Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Jugendarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren
RdErl. d. MI v. 5.1.2011 - B 22.1-13202/21.4 (Nds.MBl. Nr. 2/2011 S.18) - VORIS 21090 -
Bezug:
a) RdErl. d. MS v. 5.3.2010 (Nds.MBl. S.413) - VORIS 21133 -
b) RdErl. v. 6.12.2003 (Nds.MBl. S.754) - VORIS 21090 -
Schulrecht

Bei der Tätigkeit in der Kinderabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr (Kinderfeuerwehr) und der praktischen feuerwehrtechnischen Ausbildung sowie bei Übungen der Jugendabteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr (Jugendfeuerwehr) sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Kinderfeuerwehr

1.1 Einrichtung der Kinderfeuerwehr

Freiwilligen Feuerwehren können Kinderfeuerwehren als „andere Abteilung” i.S. des § 11 Abs. 3 NBrandSchG angegliedert werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr trifft der Träger der Feuerwehr im Regelfall durch Satzungsbeschluss. Kinderfeuerwehren werden von der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e.V. (NJF) statistisch erfasst; ihre Gründung soll der NJF angezeigt werden. In Kinderfeuerwehren sollen zur Vorbereitung auf eine Aufnahme in die Jugendfeuerwehr Kinder aufgenommen werden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Die Übernahme in die Jugendfeuerwehr soll ab vollendetem zehnten Lebensjahr gewährleistet sein und spätestens mit Vollendung des zwölften Lebensjahres erfolgen.

1.2 Qualifikation von Betreuerinnen und Betreuern der Kinderfeuerwehr

Die Leitung der Kinderfeuerwehr soll durch Personen erfolgen, die pädagogisch geschult sind oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sind; die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung ist nicht erforderlich. Für Leiterinnen und Leiter (Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart) sowie Betreuerinnen und Betreuer in einer Kinderfeuerwehr wird die Teilnahme an dem von der NJF angebotenen Seminar für Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer und an einer Ausbildung als Jugendleiterin oder Jugendleiter empfohlen. Die Kinderfeuerwehrwartin oder der Kinderfeuerwehrwart soll die Voraussetzungen für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) gemäß des Bezugserlasses zu a erfüllen.

Auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72a SGB VIII), sich von der persönlichen Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30a BZRG zu überzeugen, wird hingewiesen.

Die Gesamtverantwortung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters bleibt unberührt.

1.3 Tätigkeit in der Kinderfeuerwehr

Eine feuerwehrtechnische Ausbildung von Angehörigen der Kinderfeuerwehr findet nicht statt. Die Kinder sind - unter besonderer Berücksichtigung ihres körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes und ihrer Leistungsfähigkeit - spielerisch und sportlich zu beschäftigen. Die Brandschutzerziehung soll gefördert werden.

1.4 Besondere Grundsätze für Tätigkeiten in der Kinderfeuerwehr

1.4.1 Bei Erläuterung von Einrichtungen und Geräten ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

1.4.2 Tätigkeiten mit Wasserabgabe aus Feuerlöschschläuchen sind nicht zulässig (ausgenommen von den Kindern betätigte Kübelspritzen mit D-Strahlrohr).

1.4.3 Praktische feuerwehrtechnische Übungen sind nicht zulässig.

2. Jugendfeuerwehr

2.1 Einrichtung der Jugendfeuerwehr

Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren als Jugendabteilung nach § 11 Abs. 3 NBrandSchG angegliedert werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Jugendfeuerwehr trifft der Träger der Feuerwehr im Regelfall durch Satzungsbeschluss. Jugendfeuerwehren werden von der NJF statistisch erfasst; ihre Gründung soll der NJF angezeigt werden. In Jugendfeuerwehren sollen zur Vorbereitung auf eine Aufnahme in die Einsatzabteilung (§ 11 Abs. 2 NBrandSchG) Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Übernahme in die Einsatzabteilung soll ab vollendetem 16. Lebensjahr gewährleistet sein und spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen.

2.2 Qualifikation der Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte

Die Jugendfeuerwehr wird von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Sie werden durch die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr” qualifiziert und müssen als Gruppenführerin oder Gruppenführer ausgebildet sein. Der Lehrgang „Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr” endet mit einem Leistungsnachweis. Die Durchführung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bezugserlasses zu b.

Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte sollen als Truppführerinnen oder Truppenführer ausgebildet sein.

Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen die Voraussetzungen für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) gemäß des Bezugserlasses zu a erfüllen. Die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen der NJF wird für alle zur Ausbildung und Betreuung in der Jugendfeuerwehr dauerhaft eingesetzten Feuerwehrangehörigen empfohlen.

Auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72a SGB VIII), sich von der persönlichen Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30a BZRG zu überzeugen, wird hingewiesen.

Die Gesamtverantwortung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters bleibt unberührt.

2.3 Ausbildung in der Jugendfeuerwehr

Die feuerwehrtechnische Ausbildung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr darf nur unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, der für die Feuerwehren eingeführten Ausbildungsanleitungen und unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgen. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind für die praktische feuerwehrtechnische Ausbildung und für Übungen mit Schutzkleidung entsprechend der Anlage 5 FwVO vom 30.4.2010 (Nds.GVBl. S.185, 284) auszurüsten.

Übungen sind als Grundübungen zu gestalten; Einsatzübungen mit ernstfallmäßigem Charakter sind verboten.

2.4 Besondere Grundsätze für die Ausbildung in der Jugendfeuerwehr

2.4.1 Bei Erläuterung von Einrichtungen und Geräten ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

2.4.2 Bei Ausbildungsmaßnahmen und Übungen mit Wasser ist sicherzustellen, dass eine direkte fachliche Aufsicht erfolgt und ein sofortiges Eingreifen durch qualifizierte Feuerwehrmitglieder, die mindestens die Truppmannausbildung abgeschlossen haben, gewährleistet ist. Außerdem ist der Wasserdruck durch ein Druckbegrenzungsventil unmittelbar vor dem Verteiler auf höchstens drei bar zu begrenzen. Die Nutzung einer Schnellangriffsvorrichtung ist nicht zulässig.

2.4.3 Die Verwendung von Atemschutzgeräten und besonderer Schutzausrüstungen (z.B. CSA, Strahlen- und Hitzeschutzanzüge usw.), der Einsatz von BOS-Sprechfunkgeräten im 4-m-Band bzw. im TMO-Betrieb, die Nutzung von Alarmierungsgeräten und Alarmeinrichtungen im Straßenverkehr (Sondersignalanlagen) sowie die Verwendung von Hilfeleistungsgerät (z.B. Motorsäge, hydraulisches Rettungsgerät, Mehrzweckzug usw.) sind verboten.

2.4.4 Praktische feuerwehrtechnische Ausbildungsmaßnahmen sind nur im Rahmen der Jugendfeuerwehr und ohne Zeitdruck durchzuführen. Die Zusammenarbeit mehrerer Jugendfeuerwehren - auch ortsfeuerwehrübergreifend - ist grundsätzlich zulässig. Die Durchführung von Großübungen mit ernstfallartigem Charakter (z.B. Einsatz- oder Alarmübungen) ist mit dem Ausbildungsauftrag der Jugendfeuerwehr nicht zu vereinbaren und daher verboten.

2.4.5 Bei Vorbereitung und Abnahme der Leistungsspange und bei Wettbewerben entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Deutschen Jugendfeuerwehr oder der NJF im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. ist die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr in besonderem Maß zu berücksichtigen.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

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An die
Region Hannover, Landkreise und Gemeinden
Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz
Nachrichtlich:
An die
Polizeidirektionen

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