlagen
| § 43 | Aufenthaltsräume |
| § 44 | Wohnungen |
| § 45 | Toilettenräume und Bäder |
| § 46 | Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge |
| § 47 | Notwendige Einstellplätze |
| § 47a | Ablösung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze |
| § 47b | Fahrradabstellanlagen |
| § 48 | Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen |
| § 49 | Werbeanlagen |
| § 50 | Ausnahmen für bestimmte bauliche Anlagen |
| § 51 | Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung |
| § 52 | Gemeinschaftsanlagen |
T e i l VII
Baugestaltung;
Vorschriften im Interesse von Natur
und Landschaft
| § 53 | Gestaltung baulicher Anlagen |
| § 54 | Abbruch verfallender baulicher Anlagen |
| § 55 | - aufgehoben - |
| § 56 | Örtliche Bauvorschriften |
T e i l VIII
Verantwortliche Personen
| § 57 | Bauherr |
| § 58 | Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser |
| § 59 | Unternehmer |
| § 60 | - aufgehoben - |
| § 61 | Verantwortlichkeit für den Zustand der baulichen Anlagen und Grundstücke |
| § 62 | Sonstige verantwortliche Personen |
T e i l IX
Behörden
| § 63 | Bauaufsichtsbehörden |
| § 63a | Übertragung der Bauaufsicht auf Gemeinden für bestimmte bauliche Anlagen |
| § 64 | Besetzung und Ausstattung der Bauaufsichtsbehörden |
| § 65 | Aufgaben und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden |
| § 66 | Übertragung von Aufgaben der Bauaufsicht auf andere Stellen |
| § 67 | - aufgehoben - |
T e i l X
Genehmigungsverfahren
| § 68 | Genehmigungsvorbehalt |
| § 69 | Genehmigungsfreie Baumaßnahmen |
| § 69a | Genehmigungsfreie Wohngebäude |
| § 70 | Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen |
| § 71 | Bauantrag und Bauvorlagen |
| § 72 | Beteiligung der Nachbarn |
| § 73 | Behandlung des Bauantrags |
| § 74 | Bauvoranfrage; Bauvorbescheid |
| § 75 | Baugenehmigung |
| § 75a | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren |
| § 76 | Teilbaugenehmigung |
| § 77 | Geltungsdauer |
| § 78 | Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen |
| § 79 | Bauüberwachung |
| § 80 | Bauabnahmen |
| § 81 | Einschränkung der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren und der Bauüberwachung |
| § 82 | Bauaufsichtliche Zustimmung |
| § 83 | Typenprüfung |
| § 84 | Genehmigung fliegender Bauten |
T e i l XI
Sonstige Vorschriften über die
Bauaufsicht
| § 85 | Ausnahmen |
| § 86 | Befreiungen |
| § 87 | Regelmäßige Überprüfung |
| § 88 | Betreten der Grundstücke und der baulichen Anlagen |
| § 89 | Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen |
| § 90 | - aufgehoben - |
| § 91 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 92 | Baulasten |
| § 93 | Baulastenverzeichnis |
| § 94 | - aufgehoben - |
T e i l XII
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und
Schlussvorschriften
| § 95 | Verordnungen |
| § 95a | Bekanntmachung abweichender Zuständigkeiten |
| § 96 | Technische Baubestimmungen |
| § 97 | Verfahren beim Erlass örtlicher Bauvorschriften |
| § 98 | Örtliche Bauvorschriften in Bebauungsplänen |
| § 99 | Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen |
| § 100 | - aufgehoben - |
| § 101 | - aufgehoben - |
| § 102 | In-Kraft-Treten |
T e i l I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsätzliche Anforderungen
(1) 1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. 2Insbesondere dürfen Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden. 3Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.
(2) 1Bauliche Anlagen müssen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. 2Dazu gehört auch die Rücksicht auf Behinderte, alte Menschen, Kinder und Personen mit Kleinkindern.
(3) Bauliche Anlagen dürfen nicht verunstaltet wirken und dürfen auch das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten.
(4) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(5) 1Baumaßnahmen dürfen keine Verhältnisse schaffen, die den vorstehenden Anforderungen widersprechen. 2Bauliche Anlagen sind so instand zu halten, dass diese Anforderungen gewahrt bleiben.
(6) Nicht bebaute Flächen der Baugrundstücke sind so herzurichten und zu unterhalten, dass die Erfüllung der Anforderungen in den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.
(7) 1Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass dabei die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Bauliche Anlagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie sicher benutzbar sind.
§ 2
Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Als bauliche Anlagen gelten, auch wenn sie nicht unter Satz 1 fallen,
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
(4) 1Vollgeschoss ist ein Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat und dessen Deckenunterseite im Mittel mindestens 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. 4Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.
(5) Baumaßnahmen sind die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.
(6) Bauprodukte sind
(7) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
(8) Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen und deren Nebenzwecken dienende Räume, wie Garagen, enthalten.
(9) 1Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, in denen jeder Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden um höchstens 7 m höher als die Stellen der Geländeoberfläche liegt, von denen aus er über Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist. 2Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.
(10) Öffentliches Baurecht sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln.
§ 3
Von der Bauordnung ausgenommene
Anlagen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
(2) Nicht ausgenommen sind jedoch
T e i l II
Das
Grundstück und seine Bebauung
§ 4
Baugrundstück
(1) 1Baugrundstück ist das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet. 2Das Baugrundstück kann auch aus mehreren aneinander grenzenden Grundstücken bestehen, wenn und solange durch Baulast gesichert ist, dass alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken das öffentliche Baurecht so einhalten, als wären die Grundstücke ein Grundstück.
(2) Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Baugrundstücken gelegen sein.
§ 5
Zugänglichkeit des
Baugrundstücks
(1) Das Baugrundstück muss so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind.
(2) 1Ist das Baugrundstück nur über Flächen zugänglich, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, so muss ihre Benutzung für diesen Zweck durch Baulast oder Miteigentum gesichert sein; bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Sicherung durch Grunddienstbarkeit. 2Dies gilt auch, wenn der erforderliche Zugang zu einem Grundstück über ein anderes Grundstück führt, das mit ihm zusammen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Baugrundstück bildet.
§ 6
Anordnung der baulichen Anlagen
auf dem Baugrundstück
1Bauliche Anlagen müssen auf dem Baugrundstück so angeordnet sein, dass sie sicher zugänglich sind, das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können. 2Für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte muss die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit gewährleistet sein.
§ 7
Grenzabstände
(1) 1Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. 2Der Abstand ist zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen. 3Er richtet sich jeweils nach der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche (H). 4Der Abstand darf auf volle 10 cm abgerundet werden.
(2) Erhebt sich über einen nach § 8 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil ein nicht an diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand von dieser Grenze abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Höhe des Punktes über der Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils an der Grenze maßgebend.
(3) Der Abstand beträgt 1 H, mindestens jedoch 3 m.
(4) 1Der Abstand beträgt ½ H, mindestens jedoch 3 m,
2Satz 1 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke, die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Gebiete liegen.
§ 7 a
Verringerte Abstände von
zwei Grenzen
(1) 1Abweichend von § 7 Abs. 3 braucht der Abstand eines Gebäudes gegenüber je einem höchstens 17 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grenzen nur ½ H, mindestens jedoch 3 m, zu betragen. 2Dabei gelten aneinander gebaute Gebäude auf demselben Baugrundstück als ein Gebäude. 3Grenzen, die einen Winkel von mehr als 120 Grad bilden, gelten als eine Grenze.
(2) 1Ist ein Gebäude ohne Abstand an eine Grenze gebaut, so darf sein Abstand nur noch gegenüber einer weiteren Grenze nach Absatz 1 verringert werden. 2Ist ein Gebäude ohne Abstand an zwei Grenzen gebaut, so darf sein Abstand gegenüber keiner weiteren Grenze mehr nach Absatz 1 verringert werden. 3Soweit ein Gebäude auf eine Länge von weniger als 17 m an eine Grenze gebaut ist, brauchen Teile des Gebäudes, die nicht an diese Grenze gebaut werden, innerhalb des Grenzabschnitts von 17 m nur den Abstand nach Absatz 1 zu halten.
§ 7 b
Untergeordnete
Gebäudeteile
(1) 1Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte und Balkone dürfen die Abstände nach den §§ 7 und 7 a um 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, unterschreiten. 2Dies gilt auch für andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind.
(2) 1Antennen, Geländer und Schornsteine bleiben als untergeordnete Gebäudeteile außer Betracht. 2Außer Betracht bleiben ferner Giebeldreiecke, soweit sie, waagerecht gemessen, weniger als 6 m breit sind. 3Entsprechendes gilt für andere Giebelformen.
(3) 1Ist ein Gebäude nach § 8 Abs. 1 an eine Grenze gebaut, so sind nicht an diese Grenze gebaute Teile des Gebäudes, die unter Absatz 1 fallen, in beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig. 2Ist ein Gebäude nach § 8 Abs. 2 oder 3 an eine Grenze gebaut, so darf der Abstand der in Satz 1 genannten Gebäudeteile von dieser Grenze bis auf 2 m verringert werden. 3Er darf weiter verringert werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat oder auf dem Nachbargrundstück entsprechende Gebäudeteile vorhanden sind, ausnahmsweise auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen, wenn die Gebäudeteile sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können.
§ 8
Grenzbebauung
(1) Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden muss, ist § 7 nicht anzuwenden.
(2) 1Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist es abweichend von § 7 an der Grenze zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück entsprechend an diese Grenze gebaut wird. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass die Baulast eine andere als eine entsprechende Grenzbebauung festlegt, wenn den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse mindestens gleichwertig entsprochen wird und baugestalterische Bedenken nicht bestehen. 3Sie kann auf die Baulast verzichten, wenn für die Gebäude auf beiden Grundstücken Bauanträge vorliegen und die Grundstückseigentümer der Grenzbebauung zugestimmt haben.
(3) 1Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist es ferner an der Grenze zulässig, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann eine andere als eine entsprechende Grenzbebauung zulassen, wenn den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse mindestens gleichwertig entsprochen wird, baugestalterische Bedenken nicht bestehen und der Nachbar zugestimmt hat. 3Sie kann aus städtebaulichen oder baugestalterischen Gründen verlangen, dass an eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung angebaut wird.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Abstand nach den §§ 7 bis 7 b gehalten wird, wenn die vorhandene Bebauung dies erfordert.
§ 9
Hinzurechnung benachbarter
Grundstücke
(1) 1Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch über die Mittellinie hinaus. 2Ausnahmsweise kann mit Zustimmung der Eigentümer zugelassen werden, dass öffentliche Grün- und Wasserflächen sowie Betriebsanlagen öffentlicher Eisenbahnen und Straßenbahnen entsprechend Satz 1 zugerechnet werden.
(2) Andere benachbarte Grundstücke dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes dem Baugrundstück bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auch bauliche Anlagen auf dem benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von dieser Grenze halten.
§ 10
Abstände auf demselben
Baugrundstück
(1) Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinander gebaut sind, muss ein Abstand gehalten werden, der so zu bemessen ist, wie wenn zwischen ihnen eine Grenze verliefe.
(2) Der Abstand nach Absatz 1 darf, soweit hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen, unterschritten werden
(3) 1Wenn Teile desselben Gebäudes oder aneinander gebauter Gebäude auf demselben Baugrundstück einander in einem Winkel von weniger als 75 Grad zugekehrt sind, so muss zwischen ihnen Abstand nach Absatz 1 gehalten werden. 2Dies gilt nicht für Dachgauben, Balkone und sonstige geringfügig vor- oder zurücktretende Teile desselben Gebäudes. 3Die Abstände nach Satz 1 dürfen unterschritten werden, soweit die Gebäudeteile keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen haben und der Brandschutz und eine ausreichende Belüftung gewährleistet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für fliegende Bauten.
§ 11
Mindestabstände für
Öffnungen
1Zwischen einander in einem Winkel von weniger als 120 Grad zugekehrten Fenstern von Aufenthaltsräumen eines Gebäudes muss ein Abstand von mindestens 6 m gehalten werden, wenn die Aufenthaltsräume dem Wohnen dienen und nicht zu derselben Wohnung gehören. 2Satz 1 gilt auch für Fenster aneinander gebauter Gebäude auf demselben Baugrundstück.
§ 12
Wegfall oder Verringerung der
Abstände von Gebäuden besonderer Art
(1) 1Auf einem Baugrundstück sind jeweils
ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig. 2Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Grenzabstand nach § 7 unterschreiten, darf
3Sind Gebäude der in Satz 1 genannten Art nach § 8 Abs. 2 oder 3 ohne Abstand an eine Grenze gebaut, so sind diese bei Anwendung der Sätze 1 und 2 anzurechnen.
(2) Ausnahmsweise können Garagen mit notwendigen Einstellplätzen (§ 47) für das Baugrundstück und Gewächshäuser, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, in größerer Anzahl und in größerem Ausmaß als nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 2 gestattet, ohne oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zugelassen werden, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können.
(3) Ausnahmsweise kann eine größere als die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebene Höhe zugelassen werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat, das Gelände hängig ist oder Gründe des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 vorliegen.
(4) 1Garagen und Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume dürfen den in § 10 vorgeschriebenen Abstand von Gebäuden und Gebäudeteilen auf demselben Baugrundstück unterschreiten, soweit sie nicht höher als 3 m sind und hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen. 2Ausnahmsweise kann, wenn solche Bedenken nicht bestehen, eine größere Höhe als 3 m zugelassen werden.
(5) 1In Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan nur Gebäude mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof zulässig sind, brauchen Gebäude, soweit sie nicht höher als 3,50 m sind, Abstand nach den §§ 7 bis 10 nicht zu halten. 2§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Gartenhöfe, denen mindestens ein Aufenthaltsraum - ausgenommen Küchen - überwiegend zugeordnet ist, müssen jedoch eine Seitenlänge von mindestens 5 m und eine Fläche von mindestens 36 m² haben. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise zulassen, dass Gebäudeteile über 3,50 m Höhe die Abstände unterschreiten und Gartenhöfe eine geringere als die in Satz 3 genannte Größe haben, wenn hinsichtlich des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. 5Soweit nach Satz 4 Grenzabstände unterschritten werden, ist auch die Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
§ 12 a
Abstände sonstiger
baulicher Anlagen
(1) 1Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, müssen, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wie Gebäude Abstand nach den §§ 7 bis 10 halten. 2Terrassen müssen, soweit sie höher als 1 m sind, wie Gebäude Abstand halten.
(2) Abstand brauchen nicht zu halten
(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 1 und 3 kann die Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise zulassen, dass Einfriedungen, Stützmauern oder Aufschüttungen bis zur Höhe von 3 m den vorgeschriebenen Abstand unterschreiten, wenn der Nachbar zugestimmt hat und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
§ 13
Abweichungen von den
Abstandsvorschriften in besonderen Fällen
(1) Geringere als die in den §§ 7 bis 12 a vorgeschriebenen Abstände können ausnahmsweise zugelassen werden
| a) | für Windkraftanlagen, ausgenommen Gebäude, |
| b) | für Masten von Freileitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie. |
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 muss den Erfordernissen des Brandschutzes genügt werden. 2Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, auch auf den Nachbargrundstücken, muss in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mindestens gleichwertig, in den übrigen Fällen unter angemessener Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten entsprochen werden.
(3) Einer Ausnahme unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bedarf es auch dann, wenn Festsetzungen in einem Bebauungsplan zwingend zu geringeren als den vorgeschriebenen Abständen führen.
§ 14
Nicht überbaute
Flächen
(1) 1Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke sind so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten. 2Dies gilt auch für die nicht im Außenbereich gelegenen nach öffentlichem Baurecht bebaubaren Grundstücke.
(2) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
(3) Bäume oder Sträucher sind anzupflanzen und zu erhalten, soweit dies zur Abschirmung beeinträchtigender Anlagen erforderlich ist.
(4) 1Stellplätze, deren Zu- und Abfahrten und Fahrgassen sowie die Zu- und Abfahrten von Garagen dürfen, wenn die Versickerung des Niederschlagswassers nicht auf andere Weise ermöglicht wird, nur eine Befestigung haben, durch die das Niederschlagswasser mindestens zum überwiegenden Teil versickern kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Flächen für das Warten von Kraftfahrzeugen oder ähnliche Arbeiten, die das Grundwasser verunreinigen können, genutzt werden. 3Im Übrigen kann die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit die Anforderung des Satzes 1 wegen der örtlichen Bodenverhältnisse nicht oder nur unter Schwierigkeiten erfüllt werden kann oder soweit die Nutzung der Flächen unzumutbar erschwert würde.
§ 15
Einfriedung von
Grundstücken
Die Baugrundstücke und die nicht im Außenbereich gelegenen nach öffentlichem Baurecht bebaubaren Grundstücke müssen entlang den öffentlichen Verkehrsflächen eingefriedet sein, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen zu verhüten.
§ 16
Höhe der
Geländeoberfläche
(1) 1Die nach den §§ 7 bis 12 a maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche ist die der gewachsenen Geländeoberfläche. 2Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche durch Abgrabung ist zu berücksichtigen, eine Veränderung durch Aufschüttung dagegen nur, wenn die Geländeoberfläche dadurch an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks angeglichen wird.
(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Geländeoberfläche fest, soweit dies erforderlich ist. 2Dabei kann sie unter Würdigung nachbarlicher Belange den Anschluss an die Verkehrsflächen und die Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Aufschüttungen berücksichtigen, die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs gerechtfertigt sind.
T e i l III
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und
bauliche Anlagen
§ 17
Einrichtung der Baustelle
(1) 1Bei Baumaßnahmen müssen die Teile der Baustellen, auf denen unbeteiligte Personen gefährdet werden können, abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sein. 2Soweit es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen Baustellen ganz oder teilweise mit Bauzäunen abgegrenzt, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände versehen und beleuchtet sein.
(2) 1Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Fernmeldeanlagen sowie Grundwassermessstellen, Grenz- und Vermessungsmale sind während der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherungsvorkehrungen zugänglich zu halten. 2Bäume, Hecken und Sträucher, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.
(3) 1Vor der Durchführung genehmigungsbedürftiger oder nach § 69a genehmigungsfreier Baumaßnahmen hat der Bauherr auf dem Baugrundstück ein von der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 5 Abs. 1) aus lesbares Schild dauerhaft anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und die Namen und Anschriften des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der Unternehmer enthält (Bauschild). 2Liegt das Baugrundstück nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, so genügt es, wenn das Bauschild von dem Zugang zum Baugrundstück aus lesbar ist. 3Unternehmer geringfügiger Bauarbeiten brauchen auf dem Bauschild nicht angegeben zu werden. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise auf das Bauschild verzichten, wenn an der Baustelle nur geringfügige Bauarbeiten auszuführen sind oder sonst ein außergewöhnlicher Einzelfall vorliegt.
§ 18
Standsicherheit
1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein und dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein. 2Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen kann gestattet werden, wenn technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen stehen bleiben können. 3Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen darf nicht gefährdet werden.
§ 19
Schutz gegen schädliche
Einflüsse
1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.
§ 20
Brandschutz
(1) 1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.
(2) 1Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. 2Dies gilt nicht, wenn die Rettung über einen durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum (Sicherheitstreppenraum) möglich ist.
(3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.
§ 21
Schall-, Wärme- und
Erschütterungsschutz
(1) Bauliche Anlagen müssen einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und Wärmeschutz bieten.
(2) Von technischen Bauteilen der Gebäude wie von Anlagen für Wasserversorgung, Abwässer oder Abfallstoffe, von Heizungs- oder Lüftungsanlagen oder von Aufzügen dürfen, auch für Nachbarn, keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen.
§ 22
- aufgehoben -
§ 23
Verkehrssicherheit
1Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen in baulichen Anlagen und auf dem Baugrundstück müssen verkehrssicher sein. 2Bauteile in den Verkehrsflächen, wie Stufen, Rampen, Abtreter und Abdeckungen von Schächten und Kanälen, müssen auch für Behinderte, alte Menschen, Kinder und Personen mit Kleinkindern leicht benutzbar sein, außer wenn eine Benutzung durch solche Personen nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen zu erwarten ist.
T e i l IV
Bauprodukte und Bauarten
§ 24
Bauprodukte
(1) 1Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
| a) | des Bauproduktengesetzes (BauPG), |
| b) | zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S.12) - Bauproduktenrichtlinie - durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder |
| c) | zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen, |
2Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. 3Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.
(2) 1Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. 2Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 96 Abs. 2.
(3) 1Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
haben. 2Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C bekannt gemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 24 bis 26 und 28 bis 28c zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) 1Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach 28c zu erbringen hat. 2In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach 28c vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
§ 25
Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen ist.
(2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 77 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.
§ 25 a
Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) 1Bauprodukte,
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 28 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen ist. 2§ 25 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 26
Nachweis der Verwendbarkeit von
Bauprodukten im Einzelfall
(1) 1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmalen verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 27
Bauarten
(1) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
erteilt worden ist. 2Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. 3Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. 4§ 24 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 25, 25 a Abs. 2 und § 26 gelten entsprechend. 5Wenn Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 27 a
- aufgehoben -
§ 28
Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 24 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) 1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
2Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der Bauregelliste A, in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 3Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 28a Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in Niedersachsen.
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen.
§ 28
a
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) 1In den technischen Regeln nach § 24 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 28
b
Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 28 c zu erteilen, wenn das Bauprodukt
(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 28 c durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 28 c
Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Stelle als
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) 1Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Niedersachsen. 2Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. 3Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person, eine Stelle oder eine Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person, die Stelle oder die Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines in Absatz 2 Satz 2 genannten Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. 2Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
T e i l V
Der
Bau und seine Teile
§ 29
- aufgehoben -
§ 30
Wände, Pfeiler und
Stützen
(1) 1Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. 2Sie müssen ausreichend sicher gegen Stoßkräfte sein.
(2) 1Wände müssen gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit hinreichend geschützt sein. 2Außenwände müssen aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder mit einem Wetterschutz versehen sein.
(3) Wände von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem oder unzumutbar belästigendem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn diese Wände an Aufenthaltsräume oder andere Räume grenzen, deren Benutzung beeinträchtigt werden kann.
(4) 1Wände müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer sein. 2Dies gilt auch für Verkleidungen und Dämmschichten.
(5) 1Soweit dies erforderlich ist, um die Ausbreitung von Feuer zu verhindern, insbesondere wegen geringer Gebäude- oder Grenzabstände, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, müssen Brandwände vorhanden sein. 2Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung von Feuer entgegenwirken.
(6) Wände von Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen wärme- und schalldämmend sein, soweit Lage oder Benutzung der Wohnungen, Aufenthaltsräume oder Gebäude dies erfordert.
(7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
§ 31
Decken und Böden
(1) Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage waagerecht aussteifen.
(2) 1Böden nicht unterkellerter Räume müssen gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt sein, wenn es sich um Aufenthaltsräume oder andere Räume handelt, deren Benutzung durch Feuchtigkeit beeinträchtigt werden kann. 2Decken unter Räumen, die der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt sind, insbesondere unter Waschküchen, Toiletten, Waschräumen und Loggien, müssen wasserundurchlässig sein.
(3) Decken von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem oder unzumutbar belästigendem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn diese Decken an Aufenthaltsräume oder an andere Räume grenzen, deren Benutzung beeinträchtigt werden kann.
(4) 1Decken müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer sein. 2Dies gilt auch für Verkleidungen und Dämmschichten.
(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärme- und schalldämmend sein, soweit Lage oder Benutzung der Wohnungen, Aufenthaltsräume oder Gebäude dies erfordert.
§ 32
Dächer
(1) 1Die Dachhaut muss gegen die Einflüsse der Witterung genügend beständig sein. 2Sie muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein, soweit nicht der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist. 3Das Tragwerk der Dächer einschließlich des Trägers der Dachhaut muss, soweit es der Brandschutz erfordert, widerstandsfähig gegen Feuer sein.
(2) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Dächer mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee und Eis versehen sein.
(3) Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte müssen so angeordnet und hergestellt sein, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann.
(4) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
(5) Für Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, gilt § 31 Abs. 5 sinngemäß.
(6) Der Dachraum muss für die Brandbekämpfung erreichbar sein.
§ 33
- aufgehoben -
§ 34
Treppen
(1) Treppen und Treppenabsätze müssen gut begehbar und verkehrssicher sein.
(2) 1Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein. 2Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen).
(3) Statt der notwendigen Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(4) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.
(5) Leitern oder einschiebbare Treppen genügen als Zugang
(6) 1Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. 2Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. 3Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. 4Satz 2 gilt nicht, wenn Behinderte oder alte Menschen die Treppe nicht oder nur in seltenen Fällen zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.
§ 34 a
Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum liegen, der so angeordnet und ausgebildet ist, dass die Treppe einen geeigneten Rettungsweg bietet.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) 1Treppenräume müssen zu belüften und zu beleuchten sein. 2Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen Fenster haben. 3Satz 2 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(4) Als Zugang zu Wohnungen können notwendige Treppen ohne Treppenräume vor Außenwänden zugelassen werden, wenn die Treppe auf eine Höhe von nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche hinaufführt und hinsichtlich des Brandschutzes und der Gestaltung keine Bedenken bestehen.
§ 35
Ein- und Ausgänge, Flure
1Ein- und Ausgänge, Flure und Gänge müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. 2Sie müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten.
§ 36
Aufzugsanlagen
(1) 1Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) 1Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung haben. 2Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen oberster Geschosse zu Wohnzwecken in Gebäuden, die am 31. Dezember 1992 errichtet oder genehmigt waren.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. 2Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. 3Dabei sind für Rollstühle geeignete Rampen zulässig. 4Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in Kellergeschossen können ausnahmsweise entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten eingerichtet werden können.
§ 37
Fenster, Türen und
Lichtschächte
(1) 1Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. 2Fenster, die dem Lüften dienen, müssen gefahrlos zu öffnen sein.
(2) Für größere Glasflächen müssen, soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs vorhanden sein.
(3) An Fenster und Türen, die bei Gefahr der Rettung von Menschen dienen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
(4) Gemeinsame Lichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig.
§ 38
- aufgehoben -
§ 39
Lüftungsanlagen,
Installationsschächte und -kanäle
(1) 1Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. 2Sie müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. 3Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein.
(2) Lüftungsanlagen müssen, soweit es der Brandschutz erfordert, so angeordnet und ausgebildet sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle sowie für Klimaanlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 40
Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) 1Feuerstätten und Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. 3Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
(2) Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
(4) 1Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Abgase über Dach abzuleiten. 2Abgasanlagen müssen in solcher Zahl und Lage vorhanden und so beschaffen sein, dass alle anzuschließenden Feuerstätten ordnungsgemäß betrieben werden können. 3Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 4Dies gilt nicht für die in Absatz 5 genannten Gasfeuerstätten.
(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Gebäudeaußenwand ins Freie geleitet werden,
und wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig
(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.
(8) Feuerungsanlagen dürfen, auch wenn sie geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit der Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen bescheinigt hat.
(9) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 41
- aufgehoben -
§ 42
Wasserversorgungsanlagen;
Anlagen für Abwässer, Niederschlagswasser und Abfälle
(1) 1Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen, soweit es ihre Benutzung erfordert, eine Versorgung mit Trinkwasser haben, die dauernd gesichert ist. 2Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge in einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise zur Verfügung stehen.
(2) 1Bei baulichen Anlagen müssen die einwandfreie Beseitigung der Abwässer und der Niederschlagswässer sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle dauernd gesichert sein. 2Das gilt auch für den Verbleib von Wirtschaftsdünger.
(3) Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser, zur Verwendung oder Beseitigung der Abwässer und der Niederschlagswässer sowie zur Entsorgung und vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Stoffe müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.
(4) 1Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. 2Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
T e i l VI
Besondere bauliche Anlagen und
Räume;
Gemeinschaftsanlagen
§ 43
Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage, Größe und Beschaffenheit für diesen Zweck benutzt werden können.
(2) 1Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Dritteln ihrer Grundfläche haben. 2Dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht. 3Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann ausnahmsweise eine geringere lichte Höhe zugelassen werden, wenn die Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 2 gewahrt bleiben.
(3) 1Für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche. 2Absatz 2 Satz 2 und § 2 Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Aufenthaltsräume, deren Grundfläche überwiegend unter Dachschrägen liegt.
(4) 1Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können (notwendige Fenster). 2Geneigte Fenster sowie Oberlichte sind als notwendige Fenster zulässig, wenn hinsichtlich des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit und der Gesundheit keine Bedenken bestehen.
(5) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn die dahinter liegenden Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können.
(6) 1Kellerräume sind Räume, deren Fußboden im Mittel mehr als 70 cm unter der Geländeoberfläche liegt. 2Kellerräume sind als Aufenthaltsräume nur zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern der Räume in einer für gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über deren Fußboden liegt.
(7) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, brauchen die Anforderungen der Absätze 4 und 6 nicht zu erfüllen, soweit durch besondere Maßnahmen oder Einrichtungen sichergestellt wird, dass den Anforderungen des § 1 entsprochen wird und die Rettung von Menschen möglich ist.
§ 44
Wohnungen
(1) 1Jede Wohnung muss von fremden Wohnungen oder fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem Treppenraum, Flur oder Vorraum haben. 2Satz 1 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. 3Bei Wohnungsteilungen, ausnahmsweise auch in ähnlichen Fällen, darf von Satz 1 abgewichen werden, wenn unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) 1In Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen Wohnungen einen besonderen Zugang haben. 2Gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(3) 1In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. 2In jeder achten Wohnung eines Gebäudes müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische zusätzlich rollstuhlgerecht sein. * 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(4) Jede Wohnung mit mehreren Aufenthaltsräumen muss mindestens einen besonnten Aufenthaltsraum haben.
(5) 1Jede Wohnung muss eine Küche haben. 2Die Küche ist ohne Fenster, die ins Freie führen, zulässig, wenn sie für sich lüftbar ist und
3In einer Wohnung mit nicht mehr als 50 m² Wohnfläche genügt anstelle der Küche auch eine für sich lüftbare Kochnische.
(6) Für jede Wohnung muss ausreichender Abstellraum zur Verfügung stehen.
(7) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen oder in zumutbarer Entfernung davon müssen
für alle Wohnungen zur Verfügung stehen.
§ 45
Toilettenräume und
Bäder
(1) 1Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette haben. 2Für Betriebs- oder Arbeitsstätten und für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.
(2) 1Toilettenräume müssen ausreichend groß sein und nach Lage und Einrichtung den Anforderungen der Hygiene und des Anstandes genügen. 2Toiletten ohne Wasserspülung sind innerhalb von Gebäuden nur zulässig, wenn die Einrichtung von Spültoiletten nicht möglich ist. 3Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen werden, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen und eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist.
(3) 1In den Fällen des § 48 muss eine ausreichende Zahl von Toilettenräumen so groß und so zugänglich sein, dass auch Behinderte sie aufsuchen können. 2§ 48 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) 1Jede Wohnung muss eine Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich ist. 2Absatz 2 Satz 1 gilt sinngemäß.
§ 46
Bauliche Anlagen für
Kraftfahrzeuge
(1) 1Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Stellplätze) müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen. 2Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ihre Benutzung nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder zu einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs führt. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung an Garagen Anforderungen stellen, die besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Benutzerinnen und Benutzern dienen.
(2) Zur Verwirklichung bestimmter verkehrlicher oder sonstiger städtebaulicher Absichten können die Gemeinden durch örtliche Bauvorschrift in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes die Herstellung von Garagen und Stellplätzen untersagen oder einschränken.
(3) Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden auf Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sowie auf Räume zum Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren.
§ 47
Notwendige Einstellplätze
(1) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient.
(2) 1Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, müssen Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze). 2Wird die Nutzung einer baulichen Anlage geändert, so braucht, auch wenn ihr notwendige Einstellplätze bisher fehlten, nur der durch die Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf gedeckt zu werden. 3Die Einstellplatzpflicht nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit die Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift nach § 46 Abs. 2 oder durch städtebauliche Satzung die Herstellung von Garagen und Einstellplätzen untersagt oder einschränkt.
(3) Wird in einem Gebäude, das am 31.Dezember 1992 errichtet war, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Änderung des Daches eines solchen Gebäudes geschaffen, so braucht der dadurch verursachte Mehrbedarf an Einstellplätzen nicht gedeckt zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend dem öffentlichen Baurecht auf dem Baugrundstück möglich ist.
(4) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise zulassen, dass notwendige Einstellplätze innerhalb einer angemessenen Frist nach Ingebrauchnahme der baulichen Anlage hergestellt werden. 2Sie kann in diesem Fall die Baugenehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung für bestimmte bauliche Anlagen die erforderliche Anzahl der Einstellplätze abweichend von Absatz 2 Satz 1 festlegen, soweit Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlage nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, weil ausreichende öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder die Benutzung eines Kraftfahrzeuges aus anderen Gründen nicht erforderlich ist.
(6) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze, ausgenommen für Wohnungen, auf Antrag aussetzen,
2Wird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze ganz oder teilweise ausgesetzt, so ist zum 1.März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt sind. 3Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Aussetzung zu widerrufen.
(7) 1Die notwendigen Einstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist. 2Eine Sicherung durch Baulast ist auch erforderlich, wenn die notwendigen Einstellplätze für ein Grundstück auf einem anderen Grundstück liegen und beide Grundstücke ein Baugrundstück nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bilden. 3Sind notwendige Einstellplätze nach öffentlichem Baurecht auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig, so können sie auch auf Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind.
§ 47 a
Ablösung der Pflicht zur
Herstellung notwendiger Einstellplätze
(1) 1Können notwendige Einstellplätze nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Baurechts hergestellt werden und ist die Pflicht zur Herstellung nicht nach § 47 Abs. 6 ausgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde ausnahmsweise zulassen, dass die Herstellung der Einstellplätze durch die Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ersetzt wird. 2Zur Zahlung des Geldbetrages sind der Bauherr und die nach § 61 Verantwortlichen als Gesamtschuldner verpflichtet, sobald und soweit die bauliche Anlage ohne notwendige Einstellplätze in Benutzung genommen wird. 3§ 47 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist nach dem Vorteil zu bemessen, der dem Bauherrn oder dem nach § 61 Verantwortlichen daraus erwächst, dass er die Einstellplätze nicht herzustellen braucht. 2Die Gemeinde kann den Geldbetrag durch Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes einheitlich festsetzen und dabei auch andere Maßstäbe wie die durchschnittlichen örtlichen Herstellungskosten von Parkplätzen oder Parkhäusern zugrunde legen.
(3) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 1 zu verwenden für
die den Bedarf an Einstellplätzen verringern.
§ 47 b
Fahrradabstellanlagen
(1) Fahrradabstellanlagen sind Gebäude, Gebäudeteile oder im Freien gelegene Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Fahrradabstellanlagen müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.
(2) 1Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Fahrradabstellanlagen). 2Die notwendigen Fahrradabstellanlagen müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist.
(3) Notwendige Fahrradabstellanlagen für Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.
§ 48
Barrierefreie
Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen
(1) Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen von Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowie alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend besucht und benutzt werden können:
(2) Bahnsteige der Bahnen des öffentlichen Personenverkehrs müssen für die in Absatz 1 genannten Personen ohne fremde Hilfe erreichbar sein und eine Höhe haben, die ihnen das Ein- und Aussteigen soweit erleichtert, wie dies die auf der Bahn verkehrenden Fahrzeuge zulassen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit wegen der Eigenart oder Zweckbestimmung der baulichen Anlage oder des Teils der baulichen Anlage nicht damit zu rechnen ist, dass Behinderte, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern sie besuchen oder benutzen werden. 2Im Übrigen können Ausnahmen zugelassen werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 49
Werbeanlagen
(1) 1Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. 2Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise.
(3) 1Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht erheblich in den Außenbereich hineinwirken. 2Ausgenommen sind, soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist:
(4) 1In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Wochenendhausgebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer vorhandenen Bebauung den genannten Baugebieten entsprechen, sind nur zulässig:
2Auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen können ausnahmsweise auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(5) 1An Brücken, Bäumen, Böschungen und Leitungsmasten, die von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind, dürfen Werbeanlagen nicht angebracht sein. 2Satz 1 gilt nicht für Wandflächen der Widerlager von Brücken; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Auf Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind, sowie auf Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und in Schaukästen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Werbeanlagen, die vorübergehend für öffentliche Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden.
§ 50
Ausnahmen für bestimmte
bauliche Anlagen
(1) Für bauliche Anlagen, die nur für eine vorübergehende Verwendung bestimmt sind (Behelfsbauten), können befristet oder widerruflich Ausnahmen von den §§ 5 bis 49 und 53 sowie von den Vorschriften, die deren Anforderungen näher bestimmen, und von örtlichen Bauvorschriften zugelassen werden, wenn die Anforderungen des § 1 Abs. 1 erfüllt werden.
(2) Ausnahmen von den §§ 30 bis 45 und von den Vorschriften, die deren Anforderungen näher bestimmen, können zugelassen werden
wenn die Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt werden, insbesondere keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen.
§ 51
Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1) 1Soweit die Vorschriften der §§ 5 bis 49 und die zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um die Anforderungen des § 1 zu wahren, können an bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf
(2) Bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung sind insbesondere
§ 52
Gemeinschaftsanlagen
(1) 1Nach öffentlichem Baurecht erforderliche Nebenanlagen baulicher Anlagen wie Stellplätze und Garagen, nicht öffentliche Verkehrsanlagen sowie Anlagen für Wasserversorgung, Abwässer oder Abfälle sind auch als Gemeinschaftsanlagen für mehrere bauliche Anlagen auf verschiedenen Baugrundstücken (beteiligte Grundstücke) zulässig, soweit dies mit dem Zweck der Nebenanlage vereinbar ist. 2Soweit erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass die Beteiligung dieser Grundstücke und die zweckentsprechende Verwendung des für die Gemeinschaftsanlage vorgesehenen Grundstücks durch Baulast gesichert wird.
(2) 1Die Nebenanlagen sind nur als Gemeinschaftsanlagen zulässig, soweit ein Bebauungsplan hierfür Flächen festsetzt und die beteiligten Grundstücke bestimmt. 2Für die Zeit bis zur Herstellung einer Gemeinschaftsanlage können behelfsmäßige Einzelanlagen ausnahmsweise zugelassen werden.
(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten Sicherheit leistet.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Beteiligten ihr gegenüber eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen.
T e i l VII
Baugestaltung;
Vorschriften im Interesse von Natur
und Landschaft
§ 53
Gestaltung baulicher Anlagen
Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.
§ 54
Abbruch verfallender baulicher
Anlagen
1Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 61 Verantwortlichen verpflichten, die baulichen Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht. 2Für die Grundstücke gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
§ 55
- aufgehoben -
§ 56
Örtliche Bauvorschriften
(1) Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben, können die Gemeinden, auch über die Anforderungen der §§ 14, 49 und 53 hinausgehend, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes
(2) Von örtlichen Bauvorschriften können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die städtebaulichen, baugestalterischen oder ökologischen Zielsetzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
T e i l VIII
Verantwortliche Personen
§ 57
Bauherr
(1) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
(2) 1Der Bauherr hat für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (§ 58) zu bestellen, es sei denn, dass die Baumaßnahme keines Entwurfs bedarf. 2Ferner hat der Bauherr Unternehmer nach Maßgabe des § 59 zu bestellen. 3Seine Verantwortlichkeit nach Absatz 1 bleibt unberührt. 4Der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder Unternehmer tätig werden, wenn er den Anforderungen des § 58 oder 59 genügt.
(3) 1Liegen Tatsachen vor, die besorgen lassen, dass eine als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Unternehmer bestellte Person nicht den Anforderungen des § 58 oder 59 genügt, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass der Bauherr sie durch eine geeignete Person ersetzt oder geeignete Sachverständige heranzieht. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis der Bauherr ihrer Aufforderung nachgekommen ist.
(4) Wechselt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, so hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde dies schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr für bestimmte Arbeiten die Unternehmer benannt werden.
(6) 1Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Tritt eine Personenmehrheit als Bauherr auf, so hat sie auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.
§ 58
Entwurfsverfasserin und
Entwurfsverfasser
(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach § 69a die Unterlagen, die im Fall der Baugenehmigungsbedürftigkeit als Bauvorlagen einzureichen wären, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts abhängt.
(2) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Sachkenntnis verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. 2Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. 3Diese sind für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. 4Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.
(3) Für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur bestellt werden, wer
(4) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, dürfen, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden, wenn sie
2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 3Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. 4Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. 5Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
6Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. 7Wesentliche Änderungen der nach Satz 5 bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch Dokumente nach Satz 5 nachzuweisen. 8Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig werden darf. 9Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser untersagen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 8 nicht erfüllt sind.
(5) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Innenarchitektin oder ,Innenarchitekt zu führen.
(6) 1Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks und Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden. 2Das Gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. 3 Soweit die Personen nach den Sätzen 1 und 2 Staatsangehörige aus Staaten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 sind, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 nicht vorzuliegen braucht.
(7) 1Für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 1 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung für ein in Absatz 6 Satz 1 genanntes Handwerk erfüllt. 2Ferner können als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen auch Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 4 Satz 1 bestellt werden, die in einem dieser Staaten einen Ausbildungsnachweis erworben haben, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist.
(8) Die Absätze 4 und 7 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staats- angehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit oder der Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(9) Die Absätze 3 bis 8 gelten nicht für
§ 59
Unternehmer
(1) 1Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten dem öffentlichen Baurecht entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden. 2Er hat die vorgeschriebenen Nachweise über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.
(2) Der Unternehmer muss über die für seine Arbeiten erforderlichen Sachkenntnisse, Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(3) Erfordern bestimmte Arbeiten außergewöhnliche Fachkenntnisse oder besondere Vorrichtungen, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder die oberste Bauaufsichtsbehörde allgemein durch Verordnung vorschreiben,
§ 60
- aufgehoben -
§ 61
Verantwortlichkeit für den
Zustand der baulichen Anlagen und Grundstücke
1Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. 3Wer die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich.
§ 62
Sonstige verantwortliche
Personen
Verhalten sich andere als die in den §§ 57 bis 61 genannten Personen so, dass öffentliches Baurecht verletzt wird oder eine Verletzung zu besorgen ist, so richtet sich die Verantwortlichkeit nach § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
T e i l IX
Behörden
§ 63
Bauaufsichtsbehörden
(1) 1Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr; die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 2Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Fachministerium.
(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde einer Gemeinde übertragen, wenn sie mindestens 30000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und die Voraussetzungen des § 64 erfüllt. 2Hat eine Gemeinde bis zum 1.August 1977 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen, so bleiben ihr diese Aufgaben übertragen. 3Die Übertragung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt oder die Voraussetzungen des § 64 nicht erfüllt. 4§ 14 Abs. 4 Satz 1 und § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.
§ 63 a
Übertragung der
Bauaufsicht auf Gemeinden für bestimmte bauliche Anlagen
(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann einer Gemeinde oder Samtgemeinde auf Antrag die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen für Wohngebäude geringer Höhe sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für diese Wohngebäude in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt. 2§ 63 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) In Gemeinden und Samtgemeinden, denen nach Absatz 1 Teilaufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen worden sind, genügt es, wenn anstelle von Bediensteten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 Bedienstete beschäftigt werden, die mindestens einen Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Architektur, Städtebau oder konstruktiver Ingenieurbau erworben haben.
(3) Gemeinden und Samtgemeinden, denen Teilaufgaben nach Absatz 1 übertragen worden sind, nehmen nicht die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahr.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden.
§ 64
Besetzung und Ausstattung der
Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Einrichtungen auszustatten.
(2) 1Den Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst angehören, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben. 2Ausnahmen von Satz 1 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde zulassen, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
§ 65
Aufgaben und
Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben, soweit erforderlich, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2Sie haben in diesem Rahmen auch die Verantwortlichen zu beraten.
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie üben die Fachaufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 Abs. 8 aus.
(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden aus. 2Sie kann einzelne Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf andere Behörden des Landes übertragen.
(5) Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.
(6) Ist die oberste Bauaufsichtsbehörde mangels örtlicher Zuständigkeit einer unteren Bauaufsichtsbehörde zuständig, so kann sie ihre Zuständigkeit im Einzelfall einvernehmlich auf eine untere Bauaufsichtsbehörde übertragen.
§ 66
Übertragung von Aufgaben
der Bauaufsicht auf andere Stellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann widerruflich oder befristet die Zuständigkeit für
auf eine Behörde auch eines anderen Landes oder auf eine andere Stelle oder Person übertragen, die die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, und die der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Vergütungen, Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen sowie der in § 28c genannten Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen durch Verordnung nach den Grundsätzen des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes regeln.
§ 67
- aufgehoben -
T e i l X
Genehmigungsverfahren
§ 68
Genehmigungsvorbehalt
(1) Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung), soweit sich aus Absatz 2 und den §§ 69 bis 70, 82 und 84 nichts anderes ergibt.
(2) 1Eine Erlaubnis, die in einer Verordnung nach § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6.Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), vorgesehen ist, schließt eine Baugenehmigung ein, wenn die Erlaubnis davon abhängt, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2Unberührt bleiben Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen.
§ 69
Genehmigungsfreie
Baumaßnahmen
(1) 1Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden. 2Ohne Baugenehmigung dürfen weitere im Anhang aufgeführte Baumaßnahmen im Zusammenhang mit den dort genannten baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen durchgeführt werden.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung weitere bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt freistellen, soweit sie nach Ausmaß und möglichen Auswirkungen nicht über die im Anhang genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen hinausgehen.
(3) Ohne Baugenehmigung dürfen abgebrochen oder beseitigt werden
(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen
(5) Keiner Baugenehmigung bedarf die Instandhaltung.
(6) 1Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. 2Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.
§ 69 a
Genehmigungsfreie
Wohngebäude
(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe, Nebengebäuden und Nebenanlagen für diese Wohngebäude, ausgenommen unterirdische Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche, wenn
| a) | die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist, und |
| b) | sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, |
2Wer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Halbsatz 1 oder Nr. 4 den Entwurf oder den Standsicherheitsnachweis erstellt, muss sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten ergeben, versichern, für Personenschäden mindestens zu 1.500.000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 2 Halbsatz 1 begrenzt werden. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 haben Personen, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 Sätze 1 bis 8 erfüllen, nachzuweisen, dass sie entsprechend ihrer jeweiligen Fachrichtung die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes vor Haftpflichtgefahren informiert haben; dies gilt nicht für Berufsangehörige, die ihre Tätigkeit bei der zuständigen Kammer eines anderen Bundeslandes gemeldet haben.
(1a) 1Staatsangehörige eines in § 58 Abs. 4 Satz 1 genannten Staates, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen, wenn sie
2§ 58 Abs. 4 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahmen bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind.
(3) Der Bauherr hat bei der Gemeinde einzureichen
| a) | die Voraussetzungen für die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 vorliegen, |
| b) | der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und |
| c) | die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind, |
(4) 1Die Gemeinde hat dem Bauherrn, wenn die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen will, innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 3 die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b auszustellen. 2Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht besteht nicht. 3Liegt eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht vor, so ist dies dem Bauherrn ebenfalls innerhalb der Frist nach Satz 1 mitzuteilen. 4Bestätigt die Gemeinde die Voraussetzungen nach Satz 1 oder beantragt sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, so legt sie, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung ihrer Bestätigung an den Bauherrn mit den Unterlagen nach Absatz 3 der Bauaufsichtsbehörde vor. 5Über den Antrag auf vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen zu entscheiden . 6Teilt die Gemeinde dem Bauherrn mit, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert ist, so hat sie ihm gleichzeitig die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben.
(5) 1Mit der Baumaßnahme darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 2 beim Bauherrn vorliegt. 2Will der Bauherr mit der Baumaßnahme mehr als drei Jahre, nachdem sie nach Satz 1 zulässig geworden ist, beginnen, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen.
(7) Der Entwurf einschließlich der bautechnischen Nachweise muss während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können.
(8) Der Bauherr kann verlangen, dass für Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
(9) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen.
(10) Eine nach den vorstehenden Vorschriften genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann, wenn nach ihrer Durchführung die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird, keiner Baugenehmigung.
§ 70
Genehmigungsfreie
öffentliche Baumaßnahmen
(1) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch oder die Beseitigung von Brücken, Durchlässen, Tunneln, Stützmauern sowie von Stauanlagen und sonstigen Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Gebäude, wenn die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Straßenbau-, Hafen- oder Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes oder eine untere Wasserbehörde, die wasserbautechnisch ausgebildetes Personal hat (§ 168 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes), die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch oder die Beseitigung von Betriebsanlagen der Straßenbahnen (§ 4 des Personenbeförderungsgesetzes), ausgenommen oberirdische Gebäude.
(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen
wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.
(4) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 71
Bauantrag und Bauvorlagen
(1) Der Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) 1Zum Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form des Bauantrags und der Bauvorlagen erlassen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird, soweit sich in besonderen Fällen anders nicht ausreichend beurteilen lässt, wie sie sich in die Umgebung einfügt.
§ 72
Beteiligung der Nachbarn
(1) 1Nachbarn, deren Belange eine Baumaßnahme berühren kann, dürfen den Entwurf bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einsehen. 2Dies gilt nicht für die Teile des Entwurfs, die Belange der Nachbarn nicht berühren können.
(2) 1Soll eine Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, insbesondere von den Vorschriften über die Grenzabstände, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens vier Wochen geben. 2Auch sonst kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 verfahren, wenn eine Baumaßnahme möglicherweise Belange berührt, die durch Vorschriften des öffentlichen Baurechts geschützt werden.
(3) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die betroffenen Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Unterrichtung der Nachbarn erforderlich sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Nachbarn der Baumaßnahme schriftlich zugestimmt haben.
§ 73
Behandlung des Bauantrags
(1) Die Gemeinde hat, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, den Bauantrag innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Behandlung des Bauantrags unter Angabe der Gründe ablehnen, wenn die Bauvorlagen wesentliche Mängel aufweisen.
(3) Äußert sich eine Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren beteiligt ist, nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist für ihre Stellungnahme, die einen Monat nicht überschreiten darf, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.
(4) Bedarf die Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert werden.
(5) Erhebt ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme, so hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn davon zu unterrichten.
§ 74
Bauvoranfrage; Bauvorbescheid
(1) 1Für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. 2Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist.
(2) 1Der Bauvorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. 2Im Übrigen gelten die §§ 71 bis 73, 75 und 77 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
§ 75
Baugenehmigung
(1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit die Prüfung nicht entfällt, dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2Bedarf die Baumaßnahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren, so darf die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können.
(2) 1Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden dürfen oder sollen, Werbeanlagen und Warenautomaten können widerruflich oder befristet genehmigt werden. 2Behelfsbauten dürfen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden.
(3) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.
(4) Hat ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme erhoben, so ist die Baugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen beziehen, auch ihm mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(5) Die Baugenehmigung ist auf Antrag des Bauherrn auch Nachbarn, die keine Einwendungen erhoben haben, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(6) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn und der Nachbarn.
§ 75 a
Vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für
(2) Bei Gebäuden nach Absatz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit
(3) 1Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Person erstellt sein, die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder nach § 69a Abs. 1a Satz 1 vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen darf. 2§ 58 Abs. 4 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend. 3Die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz müssen von einer Person aufgestellt sein, die den Anforderungen nach Satz 1 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder Abs. 4 entspricht. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind abweichend von Absatz 2 zu prüfen.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 2 die Prüfung von Nachweisen über die Standsicherheit anordnen, wenn besondere statisch-konstruktive Nachweise oder Maßnahmen insbesondere wegen des Baugrundes erforderlich sind.
(5) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt auch für die Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die nach Durchführung dieser Maßnahme bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind oder werden.
(6) Über erforderliche Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften, die nach Absatz 2 nicht geprüft werden, wird auf besonderen Antrag entschieden.
(7) Bauabnahmen erstrecken sich nicht auf die Anforderungen, deren Einhaltung nicht zu prüfen ist.
(8) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen
| a) | die Voraussetzungen für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren vorliegen, |
| b) | der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht, soweit die Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem öffentlichen Baurecht nach Absatz 2 eingeschränkt ist, und |
| c) | die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind, soweit die Prüfung der Unterlagen nach Absatz 2 eingeschränkt ist, sowie, |
§ 75 b
Weitere Vereinfachungen
(1) 1In Verfahren nach den §§ 75 und 75a entfällt die Prüfung von Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom 12.August 2004 (BGBl. I S.2179). 2Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers darüber einzureichen, dass der Entwurf diesen Anforderungen entspricht.
(2) 75a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bauherr im Bauantrag die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung beantragt.
§ 76
Teilbaugenehmigung
(1) 1Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich zugelassen werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). 2§ 75 gilt sinngemäß.
(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile der Baumaßnahme, auch wenn sie schon durchgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sie sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen als erforderlich herausstellen.
§ 77
Geltungsdauer
§ 78
Durchführung
genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen
(1) 1Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden. 2Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt worden ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass die Absteckung der Grundfläche der baulichen Anlage und deren Höhenlage vor Baubeginn von ihr abgenommen werden müssen.
§ 79
Bauüberwachung
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde überwacht, soweit erforderlich, die Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen. 2Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. 3Sie kann verlangen, dass Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(2) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen können Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, in Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in Bautagebücher und in vorgeschriebene andere Aufzeichnungen verlangen. 2Sie dürfen Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen oder prüfen lassen. 3Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr vom Bauherrn ein amtlicher Nachweis eines Katasteramtes, einer anderen zu Vermessungen für die Einrichtung und Fortführung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters befugten behördlichen Vermessungsstelle, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs darüber vorgelegt wird, dass die Abstände sowie die Grundflächen und Höhenlagen eingehalten sind.
(4) 1Ist für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ein Nachweis über den Wärmeschutz erforderlich, so hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde spätestens vor Ingebrauchnahme der baulichen Anlage eine Bescheinigung einer oder eines Sachverständigen darüber vorzulegen, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Nachweis über den Wärmeschutz durchgeführt worden sind. 2Die Sachverständigen müssen die Anforderungen an Entwurfsverfasser (§ 58 Abs. 3 oder 8) erfüllen.
§ 80
Bauabnahmen
(1) Soweit es bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen zur Wirksamkeit der Bauüberwachung, namentlich zur Beurteilung kritischer Bauzustände, erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung oder Typengenehmigung, aber auch noch während der Baudurchführung die Abnahme
angeordnet werden.
(2) 1Bei der Rohbauabnahme müssen alle Teile der baulichen Anlage sicher zugänglich sein, die für die Standsicherheit, den Brandschutz sowie den Schall- und Wärmeschutz wesentlich sind. 2Sie sind, soweit möglich, offen zu halten, damit Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
(3) 1Der Bauherr hat rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahmen gegeben sind. 2Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen die für die Abnahmen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Rohbauabnahme muss über die Tauglichkeit der Schornsteine oder anderen Abgasanlagen, zur Schlussabnahme muss über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen die Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters vorliegen.
(5) 1Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden, außer wenn die Mängel geringfügig sind. 2Über die Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen (Abnahmeschein).
(6) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Bauarbeiten erst nach einer gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angeordneten Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. 2Sie kann aus Gründen des § 1 Abs. 1 auch verlangen, dass eine bauliche Anlage erst nach der Schlussabnahme in Gebrauch genommen wird.
§ 81
Einschränkung der
Prüfung im Baugenehmigungsverfahren und der Bauüberwachung
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass
soweit Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht zu erwarten sind oder Verantwortliche nach § 57, 58 oder 59 die Gewähr dafür bieten, dass das öffentliche Baurecht eingehalten wird.
(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, welche Anforderungen die Verantwortlichen zu erfüllen haben und wie nachgewiesen wird, dass diese Anforderungen erfüllt sind. 2Sie kann dabei insbesondere
§ 82
Bauaufsichtliche Zustimmung
(1) 1Wenn der Bund oder ein Land Bauherr ist und durch Bedienstete mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht, tritt an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde. 2Dies gilt entsprechend für Baumaßnahmen anderer Bauherren, wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen oder die Klosterkammer Hannover nach Satz 1 tätig wird.
(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2§ 71 Abs. 2 und 3, §§ 72, 73 Abs. 2 bis 5, §§ 74 und 75, §§ 76, 77 und 78 Abs. 1 gelten für das Zustimmungsverfahren sinngemäß. 3Die Gemeinde ist, soweit nicht andere Vorschriften eine weitergehende Beteiligung erfordern, zu der Baumaßnahme zu hören.
(3) 1Im Zustimmungsverfahren wird die Baumaßnahme nur auf ihre Vereinbarkeit mit
geprüft und, falls erforderlich, die Entscheidung nach § 13 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes getroffen. 2Wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht, entfällt auch die Prüfung nach Nummer 1, nicht jedoch die Prüfung nach § 47 Abs. 6. 3Soweit es der Bauherr verlangt, ist ohne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 über die Vereinbarkeit der Baumaßnahme mit öffentlichem Baurecht zu entscheiden.
(4) 1Baumaßnahmen, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Zustimmung nach Absatz 1. 2Sie sind stattdessen der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(5) Eine Bauüberwachung und Bauabnahmen durch Bauaufsichtsbehörden finden in Fällen der Absätze 1 und 4 nicht statt.
§ 83
Typenprüfung
(1) 1Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden (Typenprüfung). 2Fliegende Bauten (§ 84) unterliegen nicht der Typenprüfung.
(2) 1Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von Prüfämtern für Baustatik durchgeführt. 2Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die Ausführung dem öffentlichen Baurecht entspricht, ist dies durch Bescheid festzustellen. 3Diese Bescheide dürfen nur widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. 4Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. 5§ 71 Abs. 2 und § 77 Satz 4 gelten sinngemäß.
(3) Ein Bescheid über eine Typenprüfung macht die Baugenehmigung nicht entbehrlich.
(4) Bescheide über Typenprüfungen von Behörden anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.
§ 84
Genehmigung fliegender Bauten
(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. 2Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten nicht als fliegende Bauten.
(2) 1Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. 2Ein fliegender Bau darf jedoch zum Gebrauch nur aufgestellt werden, wenn für diesen eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. 3 Keiner Ausführungsgenehmigung bedarf es
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt, welche Bauaufsichtsbehörde für Ausführungsgenehmigungen zuständig ist.
(4) 1Die Ausführungsgenehmigung wird auf schriftlichen Antrag für eine bestimmte Frist, längstens für fünf Jahre, erteilt. 2Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. 3Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung werden in einem Prüfbuch erteilt, dem eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist.
(5) 1Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines fliegenden Baues an Dritte der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) 1Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muss rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden. 2Diese Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme). 3Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Gebrauchsabnahme verzichten.
(7) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat die notwendigen Auflagen zu machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch fliegender Bauten zu untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, besonders weil die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. 2Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen. 3Das Prüfbuch ist einzuziehen und der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(8) 1Bei fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde weitere Abnahmen durchführen. 2Das Ergebnis dieser Abnahmen ist in das Prüfbuch einzutragen.
(9) § 69 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 77 Satz 4, § 80 Abs. 3 und 5 sowie § 81 gelten sinngemäß.
(10) Die Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.
T e i l XI
Sonstige Vorschriften über die
Bauaufsicht
§ 85
Ausnahmen
(1) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(2) Eine Ausnahme wird, wenn eine Baugenehmigung oder eine Entscheidung nach § 74, 76, 82, 83 oder 84 von ihr abhängt, durch die Baugenehmigung oder die andere Entscheidung zugelassen, anderenfalls durch besondere schriftliche Entscheidung.
(3) Über Ausnahmen für die in § 82 genannten Baumaßnahmen entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Ausnahmen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 86
Befreiungen
(1) Von Vorschriften dieses Gesetzes oder von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes kann auf ausdrücklichen Antrag Befreiung erteilt werden, wenn
(2) 1§ 85 Abs. 2 bis 4 gilt für Befreiungen entsprechend. 2Es ist anzugeben, von welchen Vorschriften und in welchem Umfang Befreiung erteilt wird.
§ 87
Regelmäßige
Überprüfung
Soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 zu sichern, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde allgemein durch Verordnung oder die untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall eine regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch Sachkundige, Sachverständige oder amtlich anerkannte Sachverständige vorschreiben und Art, Umfang, Häufigkeit und Nachweis der Überprüfung näher regeln.
§ 88
Betreten der Grundstücke
und der baulichen Anlagen
1Bedienstete und sonstige Beauftragte der in § 63 genannten Behörden dürfen in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen betreten. 2Sind die Wohnungen in Gebrauch genommen, so dürfen sie gegen den Willen der Betroffenen betreten werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§ 89
Baurechtswidrige Zustände,
Bauprodukte und Baumaßnahmen
(1) 1Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. 2Sie kann namentlich
(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Anordnungen an die Personen zu richten, die nach den §§ 57 bis 62 verantwortlich sind. 2Nach Maßgabe der §§ 8, 80 bis 86 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann sie auch nicht verantwortliche Personen in Anspruch nehmen. 3Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde soll vor Anordnungen nach Absatz 1 die Angelegenheit mit den Betroffenen erörtern, sofern die Umstände nicht ein sofortiges Einschreiten erfordern.
(4) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe der §§ 64 bis 74 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Zwangsmittel anwenden. 2Sie kann ferner bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen oder Arbeitsstellen versiegeln und Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 erforderlich ist.
§ 90
- aufgehoben -
§ 91
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist. 2Ein Bußgeld darf jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die örtliche Bauvorschrift für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.
(5) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 8 bis 13 sowie nach Absatz 3 können mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
(6) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 11 und 12 können die dort bezeichneten Bauprodukte eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 92
Baulasten
(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben (Baulasten). 2Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
(2) 1Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen, beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird. 2Die öffentliche Beglaubigung nach Satz 1 kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Baulast verzichten, wenn ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 2Sie hat unter dieser Voraussetzung auf Antrag eines Beteiligten auf die Baulast zu verzichten. 3Vor dem Verzicht sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu hören; die Frist zur Äußerung beträgt zwei Wochen. 4Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. 5Von der Eintragung sind die Eigentümer des belasteten Grundstücks und der begünstigten Grundstücke zu benachrichtigen.
§ 93
Baulastenverzeichnis
(1) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
(2) In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
(3) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen und sich Auszüge erteilen lassen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die Einrichtung des Baulastenverzeichnisses und das Eintragungsverfahren näher regeln.
§ 94
- aufgehoben -
T e i l XII
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 95
Verordnungen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Vorschriften zur näheren Bestimmung der allgemeinen Anforderungen nach den §§ 1, 5 bis 23, 30 bis 49 und 53 erlassen.
(2) Für bestimmte bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung (§ 51) kann die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verordnung
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung
(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6.Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl. I S. 2304), erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden. 2Sie kann die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen und Gebühren regeln sowie Zuständigkeiten auf Behörden übertragen, die nicht Bauaufsichtsbehörden sind.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der nach § 69a Abs. 3 einzureichenden Unterlagen erlassen.
§ 95 a
Bekanntmachung abweichender
Zuständigkeiten
Die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 63 Abs. 2, § 63a Abs. 1, § 66 Abs. 2 und § 84 Abs. 3 ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
§ 96
Technische Baubestimmungen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 1 dienen, als Technische Baubestimmungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt machen.
(2) 1Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. 2Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des § 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 24 Abs. 3 und § 27 bleiben unberührt.
§ 97
Verfahren beim Erlass
örtlicher Bauvorschriften
(1) 1Örtliche Bauvorschriften werden als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlassen. 2Die Vorschriften für das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gelten einschließlich der Vorschriften über die Folgen von Verfahrensmängeln entsprechend; § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 3Anforderungen in örtlichen Bauvorschriften können auch in zeichnerischer Form gestellt werden.
(2) Ist anstelle einer Gemeinde eine andere Körperschaft für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig, so gilt dies auch für den Erlass örtlicher Bauvorschriften.
§ 98
Örtliche Bauvorschriften in
Bebauungsplänen
Örtliche Bauvorschriften (§ 56) können in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuchs als Festsetzungen aufgenommen werden.
§ 99
Anforderungen an bestehende und
genehmigte bauliche Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die vor dem 1.Januar 1974 rechtmäßig errichtet oder begonnen wurden oder am 1.Januar 1974 aufgrund einer Baugenehmigung oder Bauanzeige errichtet werden dürfen, brauchen an Vorschriften dieses Gesetzes, die vom bisherigen Recht abweichen, nur in den Fällen der Absätze 2 bis 4 angepasst zu werden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Wird eine bauliche Anlage geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch von der Änderung nicht betroffene Teile der baulichen Anlage angepasst werden, wenn sich die Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr als 20 vom Hundert erhöhen.
(4) 1Soweit bauliche Anlagen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen sind, können nach bisherigem Recht erteilte Baugenehmigungen ohne Entschädigung widerrufen werden. 2Dies gilt sinngemäß für Vorbescheide und Bauanzeigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Anpassung baulicher Anlagen an Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen.
§ 100
Übergangsvorschriften
(1) 1Für die vor dem 31.Dezember 2002 eingeleiteten Verfahren sind weiterhin die bis zum 30.Dezember 2002 geltenden, durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Baurechts vom 11.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.796) geänderten Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. 2Für die am 31.Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 69a Abs. 4 Satz 5, § 72 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 3 und 4 sowie § 92 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 3Soweit für die am 31.Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b und § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13.Mai 2009 (Nds.GVBl. S.191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Nachweise im Sinne des § 69a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und des § 75a Abs. 3 Sätze 1 und 3 dürfen auch von Personen aufgestellt werden, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungsverordnung vom 15.Mai 1986 (Nds.GVBl. S.153), geändert durch Verordnung vom 15.Oktober 1986 (Nds.GVBl. S.340), haben.
(3) Nachweise im Sinne des § 69a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und des § 75a Abs. 3 Satz 1 dürfen auch von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 Nr. 3 erfüllen, aufgestellt werden, wenn der Bauantrag oder, in den Fällen des § 69a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der Entwurf bis zum 31.Dezember 2006 bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht.
(4) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden, die am 30.Juni 1995 zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf-, oder Überwachungsstellen nach § 28c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4.
(5) Wer seit dem 1.Januar 1971 in Ausübung seines Berufes ständig andere als die in § 58 Abs. 9 Nr. 2 genannten Entwürfe verfasst hat, darf weiterhin bis zum 31.Dezember 2020 entsprechende Entwürfe verfassen, wenn diese Befugnis durch die seinerzeit zuständige obere Bauaufsichtsbehörde nach § 100 in der bis zum 30.Juni 1995 geltenden Fassung vom 6.Juni 1986 (Nds.GVBl. S.157) erteilt worden ist.
§ 101
- aufgehoben -
§ 102
In-Kraft-Treten
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. 2Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen und örtlichen Bauvorschriften treten jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
Übersicht
1. Gebäude
| 1.1 | Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³ - im Außenbereich nicht mehr als 20 m³ - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69 a genehmigungsfrei sind, |
| 1.2 | Gebäude bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstätten haben, |
| 1.3 | Gewächshäuser mit nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich mit nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, |
| 1.4 | Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, |
| 1.5 | Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz, |
| 1.6 | Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, bis 20 m² Grundfläche, |
| 1.7 | Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhalten werden. |
2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
| 2.1 | Feuerungsanlagen, ausgenommen Schornsteine, |
| 2.2 | Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden, |
| 2.3 | Wärmepumpen, |
| 2.4 | Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen, |
| 2.5 | Blockheizkraftwerke in Gebäuden. |
3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
| 3.1 | Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerbeständig sein müssen, oder Gebäudetrennwände geführt werden, |
| 3.2 | Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas oder Wärme, |
| 3.3 | Brunnen, |
| 3.4 | Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in genehmigten Gebäuden, |
| 3.5 | Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens täglich 8 m³ häusliches Schmutzwasser, |
| 3.6 | Sanitärinstallationen, wie Toiletten, Waschbecken oder Badewannen, in Wohngebäuden und Wohnungen, |
| 3.7 | Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen, |
| 3.8 | bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, wenn sie eine Grundfläche von höchstens 20 m² und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben. |
4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
| 4.1 | Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Fernsprechleitungen, |
| 4.2 | Antennen, die einschließlich der Masten nicht höher als 10 m sind, und zugehörige Versorgungseinheiten bis 20 m3 Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen); genehmigungsfrei ist auch die mit der Errichtung und Nutzung solcher Antennenanlagen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen diese errichtet werden, |
| 4.3 | ortsveränderliche Antennenanlagen, die für höchstens drei Monate aufgestellt werden, |
| 4.4 | Sirenen und deren Masten, |
| 4.5 | Signalhochbauten der Landesvermessung, |
| 4.6 | Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen, |
| 4.7 | Fahnenmasten, |
| 4.8 | Blitzschutzanlagen. |
5. Behälter
| 5.1 | Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe - ausgenommen Jauche und Gülle - bis 1 m³ Behälterinhalt, in Gebäuden oder im Erdreich auch mit mehr als 1 m³ Behälterinhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen; in Gebäuden oder Brandabschnitten, in denen mehr als 5000 l Heizöl gelagert werden, dürfen Behälter für Heizöl nur in den dafür genehmigten Räumen aufgestellt werden, |
| 5.2 | Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe, |
| 5.3 | Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t; unberührt bleiben Vorschriften, nach denen vor Inbetriebnahme solcher Behälter deren ordnungsgemäße Aufstellung bescheinigt werden muss, |
| 5.4 | Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt, |
| 5.5 | transportable Behälter für feste Stoffe, |
| 5.6 | Behälter bis 50 m³ Rauminhalt und bis 3 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nicht für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe, insbesondere Jauche und Gülle, bestimmt sind. |
| 5.7 | Behälter für Regenwasser bis 50 m³ Rauminhalt. |
6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe
| 6.1 |
Einfriedungen bis 1,80 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 16, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, |
| 6.2 | Stützmauern bis 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 16, |
| 6.3 | offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, |
| 6.4 | Durchlässe und Brücken bis 5 m Lichtweite. |
7. Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen
| 7.1 | Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der Herstellung von Teichen dienen oder nicht mehr als 300 m² Fläche haben, |
| 7.2 | künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 15 m³ Rauminhalt, |
| 7.3 | Erkundungsbohrungen. |
8. Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen
| 8.1 | Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen, |
| 8.2 | Wochenendhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen. |
9. Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
| 9.1 | Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen, |
| 9.2 | Vorrichtungen zum Teppichklopfen und Wäschetrocknen, |
| 9.3 | bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von genehmigten Sport- und Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude, Tribünen, Flutlichtanlagen und Ballfangzäune, |
| 9.4 | bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf genehmigten Abenteuerspielplätzen, |
| 9.5 | bauliche Anlagen für Trimmpfade, |
| 9.6 | Sprungschanzen bis 10 m Höhe, |
| 9.7 | Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, |
| 9.8 | luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche für Schwimmbecken, die nach Nummer 9.7 genehmigungsfrei sind, |
| 9.9 | Sprungtürme und Rutschbahnen bis jeweils 10 m Höhe in genehmigten Freibädern, |
| 9.10 | Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern, |
| 9.11 | Wildfütterungsstände, |
| 9.12 | Hochsitze mit einer Nutzfläche bis 4 m², |
| 9.13 | Loipen und die dazugehörigen baulichen Anlagen, ausgenommen Gebäude. |
10. Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder
| 10.1 | Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m², |
| 10.2 | vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind, |
| 10.3 | Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, |
| 10.4 | Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden, |
| 10.5 | Warenautomaten, |
| 10.6 | Hinweisschilder an öffentlichen Straßen über das Fahrverhalten, |
| 10.7 | Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Lehrpfade und über die nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft, |
| 10.8 | Werbeanlagen bis 10 m Höhe an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. |
11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen
| 11.1 | Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden, |
| 11.2 | Gerüste, |
| 11.3 | Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, |
| 11.4 | vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche, fortwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Erzeugnisse, wie Kartoffel-, Rübenblatt- und Strohmieten, |
| 11.5 | Zelte, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden, |
| 11.6 | Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für höchstens drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten, |
| 11.7 | Zelte, die fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m², |
| 11.8 | bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten nur vorübergehend errichtet werden und die keine fliegenden Bauten sind, |
| 11.9 | bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten, |
| 11.10 | bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger dienen und nicht fest mit dem Boden verbunden sind, ausgenommen Gebäude, |
| 11.11 | Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben, |
| 11.12 | Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, bis 5 m Höhe, mit einer Grundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m, |
| 11.13 | Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen und gewerblich genutzten Flächen, außer im Außenbereich. |
12. Tragende und nichttragende Bauteile
| 12.1 | Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Treppen - ausgenommen Außenwände, Gebäudetrennwände und Dachkonstruktionen - in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen, jedoch nicht in Hochhäusern, |
| 12.2 | Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerbeständig oder feuerhemmend sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden, |
| 12.3 | Verkleidungen und Dämmschichten in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen, |
| 12.4 | Verkleidungen und Dämmschichten, die weder schwer entflammbar noch nicht brennbar sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden. |
13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer
| 13.1 | Öffnungen für Fenster und Türen in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen, |
| 13.2 | Fenster und Türen innerhalb vorhandener Öffnungen, |
| 13.3 | Fenster- und Rollläden, |
| 13.4 | Außenwandverkleidung, Verblendung und Verputz fertig gestellter baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben, |
| 13.5 | Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechselt werden, |
| 13.6 | Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen. |
14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
| 14.1 | Bauliche Anlagen aufgrund eines Flurbereinigungsplans oder eines im Flurbereinigungsverfahren vorläufig festgestellten Wege- und Gewässerplans, ausgenommen Gebäude, Brücken und Stützmauern, |
| 14.2 | Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen, |
| 14.3 | Regale, insbesondere Hochregale, |
| 14.4 | Denkmale und Skulpturen bis 3 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen, |
| 14.5 | bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind, |
| 14.6 | Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Einstellplätze, |
| 14.7 | Fahrradabstellanlagen, ausgenommen notwendige Fahrradabstellanlagen; Gebäude müssen jedoch an mindestens einer Seite vollständig offen sein, |
| 14.8 | Fahrzeugwaagen, |
| 14.9 | land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke bis 3,50 m Fahrbahnbreite sowie Rückewege, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, |
| 14.10 | Lager- und Abstellplätze für die Anzucht und den Handel mit Pflanzen und Pflanzenteilen, |
| 14.11 | Personenaufzüge, die zur Beförderung von nur einer Person bestimmt sind, |
| 14.12 | Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m² nicht überschreitet. |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |