Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinien über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes
RdErl. d. MI v. 13.1.2005 - 52.1-13310/1 (Nds.MBl. Nr.3/2005 S.56), geändert durch RdErl. v. 19.6.2007 (Nds.MBl. Nr.27/2007 S.650), 12.6.2008 (Nds.MBl. Nr.24/2008 S.678), 9.10.2009 (Nds.MBl. Nr.44/2009 S.944), 2.8.2010 (Nds.MBl. Nr.44/2010 S.802), 2.2.2011 (Nds.MBl. Nr.7/2011 S.148) und vom 3.3.2011 (Nds.MBl. Nr.11/2011 S.210) - VORIS 21090 -
Bezug: RdErl. v. 11.4.1989 (Nds.MBl. S.514), geändert durch RdErl. v. 29.5.2001 (Nds.MBl. S.494) - VORIS 21090 01 00 30 030 -
Schulrecht

1. Rechtsgrundlage

Die bei Kapitel 03 07 Titel 883 10 des Landeshaushaltsplans verfügbaren Mittel aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer sind gemäß § 25 Abs. 2 NBrandSchG vom 8.3.1978 (Nds.GVBl. S.233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.9.2004 (Nds.GVBl. S.362), den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr zuzuweisen.

2. Verwendungszweck

2.1 Die Zuweisungen dürfen nur für die Kosten der Hauptamtlichen Brandschau und des abwehrenden Brandschutzes verwendet werden; dazu rechnen sowohl laufende Kosten als auch Ausgaben für investive Maßnahmen.

2.2 Bau- und Beschaffungsmaßnahmen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

3. Weitergabe von Teilen der Zuweisungen

3.1 Landkreise geben einen Teil der Zuweisungen mindestens zur Hälfte schlüsselmäßig, im Übrigen im Wege der Festbetragsfinanzierung an die kreisangehörigen Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr weiter. Der an die kreisangehörigen Gemeinden weiterzugebende Teil beträgt mindestens 80 v.H. der den Landkreisen zugewiesenen Mittel nach Abzug der für die Hauptamtliche Brandschau in Nummer 4.2.1 festgelegten Pauschale.

3.2 Über die Höhe der Zuweisungen im Wege der Festbetragsfinanzierung entscheiden die Landkreise aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

4. Art und Umfang, Verteilungsschlüssel

4.1 Die Mittel aus dem Feuerschutzsteueraufkommen werden schlüsselmäßig

  1. für die Hauptamtliche Brandschau,
  2. für den abwehrenden Brandschutz verteilt.

4.2 Der Schlüssel ist wie folgt anzuwenden:

4.2.1 Für jeden vom MI anerkannten und mit entsprechend qualifiziertem hauptberuflichen Personal besetzten Brandschaubereich ( Anlage ) wird den Trägern der Hauptamtlichen Brandschau ein Pauschalbetrag in Höhe von 48.000 EUR/Jahr zugewiesen. Für den Bereich der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr werden der Zuweisung fiktiv festgesetzte Brandschaubereiche zugrunde gelegt.

4.2.2 Die nach Abzug des nach Nummer 4.2.1 für die Hauptamtliche Brandschau errechneten Betrages noch für den abwehrenden Brandschutz zur Verfügung stehenden Mittel werden nach folgendem Schlüssel verteilt:

- zwei Fünftel der Mittel nach der Einwohnerzahl,
- zwei Fünftel der Mittel nach der Zahl der Ortsfeuerwehren,
- ein Fünftel der Mittel nach der Fläche.

Es gelten die Einwohnerzahlen, die das Landesamt für Statistik aufgrund einer allgemeinen Zählung der Wohnbevölkerung oder deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelt und bekannt gegeben hat. Stichtag ist der 30.Juni des Vorjahres.

Stichtag für die Zahl der Ortsfeuerwehren ist der 1.Januar. Veränderungen der Zahl der Ortsfeuerwehren sind bis zum 15.Februar eines jeden Jahres zu melden. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung vor, werden die Zahlen des Vorjahres als Grundlage für die Berechnung verwendet. Nachträglich bekannt gewordene Veränderungen der Zahl der Ortsfeuerwehren führen zu einer Korrektur der Zuweisungen. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist die Zahl der Ortsfeuerwehren je 15.000 Gemeindeeinwohner um eine Ortsfeuerwehr zu erhöhen.

Für die Berechnung der Fläche sind die Angaben des Landesamtes für Statistik maßgeblich.

4.2.3 Ein nicht für die Hauptamtliche Brandschau ausgeschöpfter Pauschalbetrag nach Nummer 4.2.1 ist nach Maßgabe der Nummer 3.1 Satz 2 für den abwehrenden Brandschutz zu verwenden. Ein über den Pauschalbetrag hinausgehender Mehrbedarf kann aus dem den Landkreisen nach Nummer 3.1 verbleibendem 20 v.H.-Anteil gedeckt werden.

5. Anweisungen zum Verfahren

5.1 Die Polizeidirektionen verteilen die ihnen bereitgestellten Mittel auf die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. Zur Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr zu verteilenden Mittel werden die Zahl der anerkannten Brandschaubereiche und die Schlüsselzahlen, die sich bei der Berechnung gemäß Nummer 4.2.2 für Einwohner, Ortsfeuerwehren und Fläche ergeben, verwendet.

5.2 Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bestätigen gegenüber den Polizeidirektionen ohne rechnerischen Nachweis die zweckentsprechende Verwendung der zugewiesenen Mittel bis zum 31.3. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

6.2 Die schlüsselmäßigen Zuweisungen für das Jahr 2004 sind noch entsprechend dem Bezugserlass abzuwickeln.

__________
An die
Region Hannover, Landkreise und Gemeinden
Polizeidirektionen
Nachrichtlich:
An die
Landfeuerwehrschulen


Anlage

Landkreis(LK)/kreisfreie Stadt/Stadt
mit Berufsfeuerwehr
Anzahl der Brandschaubereiche
Polizeidirektion Braunschweig 12,5
LK Gifhorn 2
LK Goslar 2
LK Helmstedt 1
LK Peine 1
LK Wolfenbüttel 1
Stadt Braunschweig 2
Stadt Salzgitter 1,5
Stadt Wolfsburg 2
Polizeidirektion Göttingen 15
LK Göttingen 1,5
LK Hildesheim 2
LK Hameln-Pyrmont 2
LK Holzminden 1
LK Nienburg 1
LK Northeim 2
LK Osterode am Harz 1
LK Schaumburg 2
Stadt Göttingen 1,5
Stadt Hildesheim 1
Polizeidirektion Hannover 11
Region Hannover 5
Stadt Hannover 6
Polizeidirektion Lüneburg 12
LK Celle 2
LK Harburg 1
LK Lüchow-Dannenberg 1
LK Lüneburg 2
LK Rotenburg (Wümme) 2
LK Soltau-Fallingbostel 2
LK Stade 1
LK Uelzen 1
Polizeidirektion Oldenburg 14,5
LK Ammerland 1
LK Cloppenburg 1
LK Cuxhaven 1
LK Diepholz 2
LK Friesland 1
LK Oldenburg 1
LK Osterholz 1
LK Vechta 1
LK Verden 1
LK Wesermarsch 1
Stadt Cuxhaven 0,5
Stadt Delmenhorst 1
Stadt Oldenburg 1
Stadt Wilhelmshaven 1
Polizeidirektion Osnabrück 14
LK Aurich 2
LK Emsland 3
LK Grafschaft Bentheim 1
LK Leer 1
LK Osnabrück 3
LK Wittmund 1
Stadt Emden 1
Stadt Osnabrück 2
Zusammen: 79
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