Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Erneuerung und Entwicklung städtischer Gebiete
RdErl. d. MS v. 10.8.2007 - 501.11-01224-06.01 (Nds.MBl. Nr.34/2007 S.829) - VORIS 21075 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln der EG (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - EFRE -) im Rahmen der Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” Zuwendungen für Vorhaben zur Umsetzung der Aktionsleitlinien der EU-Kommission [„Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen" - Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - KOM (2006) 385]. Ziel ist die Stärkung der Städte als Arbeits- und Wohnstandort und als Impulsgeber für die umliegende Region sowie die nachhaltige Erhöhung der städtischen Leistungskraft und des sozialen Zusammenhalts in der Stadt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG), insbesondere:

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1),
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 210 S.1).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz” bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB -").

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Förderrichtlinie und der in der Anlage befindlichen Qualitätskriterien. Insbesondere begründet die Entscheidung über die grundsätzliche Berücksichtigung eines Zuwendungsempfängers mit Fördermitteln nach Nummer 7.2.1 keinen Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Vorhaben der nachhaltigen Stadtentwicklung einschließlich der Verbesserung des Wohnumfeldes mit regionalwirtschaftlichen Effekten sowie der Errichtung für die Stadt(teil)- oder Regionsentwicklung wichtiger Infrastrukturen zur Nutzung endogener Potentiale. Die Vorhaben müssen den Zielen und Zwecken des integrierten städtischen Entwicklungs-/Wachstumskonzepts entsprechen.

Die Förderung kann insbesondere für folgende Vorhaben gewährt werden:

2.1.1 Erhaltung und Erneuerung des kulturellen Erbes der Städte,
2.1.2 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur z.B. Ausbau und Sanierung stadttechnischer Infrastruktur als Voraussetzung für Gewerbe und Dienstleistungen am Standort, Imageverbesserung und Attraktivitätssteigerung von Geschäftsstraßen,
2.1.3 Entwicklung und Reaktivierung brachliegender Industrie-, Sport- und Gewerbeflächen sowie ehemals genutzter Liegenschaften von Bahn, Post, Militär oder Polizei,
2.1.4 Abriss verfallener Gebäude, Entwicklung erhaltenswerter, aber extensiv genutzter Bausubstanz,
2.1.5 Maßnahmen zur Stadtbildpflege, Maßnahmen zur Gestaltung von öffentlichen Freiräumen, wie Plätzen, Straßen, Gewässern und Parkanlagen, Entsiegelung von Flächen, Wohnumfeldgestaltung,
2.1.6 Schaffung von Infrastrukturen zur Umsetzung integrierter Umweltschutzmaßnahmen,
2.1.7 Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur,
2.1.8 Verbesserung der sozialen und kulturellen Infrastruktur i.S. von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen nach der Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -, z.B. durch Schaffung und Erweiterung von Einrichtungen für Kinder- und Jugendarbeit, für Frauen und Mädchen sowie für ältere Menschen und Behinderte, Neuschaffung, Sanierung und Erweiterung von Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Begegnungsstätten, Gesundheits- und Bildungszentren, Beratungs-/ Informationsstellen und Stadtteilbüros,
2.1.9 Stadtteilmanagement, soweit nach der R-StBauF förderbar,
2.1.10 Fortschreibung von integrierten Stadt(teil)entwicklungskonzepten mit Bürgerinnen und Bürgern, Maßnahmen zur Information und Publizität der Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Stadt(teil)-entwicklungskonzepte,
2.1.11 kriminalpräventive Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit im Wohnumfeld und im öffentlichen Raum,
2.1.12 städtebauliche Rahmenplanung, städtebauliche Wettbewerbe, Studien und Gutachten, Bauleitplanung,
2.1.13 Aufstellung und Fortschreibung des Sozialplans,
2.1.14 sonstige weitere Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen einschließlich Einzelmaßnahmen zur Vorbereitung derartiger Vorhaben.

2.2 Nicht gefördert werden Vorhaben, die mit EU-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

a) Gemeinden, im Falle der Aufgabenübernahme von Mitgliedsgemeinden auch Samtgemeinden,
b) Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Planungsverbände), die im Rahmen regionalisierter Teilbudgets die Koordinierung von Antragstellung, Prüfung und Abwicklung für mehrere gemeindliche Vorhaben in Übereinstimmung mit den Vorhabenträgern übernommen haben und in die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers nach dieser Richtlinie eintreten.

Die Städte, die bereits im Rahmen der EFRE-Ziel-2-Förderung „Erneuerung städtischer Problemgebiete” (2000 bis 2006) EU-Fördermittel für städtebauliche Maßnahmen erhalten haben, können mit dem bereits geförderten Gebiet nicht ein weiteres Mal berücksichtigt werden.

Ist zur Erreichung der Ziele und Zwecke des integrierten städtischen Entwicklungs-/Wachstumskonzeptes eine Beteiligung Dritter an dem Vorhaben zweckmäßig, kann der Zuwendungsempfänger im Rahmen vertraglicher Regelungen (z.B. städtebauliche Verträge, öffentlich-private Partnerschaften) Finanzierungsmittel bzw. Leistungen von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten Rechts (private Kofinanzierung) sowie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts einwerben und die nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung im Rahmen der Vertragsregelungen einsetzen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Grundlage der Förderung bildet ein vom Zuwendungsempfänger vorzulegendes integriertes städtisches Entwicklungs-/Wachstumskonzept, in dem die Ausgangssituation der Gemeinde (Stärken und Schwächen), die beabsichtigten Ziele und Wirkungen, die geplanten Vorhaben (auch anderer Finanzierungsträger) sowie die voraussichtlich entstehenden Kosten und die Finanzierung (einschließlich privater Kofinanzierung) dargestellt werden.

4.2 Die beantragten Vorhaben müssen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung berücksichtigen und insbesondere den gleichberechtigten Zugang von behinderten Menschen gewährleisten. Ferner müssen die beantragten Vorhaben zur Chancengleichheit von Frauen und Männern beitragen. Geschlechtspezifische Unterschiede sind bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zu berücksichtigen (Gender Mainstreaming).

4.3 Die Gemeinde hat das zur Förderung vorgesehene Gebiet durch Beschluss festzulegen. Es kann sich hierbei sowohl um ein bereits festgelegtes städtisches Erneuerungsgebiet i.S. der §§ 136 bis 164 und 171a bis 171e Baugesetzbuch (BauGB) oder um einen Teil eines solchen Gebiets als auch um ein innerstädtisches Gebiet handeln, das nicht als städtebauliches Erneuerungsgebiet festgelegt wurde. Ebenso ist die Festlegung eines städtischen Teilraumes, in dem die Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 BauGB gegeben sind, möglich. Das Gebiet ist so festzulegen, dass sich die Erneuerung und Entwicklung zweckmäßig durchführen lässt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens i.S. des integrierten städtebaulichen Entwicklungs-/Wachstumskonzepts zu erreichen. Durch das Vorhaben zu erwartende Einnahmen des Zuwendungsempfängers (z.B. durch Veräußerung eines Grundstücks oder durch eine Vermietung oder Verpachtung) sind bei der Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen.

Für die Berechnung der Höhe der Zuwendung für Ordnungs- und Baumaßnahmen gelten die einschlägigen Vorschriften der R-StBauF entsprechend, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Die beantragten Baumaßnahmen sollen einen höheren als den in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgesehenen Standard erfüllen.

5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:

5.3.1 Ausgaben für den Wohnungsbau einschließlich der Wohnungsmodernisierung,
5.3.2 persönliche und sachliche Kosten der Gemeindeverwaltung,
5.3.3 Substanzentschädigung beim Abriss von verfallenen Gebäuden nach Nummer 2.1.4,
5.3.4 Geldbeschaffungskosten und Zinsen,
5.3.5 Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten, soweit sie 10 v.H. der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben übersteigen,
5.3.6 erstattungsfähige Mehrwertsteuer,
5.3.7 Ausgaben, die eine andere öffentliche Stelle als der Zuwendungsempfänger auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder die ein Dritter aufgrund einer Rechtsvorschrift, einer Auflage in einem Zulassungsbescheid, in einer vollziehbaren Anordnung oder im Rahmen einer bestehenden vertraglichen Regelung zu tragen hat.

5.4 Der Interventionssatz der EU-Förderung beträgt bei Vorhaben

5.4.1 im Konvergenzgebiet bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben,
5.4.2 im übrigen Landesgebiet (Zielgebiet RWB) bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Dabei müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 10.000 EUR betragen.

5.5 Eigenmittel des Zuwendungsempfängers

5.5.1 Der durch Einnahmen und durch die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen nicht gedeckte Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben ist durch Eigenmittel des Zuwendungsempfängers zu tragen (öffentliche Kofinanzierung). Zuwendungen von Gemeindeverbänden oder vergleichbaren Stellen an die Gemeinde zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht Einnahmen nach Nummer 5.2 darstellen, werden als öffentliche Kofinanzierungsmittel auf den Eigenanteil angerechnet.

5.5.2 Der Zuwendungsempfänger kann zur Kofinanzierung der EU-Förderung private Mittel einwerben. Diese Mittel sind gesondert darzustellen.

5.5.3 Der nach Abzug der Zuwendungen von Gemeindeverbänden oder vergleichbaren Stellen sowie ggf. eingeworbener privater Kofinanzierungsmittel an den Zuwendungsempfänger verbleibende Teil der Eigenmittel des Zuwendungsempfängers kann nach Maßgabe der R-StBauF mit Mitteln des Bund-Länder-Programms zur Städtebauförderung refinanziert werden, sofern das Gebiet ins Städtebauförderungsprogramm des Landes und des Bundes aufgenommen wurde und das Vorhaben den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Erneuerung im Sinne des Städtebauförderungsprogramms entspricht.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs und des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden EG-Recht abweichende Regelungen getroffen sind.

7.1 Programmbehörde/Bewilligungsstelle

7.1.2 Programmbehörde ist das MS.

7.1.3 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover.

7.2 Auswahl- und Antragsverfahren, Qualitätsstandards

7.2.1 Dem Antragsverfahren auf Gewährung von Zuwendungen durch die Bewilligungsstelle ist ein Auswahlverfahren durch die Programmbehörde vorgeschaltet. Die Programmbehörde entscheidet auf der Basis des eingereichten integrierten städtischen Entwicklungs-/Wachstumskonzepts (Anmeldung) über die grundsätzliche Berücksichtigung eines Zuwendungsempfängers sowie über die Abgrenzung des Fördergebiets. Hierbei sind die in der Anlage zu dieser Richtlinie veröffentlichten Qualitätskriterien nachzuweisen. Das Konzept ist der Programmbehörde in dreifacher Ausfertigung bis zum 17.10.2007 über die jeweils örtlich zuständige Regierungsvertretung vorzulegen. Erfolgt die Anmeldung einer kreisangehörigen Gemeinde über den Landkreis, so ist diesem - falls von ihm gefordert - eine zusätzliche Ausfertigung vorzulegen.

Der Landkreis hat im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen eine Stellungnahme zu der Betroffenheit der öffentlichen Belange abzugeben, für die seine Zuständigkeit gegeben ist.

7.2.2 Im Anschluss an die grundsätzliche Entscheidung der Programmbehörde sind die Zuwendungsanträge bei der NBank in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Unterlagen vorzulegen:

7.2.2.1 Erläuterung des Vorhabens, Art und Umfang der geplanten Vorhaben, Notwendigkeit zur Unterstützung der Förderzwecke nach Nummer 1 und der Ziele des integrierten städtischen Entwicklungs-/Wachstumskonzepts,
7.2.2.2 Planungsunterlagen einschließlich Übersichtskarte und Zeichnungen,
7.2.2.3 Angaben zu weiteren Förderungsmöglichkeiten,
7.2.2.4 detaillierte Kostenschätzung und Kostengliederung, insbesondere Angaben über Einnahmen aus dem Vorhaben, ggf. Unterlagen über Zuwendungen Dritter, Unterlagen über ggf. vorhandene private Kofinanzierungsmittel oder über andere Fördermittel bzw. entsprechende Antragstellungen,
7.2.2.5 kommunalaufsichtliche Stellungnahme zur finanziellen Leistungsfähigkeit.

7.3 Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Das kommunale Rechungsprüfungsamt ist entsprechend den Vorschriften der NGO zu beteiligen. Sofern die Zuwendungen als Budgets an Zuwendungsempfänger gewährt wurden, ist der Verwendungsnachweis für die einzelnen geförderten Vorhaben zu erbringen.

Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.4 Auszahlung

Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen.

Die Auszahlung des Restbetrags der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des EU -Förderanteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

Nummer 8.7 der VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.5 Vordrucke

Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

8. Kontrollen

8.1 Die Bewilligungsstelle führt die erforderlichen Kontrollen, insbesondere Vor-Ort-Kontrollen durch, um beim Zuwendungsempfänger die Tatbestände zu prüfen, auf die sich die Zahlungen an die Antragsteller stützen.

8.2 Die Kontrollen können unangekündigt durchgeführt werden.

8.3 Durchführung und Ergebnis der Verwaltungskontrolle sowie der Vor-Ort-Kontrolle sind zu dokumentieren.

9. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.


Anlage

Qualitätskriterien für integrierte städtische Entwicktungs-/Wachstumskonzepte

Das integrierte städtische Entwicklungs-/Wachstumskonzept (Nummer 7.2.1 der Richtlinie) muss Folgendes enthalten:

  1. Angaben zum städtischen Charakter des vorgesehenen Fördergebiets,
    im Zielgebiet „Konvergenz” können Anmeldungen eingereicht werden von Zuwendungsempfängern mit mindestens grundzentralem Charakter und deutlich wahrnehmbarer Versorgungsfunktion,
    im Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB -” können Anmeldungen eingereicht werden von Zuwendungsempfängern mit mindestens mittelzentraler Funktion,
  2. Beschreibung des Ist-Zustandes (Bestandsanalyse, Stärken und Schwächen), insbesondere städtebauliche, wirtschaftliche, kulturelle, ökologische und/oder soziale und demographische Situation einschließlich ggf. vorhandener Missstände sowie quantitativer Angaben (z.B. Bevölkerungszahl im Gebiet, Arbeitslosenquote),
  3. Darstellung manifester oder latenter Entwicklungspotentiale für nachhaltige Stadtentwicklung; Bedeutung des Gebietes für die gesamtstädtische und/oder regionale Entwicklung, Einbindung in (Leitbild-)Strategien der möglichen Zuwendungsempfänger (Entwicklungsziele, Visionen),
  4. Darstellung der vorgesehenen Einzelvorhaben einschließlich Finanzierung (Bedeutung für die zukünftige städtebauliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Qualität des Gebiets); Angaben zur Kofinanzierung, insbesondere Darstellung des Finanzmitteleinsatzes privater Akteure; Zeitrahmen für die Umsetzung; für die vorgesehenen Einzelvorhaben ist bereits im Konzept eine Festlegung in Prioritätengruppen (1 = hohe Priorität; 2 = mittlere Priorität; 3 = geringe Priorität) vorzunehmen,
  5. Darstellung der Art und Weise, wie unterschiedliche, teilräumliche, sektorale Pläne oder politische Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und wie sichergestellt wird, dass die geplanten Investitionen eine ausgeglichene Entwicklung des städtischen Raums fördern,
  6. Darstellung der geplanten/vorhandenen Koordination auf lokaler Ebene, Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern und weiteren Beteiligten,
  7. Darstellung von Vorhaben/Projekten, die mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden oder von Privaten finanziert werden und im Rahmen des integrierten Konzepts Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung haben,
  8. Fläche des vorgesehenen Gebiets, vorgesehene Abgrenzung des Gebiets einschließlich Übersichtskarte,
  9. Angaben über voraussichtlich gesicherte und/oder neu geschaffene Arbeitsplätze.

Für die Bewertung der Anmeldungen durch die Programmbehörde sind neben den formalen Voraussetzungen, wie z.B. Einhaltung des Antragsstichtages, Antragsberechtigung und gesicherter Finanzierung, die folgenden Qualitätskriterien maßgebend:

Qualitätskriterium Maximale Wertigkeit
Übereinstimmung mit den Zielen der integrierten Stadtentwicklung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit; Wachstum und Beschäftigung (Anzahl gesicherter und/oder neu geschaffener Arbeitsplätze) unter Berücksichtigung des regionalen Problemdrucks (insbesondere Arbeitslosigkeit im Gebiet/Bezirk der Arbeitsagentur) 55 Punkte
Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Umsetzbarkeit des Konzepts (Planungsqualität) 55 Punkte
Nachhaltigkeit des Konzepts (sozial, ökonomisch) 30 Punkte
Nachhaltigkeit ökologisch: Verbesserung der Umweltqualität, insbesondere in Bezug auf versiegelte Fläche, Bekämpfung der Folgen des Klimawandels; Energieeinsparung 30 Punkte
Effizienz des Mitteleinsatzes (Mitteleinsatz zu Ergebnis/Ziel), Synergieeffekte mit anderen Förderprogrammen, positive Effekte für den lokalen Bereich 30 Punkte
Akquirierung zusätzlicher privater Finanzierungsmittel 30 Punkte
Besondere Berücksichtigung der Folgen der demographischen Entwicklung (z.B. durch Anpassung/Schaffung von Infrastruktureinrichtungen, Zielgruppenorientierung, z.B. ältere Menschen) 30 Punkte
Besondere Berücksichtung des Prinzip des Gender Mainstreaming (z.B. Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch familienfreundliche Infrastruktur und Berücksichtigung der Bedürfnisse und Potentiale von Frauen, Männern und Familien, z.B. durch Beteiligung von Betroffenen- bzw. Nutzergruppen und Interessenvertretungen an Planungs- und Entscheidungsprozessen) 30 Punkte
Besondere Berücksichtigung der Interessen von behinderten Menschen 30 Punkte

Maximal kann ein Antrag 320 Punkte erreichen.

Mindestens 161 Gesamtpunkte müssen erreicht werden, damit der Antrag in die engere Auswahl der zu fördernden Anträge kommen kann.

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