Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsisches Gesetz zur Durchführung des Baugesetzbuchs (NBauGBDG)
Vom 13. Mai 2009 (Nds.GVBl. Nr.11 S.169) - VORIS 21074 -

Schulrecht

§ 1
Vorhaben im Außenbereich

Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 13. Mai 2009

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