Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5.März 2003 (BGBl. I S.310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Juni 2011 (BGBl.I S.1213), und des Artikels I § 5 des Fünften Gesetzes zur Verwaltung- und Gebietsreform vom 21.Juni 1972 (Nds.GVBl. S.309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.59), wird verordnet:
§ 1
Fahrberechtigung
(1) 1Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger nach § 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) im Katastrophenschutz mitwirkender Einheiten und Einrichtungen, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt. 2Anerkannte Rettungsdienste im Sinne dieser Verordnung sind
(2) 1Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) die Befähigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t sicher zu führen. 2Der Inhalt der Einweisung sowie die Anforderungen an das zur Einweisung und zur Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug ergeben sich aus Anlage 1. 3Über die Befähigung stellt die Person, die die Abschlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.
(4) 1Die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. 2Die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einerzulässigen Gesamtmasse von 7,5t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt, wird nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. 3Abweichungen von den Mustern sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.
§ 2
Zuständigkeit
1Über die Erteilung von Fahrberechtigungen nach § 1 entscheidet
2Die Behörden nach Satz 1 sind für die Überprüfungen nach § 2 Abs. 16 Satz 3 StVG zuständig und berechtigt, die dort genannten Auskünfte einzuholen.
§ 3
Übergangsvorschrift
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die aufgrund der Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 25.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.127) erteilt worden sind, berechtigen auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 25.Februar 2010 (Nds.GVBl. S. 127) außer Kraft.
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Hannover, den 5. Juli 2011
Anlage 1
(zu
§ 1 Abs. 2 Satz 2)
Inhalt der Einweisung sowie Anforderungen an das für die Einweisung und die Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug
| - | Gefahren durch Tote Winkel, |
| - | besonderer Raumbedarf aufgrund der Fahrzeugabmessungen, |
| - | Beschleunigung, Bremsen- und Kurvenverhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands, |
| - | Ladungssicherung, |
| - | Rückwärtsfahren, insbesondere Rückwärtsfahren nach rechts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt, |
| - | rückwärts Einparken, |
| - | Rangieren. |
| - | für Fahrberechtigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t, |
| - | für Fahrberechtigungen nach § 1 Abs. 3 zulässige Gesamtmasse von mehr als 4,75 t bis zu 7,5 t, |
| - | Länge mindestens 5 m, |
| - | erreichbare Geschwindigkeit mindestens 80 km/h, |
| - | Aufbau mindestens so hoch und breit wie die Fahrerkabine. |
Anlage 2
(zu
§ 1 Abs. 2 Satz 3)

Anlage 3
(zu
§ 1 Abs. 3)

Anlage 4
(zu
§ 1 Abs. 3)

[ alte Verordnung ]
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