Auf Grund des § 95 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 252), wird verordnet:
§ 1
Anerkennungsvoraussetzungen
(1) 1Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle setzt voraus, daß eine ausreichende Zahl von Personen mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung beschäftigt wird und eine Person die Leitung oder die stellvertretende Leitung hauptberuflich wahrnimmt (hauptberuflich leitende Person). 2Diese Person muß ein für den jeweiligen Tätigkeitsbereich geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und
verfügen. 3Die Bestellung einer Person für die stellvertretende hauptberufliche Leitung kann verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist. 4Für diese Aufgabe kann die Bestellung einer zweiten Person verlangt werden, wenn nur die Stellvertretung hauptberuflich tätig ist. 5Die hauptberuflich leitende Person und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) 1Die hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
2Satz 1 Nr. 2 gilt auch im Fall entsprechender Feststellungen anderer Staaten.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner über
verfügen.
(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für den jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss bildet. 2Er unterstützt die hauptberuflich leitenden Personen der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse, und spricht Empfehlungen aus. 3Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie eine hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. 4Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
§ 2
Antrag, Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde) mit folgenden Unterlagen zu beantragen:
(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für einzelne oder mehrere Bauprodukte und Bauarten erfolgen.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) 1Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin unverzüglich den Eingang des Antrags und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. 2Die Eingangsbestätigung muss enthalten
3Die Anerkennungsbehörde stimmt die Einzelheiten für die Überprüfung bei der Antragstellerin und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin ab. 4Sie teilt der Antragstellerin so schnell wie möglich mit, ob und welche Mängel in den Unterlagen und Angaben vorhanden sind.
(5) 1Sind der Antrag, die Unterlagen oder die Angaben unvollständig oder weisen sie sonst einen erhebliche Mangel auf und wird der Mangel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Frist nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Die Anerkennungsbehörde hat die Antragstellerin auf die Folgen der Nichtbeseitigung des Mangels nach Satz 1 bei der Bestimmung der Frist hinzuweisen.
(6) 1Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Angaben sowie dem Abschluss der Überprüfungen und Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. 2Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. 3Im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 4Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden
§ 3
Weitere Niederlassungen
1Die Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle bedarf der Anerkennung der Anerkennungsbehörde. 2Die §§ 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die im Verfahren nach § 2 Abs. 1 für die Anerkennung der Prüf- oder Überwachungsstelle bereits vorgelegten Unterlagen nicht erneut vorgelegt werden müssen, soweit die Ausstattung der Zweitniederlassung nicht von der Ausstattung der bereits anerkannten Prüf- oder Überwachungsstelle abweicht. 3Für die Zweitniederlassung einer anerkannten Zertifizierungsstelle ist das erstmalige Tätigwerden der Anerkennungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. 4Die Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle muss die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 erfüllen. 5Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
§ 4
Allgemeine Pflichten
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
§ 5
Besondere Pflichten
(1) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) 1Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben in Tätigkeitsberichten mindestens zu dokumentieren:
2Die Berichte sind von der hauptberuflich leitenden Person zu unterzeichnen. 3Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 6
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Liegen Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der hauptberuflich leitenden Person vor, so kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel dieser Person stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Stelle
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Hannover, den 14. Februar 1997
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