Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Fördergrundsätze über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von modellhaften Maßnahmen zur Belebung der Innenstädte durch private Initiativen
Erl. d. MS v. 13.6.2007 - 502.11-21191-1.3.4 (Nds.MBl. Nr.8/2008 S.350) - VORIS 21074 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Bildung von Immobilien- und Standortgemeinschaften, in denen sich Grund- und Immobilieneigentümerinnen, Grund- und Immobilieneingentümer, Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen. Freiberufler und andere Nutzerinnen und Nutzer mit dem Ziel zusammenschließen, sich in der Gemeinde eigenverantwortlich aktiv an der Strukturverbesserung und der städtebaulichen Aufwertung des Projektgebietes zu beteiligen und ein nachhaltiges Engagement sicherzustellen.

1.1.1 Ziel der Modellförderung ist es,

- beispielhafte und innovative Konzepte zur Standortentwicklung zu entwickeln und insbesondere privatwirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen anzustoßen,
- die Nutzungsvielfalt, Wettbewerbsfähigkeit, Vitalität und Identifikation zu stärken,
- kooperative Verfahren zu entwickeln, die Grund- und Immobilieneigentümer, Grund- und Immobiliengentümerinnen, Dienstleisterinnen, Dienstleister, Handel, Gewerbe und Nutzerinnen und Nutzer im Projektgebiet sowie Dritte im eigenverantwortlichem und koordiniertem Handeln unterstützen,
- günstige Rahmenbedingungen für private Investitionen zu schaffen,
- dem Gebäudeleerstand entgegenzuwirken und
- Maßnahmen und Instrumente freiwilliger Partnerschaften vor Ort zu erproben.

Damit sollen niedersächsische innerstädtische Zentren oder deren Teilbereiche als Standorte für Einzelhandel und Dienstleistungen nachhaltig stabilisiert und weiterentwickelt werden.

1.1.2 Mit dieser Modellförderung soll ein Anreiz für verschiedene, vielfältige Ideen gegeben werden, um die unter-schiedlichen Situationen vor Ort berücksichtigen zu können.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die Förderung kann insbesondere gewährt werden für

2.1 die Moderation und Organisationsentwicklung,
2.2 die Erstellung von Konzepten zur Standortentwicklung im Projektgebiet,
2.3 die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Projektgebietes i.S. der Zielsetzung des Landes.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

3.1 private Initiativen i.S. der §§ 171 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) im Projektgebiet,

3.2 Gemeinden.

3.2.1 Gemeinden können alleiniger Träger einer Maßnahme sein.

3.2.2 Als Erstempfänger haben sie außerdem die Möglichkeit, die Zuwendung unter den Voraussetzungen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger im Projektgebiet weiterzuleiten. Letztempfänger sind natürliche Personen oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts i.S. von Nummer 3.1.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Projekt muss sich i.S. der §§ 171 ff. BauGB in die städtebaulichen Planungen der Gemeinde einfügen.

4.2 Mit Blick auf eine zielgerechte Umsetzung ist das Projektgebiet so abzugrenzen, dass die private Initiative auch handlungsfähig ist.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung beträgt maximal 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Der Anteil der privaten Fördermittel an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben soll 20 v.H. nicht unterschreiten.

5.4 Der Förderzeitraum soll ein Jahr nicht überschreiten.

5.5 Die Höhe der Zuwendung soll im Einzelfall 10.000 EUR, bei Gemeinden 25.000 EUR nach VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO, nicht unterschreiten.

Eine Ausnahme von den genannten Bagatellgrenzen wird im Einzelfall zugelassen, wenn das Projekt unter Berücksichtigung der Gemeindegröße und des Projektgebietes (Nummer 4.2) i.S. der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 zur Evaluation (Nummer 6.5) besonders geeignet ist.

5.6 Zuwendungsfähig sind nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides nur durch Rechnung belegte Ausgaben.

5.7 Nicht förderfähig sind Ausgaben für:

- Marketingmaßnahmen z.B. für den Tourismus,
- Mieten, Werbung (außer für das Projekt), Maklertätigkeiten,
- Maßnahmen, die gleichzeitig aus dem Projekt „Ab in die Mitte” oder aus Fördermitteln der Städtebauförderung bezuschusst werden.

5.8 Die Förderung eines Teilprojekts aus der beantragten Gesamtmaßnahme ist möglich.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das MS.

6.3 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen und Angaben zu stellen:

- Zielsetzung der privaten Initiative,
- Beschreibung des Standortes und seines Umfeldes,
- Organisationsstand der privaten Initiative,
- Stand des Einvernehmens mit der Gemeinde mit geeigneten Nachweisen,
- Beschreibung der Maßnahme einschließlich Kostendarstellung,
- Übersicht mit Nachweisen zur Eigenfinanzierung und beantragter Fördersumme.

Einheitliche Vordrucke zur Beantragung der Förderung werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

Die Bewerbung für die Fördermittel erfolgt im Rahmen eines Wettbewerbs. Die Teilnahme am Wettbewerb ist erforderlich. Teilnehmen können private Inititativen i.S. der §§ 171 ff. BauGB und Gemeinden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Vergabe der Fördermittel auf der Grundlage der Empfehlung einer Jury. Mitglieder der Jury sind Vertreterinnen und Vertreter der Bereiche Städtebau und Wirtschaft, der Verbände und der LReg.

6.4 Eine Ausnahme von dem Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach den VV/VV-Gk zu § 44 LHO gilt nach Auswahl durch die Jury und schriftlicher Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde als erteilt.

6.5 Die Teilnehmer am Förderprogramm legen mit dem Verwendungsnachweis einen Erfahrungsbericht zur Modellförderung vor, der dem MS als Grundlage für eine Evaluation dient.

6.6 Sofern die Zuwendungsmittel an Dritte nach Nummer 3.3.2 weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

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