Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück
Landesfeuerwehrschulen; Fahrkosten und Kostenbeiträge für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer
RdErl. d. MI v. 16.2.2010 - B 22.11-13024/5 (Nds.MBl. Nr.10/2010 S.351) - VORIS 21090 -
Schulrecht

Die Niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen Celle und Loy erstatten ab 1.1.2010 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG aus dem Landesanteil an der Feuerschutzsteuer an alle Mitglieder niedersächsischer Freiwilliger Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren, die von den Gemeinden oder Landkreisen zu den im Lehrgangsplan ausgeschriebenen Lehrgängen oder Fortbildungsveranstaltungen entsandt werden, nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes die entstandenen Fahrkosten und zahlen einen Kostenbeitrag in Höhe von 2,60 EUR je Lehrgangstag.

Erstattet werden die Fahrkosten auf der Grundlage der von der Deutschen Bahn AG veröffentlichten aktuellen Preisliste für eine Hin- und Rückfahrt 2. Klasse, wobei der von der Deutschen Bahn AG ausgewiesene Gesamtpreis für die Entfernungsstufe von bis zu 100 km anteilig je tatsächlichem Entfernungskilometer zugrunde gelegt wird. Die Erstattung erstreckt sich auf die Entfernung zwischen Wohn- und Schulort.

Bei Benutzung eines gemeinde- oder kreiseigenen Fahrzeugs werden Fahrkosten nicht erstattet.

Sofern höhere notwendige Fahrkosten nachgewiesen werden, erfolgt eine Erstattung gegen Nachweis.

Fahrkosten und Kostenbeiträge werden nicht gezahlt an Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Sonderveranstaltungen, die nicht lehrgangsmäßig durchgeführt werden (z.B. Kreisbrandmeisterdienstbesprechungen auf Landesebene, Kreisschirrmeister-, Kreissicherheitsbeauftragten- und Kreisausbildungsleitertagungen).

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

____________
An die
Region Hannover, Landkreise und Gemeinden Niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen Celle und Loy
Nachrichtlich:
An die Polizeidirektionen

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)