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Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
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Verordnung
über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Vom 30.
April 2010 (Nds.GVBl. Nr.12 S.185; ber. Nds.GVBl. Nr.18/2010 S.284),
geändert durch VO v. 17.5.2011
(Nds.GVBl. Nr.10/2011 S.125) - VORIS 21090 - |
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Aufgrund des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen
Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8.März 1978 (Nds.GVBl. S.233),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.Dezember 2009
(Nds.GVBl. S.491), und des § 115 Abs. 5 des Niedersächsischen
Beamtengesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25.November 2009 (Nds.GVBl. S.437), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Mindeststärke, Gliederung und
Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
Zweiter Teil
Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden
und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen
Feuerwehren
Dritter Teil
Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen,
Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung
Erster Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
Zweiter Abschnitt
Berufsfeuerwehren
Vierter Teil
Schlussvorschriften
Erster Teil
Mindeststärke, Gliederung und
Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
§ 1
Aufbau
(1) Die Ortsfeuerwehren (§ 10 Abs. 2
NBrandSchG) gliedern sich in
- Grundausstattungsfeuerwehren,
- Stützpunktfeuerwehren und
- Schwerpunktfeuerwehren.
(2) 1In einer Gemeinde mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind
zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei
Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren einzurichten. 2Bei
mehr als zehn Ortsfeuerwehren soll von jeweils fünf Ortsfeuerwehren eine
als Stützpunktfeuerwehr eingerichtet werden.
(3) 1In einer Gemeinde mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern soll zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes
mindestens eine Schwerpunktfeuerwehr eingerichtet werden.
2Eingerichtete Schwerpunktfeuerwehren sind auf die Zahl der nach
Absatz 2 erforderlichen Stützpunktfeuerwehren anzurechnen.
(4) Ist die Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde nicht in
Ortsfeuerwehren untergliedert, so ist sie mindestens als
Stützpunktfeuerwehr einzurichten; Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 2
Taktische
Einheiten
(1) 1Die Ortsfeuerwehr sowie eine nicht in Ortsfeuerwehren
untergliederte Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in taktische Einheiten.
2Dies sind der Selbständige Trupp, die Staffel, die Gruppe und
der Zug. 3Die Gruppe ist die taktische Grundeinheit der Feuerwehr.
(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt
zu besetzen:
| 1. Selbständiger Trupp: |
1 Truppführerin oder Truppführer und weitere
2 Feuerwehrmitglieder; |
| 2. Staffel: |
1 Staffelführerin oder Staffelführer und
weitere 5 Feuerwehrmitglieder; |
| 3. Gruppe: |
1 Gruppenführerin oder Gruppenführer und
weitere 8 Feuerwehrmitglieder; |
| 4. Zug: |
1 Zugführerin oder Zugführer und weitere 21
Feuerwehrmitglieder. |
(3) Für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen in den taktischen
Einheiten sind die nachfolgend benannten Qualifikationen erforderlich:
| Taktische Einheit |
|
Funktion |
Qualifikation |
| Selbständiger Trupp |
1 |
Truppführerin oder
Truppführer |
Gruppenführer |
|
1 |
Maschinistin oder Maschinist |
Truppmann |
|
1 |
Feuerwehrmitglied |
Truppmann |
| Staffel |
1 |
Staffelführerin oder
Staffelführer |
Gruppenführer |
|
1 |
Maschinistin oder Maschinist |
Truppmann |
|
2 |
Truppführerinnen oder
Truppführer von Angriffs- und Wassertrupp |
Truppführer |
|
2 |
übrige Funktionen in der
Staffel |
Truppmann |
| Gruppe |
1 |
Gruppenführerin oder
Gruppenführer |
Gruppenführer |
|
1 |
Maschinistin oder Maschinist |
Truppmann |
|
1 |
Melderin oder Melder |
Truppführer |
|
3 |
Truppführerinnen oder
Truppführer von Angriffs-, Wasser- und Schlauchtrupp |
Truppführer |
|
3 |
übrige Funktionen in der
Gruppe |
Truppmann |
| Zug |
1 |
Zugführerin oder
Zugführer |
Zugführer |
| Zugtrupp |
1 |
Führungsassistentin oder
Führungsassistent |
Gruppenführer |
|
1 |
Melderin oder Melder |
Truppführer |
|
1 |
Fahrerin oder Fahrer |
Truppmann |
| Teileinheiten |
2 |
Gruppen (Variante 1) |
|
| oder |
1 |
Gruppe + 1 Staffel + 1
Selbständiger Trupp (Variante 2) |
|
| oder |
1 |
Gruppe + 3 Selbständige Trupps
(Variante 3). |
|
§
3
Mindeststärke
(1) Für die Mindeststärke einer
Ortsfeuerwehr sind die taktischen Einheiten nach § 2 Abs. 2 als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen; sie beträgt bei der
- Grundausstattungsfeuerwehr:
eine Gruppe,
- Stützpunktfeuerwehr:
| a) |
eine Gruppe und ein Selbständiger Trupp oder |
| b) |
zwei Staffeln, |
- Schwerpunktfeuerwehr:
ein Zug.
(2) 1Die personelle
Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst
- die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister,
- die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden
Ortsbrandmeister,
- die Anzahl der Funktionen der zu berücksichtigenden taktischen
Einheiten gemäß Absatz 1 und
- eine Personalreserve von mindestens 100 vom Hundert, bezogen auf die
zu besetzenden Funktionen.
2Sie soll dauerhaft nicht weniger als
90 vom Hundert der nach Satz 1 bestimmten Mindeststärke betragen.
(3) 1Sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in einer
Ortsfeuerwehr zusätzliche taktische Einheiten zur Abwehr besonderer
Gefahren, insbesondere zusätzliche Löscheinheiten, Einheiten für
die Bedienung von Spezialgeräten (z.B. Sonderlöscheinrichtungen,
ABC-Abwehr, Wasserrettung), aufzustellen, so sind sie in taktische Einheiten
nach § 2 Abs. 1 zu gliedern. 2Für diese ist eine
Personalreserve von 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen,
vorzusehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Gemeinde,
deren Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist.
§
4
Mindestausrüstung
(1) Die Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge
gemäß den Absätzen 2 bis 5 richtet sich nach der
Anlage
1.
(2) Die Mindestausrüstung einer Grundausstattungsfeuerwehr umfasst
ein Löschfahrzeug mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.1).
(3) 1Die Mindestausrüstung
einer Stützpunktfeuerwehr umfasst
- ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) und
- ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung als
| a) |
Löschfahrzeug (Typ 2.1.1), |
| b) |
Hubrettungsfahrzeug (Typ 3), |
| c) |
Rüstwagen (Typ 4), |
| d) |
Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder |
| e) |
Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6) |
oder
- zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2).
2Wird ein Löschfahrzeug mit
Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) zusammen mit einem Löschfahrzeug mit
Truppbesatzung (Typ 2.1.1) vorgehalten, so kann bei dem Löschfahrzeug mit
Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) auf die Ausrüstung mit einem
Löschwasserbehälter verzichtet werden. 3Werden zwei
Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2) vorgehalten, so kann bei
einem der Fahrzeuge auf die Ausrüstung mit einem
Löschwasserbehälter verzichtet werden, wenn die sich daraus ergebende
Zuladungsmöglichkeit für Geräte zur technischen Hilfeleistung
(hydraulisches Rettungsgerät) oder andere Sonderausrüstung genutzt
wird.
(4) 1Die Mindestausrüstung
einer Schwerpunktfeuerwehr umfasst ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1) sowie
abhängig davon, welche Teileinheiten den Zug nach § 2 Abs. 3
(Varianten 1 bis 3) bilden, folgende Feuerwehrfahrzeuge:
- Variante 1:
zwei Löschfahrzeuge mit Gruppenbesatzung (Typ
2.3.2),
- Variante 2:
| a) |
ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.2), |
| b) |
ein Feuerwehrfahrzeug mit Staffelbesatzung als |
|
| aa) |
Löschfahrzeug (Typ 2.2.3) oder |
| bb) |
Gerätewagen (Typ 5.3) |
und |
| c) |
ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung als |
|
| aa) |
Hubrettungsfahrzeug (Typ 3), |
| bb) |
Rüstwagen (Typ 4), |
| cc) |
Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder |
| dd) |
Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6)
|
oder |
- Variante 3:
| a) |
ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.2) und
|
| b) |
eine Kombination von drei Feuerwehrfahrzeugen mit
Truppbesatzung als |
|
| aa) |
Löschfahrzeug (Typ 2.1.2), |
| bb) |
Hubrettungsfahrzeug (Typ 3), |
| cc) |
Rüstwagen (Typ 4), |
| dd) |
Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder |
| ee) |
Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6).
|
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2Als feuerwehrtechnische Beladung ist
mindestens ein Gerätesatz zur Durchführung der technischen
Hilfeleistung vorzuhalten.
(5) Gemeinden ohne Schwerpunktfeuerwehr können zur
Unterstützung der Einsatzleitung außerdem ein Einsatzleitfahrzeug
(Typ 1) vorhalten.
(6) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend für eine
Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert
ist.
§ 5
Sonderregelung
in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr
Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 4 und des § 4 gelten nicht
für die Freiwillige Feuerwehr in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr.
§ 6
Befreiungen
(1) Von den Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs.
3 und 4 ist auf Antrag zu befreien, wenn durch einen Brandschutzbedarfsplan
oder ein vergleichbares Konzept nachgewiesen wird, dass die
Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr auch
ohne Einhaltung dieser Vorschriften sichergestellt ist.
(2) Befreiungen erteilt für die kreisfreien Städte die
örtlich zuständige Polizeidirektion, im Übrigen der
Landkreis.
Zweiter Teil
Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden
und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen
Feuerwehren
§ 7
Eintritt in den
Dienst, Probezeit
(1) Mit dem Eintritt in den Dienst als aktives Mitglied der Freiwilligen
Feuerwehr beginnt die Probezeit; sie dauert ein Jahr.
(2) 1Innerhalb der Probezeit hat das Mitglied an der
Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) teilzunehmen.
2Der Grundausbildungslehrgang schließt mit einer Prüfung
ab; die Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt
werden. 3Bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei Nichtteilnahme
an der Prüfung aus wichtigen persönlichen Gründen kann die
Probezeit auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. 4Die
verlängerte Probezeit endet nach erfolgreicher Teilnahme am
Grundausbildungslehrgang. 5Mitglieder, die die
Wiederholungsprüfung des Grundausbildungslehrgangs nicht bestehen oder
sich in der Probezeit nicht bewähren, sind aus dem aktiven Dienst der
Freiwilligen Feuerwehr zu entlassen.
(3) Für Feuerwehrmitglieder, die vor der Übernahme in die
aktive Abteilung mindestens zwei Jahre der Jugendabteilung einer Freiwilligen
Feuerwehr angehört haben, endet die Probezeit nach erfolgreicher Teilnahme
am Grundausbildungslehrgang.
(4) 1Nach erfolgreichem Abschluss des
Grundausbildungslehrgangs hat das Mitglied an der Truppmannausbildung Teil 2
teilzunehmen und im Rahmen dieser Ausbildung durch Teilnahme an einer
Prüfung einen Leistungsnachweis zu erbringen. 2Wer die
Prüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal
wiederholen. 3Wer die Wiederholungsprüfung der
Truppmannausbildung Teil 2 nicht besteht oder ohne wichtigen Grund die
Prüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach Bestehen des
Grundausbildungslehrgangs erfolgreich ablegt, ist aus dem aktiven Dienst der
Feuerwehr zu entlassen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können
Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und
Unterstützung in den Dienst der Feuerwehr als Feuerwehr-Fachberaterinnen
oder Feuerwehr-Fachberater eintreten.
§ 8
Verleihung von
Dienstgraden, Übertragung bestimmter Funktionen
(1) 1Die Dienstgrade und
Funktionen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach der
Anlage
2. 2Soweit Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die in Anlage 2
Spalte 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und
- sie eine Funktion nach Spalte 3 wahrnehmen oder
- ihnen eine Funktion nach Spalte 4 übertragen wurde,
können ihnen die entsprechenden Dienstgrade
nach Spalte 1 verliehen werden. 3Wird die Funktion nicht mehr
ausgeübt, so kann der nach Spalte 1 verliehene Dienstgrad weiterhin
geführt werden.
(2) Das Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades ist für
die Berechnung von Dienstzeiten nach dieser Verordnung maßgebend.
(3) Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr sind
auf die Dienstzeiten nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Die Verleihung des Dienstgrades Löschmeisterin oder
Löschmeister und höher ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
seit der letzten Verleihung eines Dienstgrades zulässig.
(5) Sämtliche in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Dienstgrade
der Freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Dienstgrade der Ersten
Hauptfeuerwehrfrau oder des Ersten Hauptfeuerwehrmannes, der Ersten
Hauptlöschmeisterin oder des Ersten Hauptlöschmeisters und der Ersten
Hauptbrandmeisterin oder des Ersten Hauptbrandmeisters zu durchlaufen.
(6) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die auch einer
nebenberuflichen Werkfeuerwehr angehören, kann der ihnen dort verliehene
Dienstgrad auch in der Freiwilligen Feuerwehr verliehen werden.
(7) 1Führungskräfte, die
taktische Einheiten nach § 2 Abs. 2 führen, und ihre
Stellvertreterinnen und Stellvertreter können aus ihrer Funktion abberufen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn sie
- die Dienstpflichten grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr
geschädigt haben,
- die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten
erheblich gestört haben oder
- die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben
können.
3Vor der Entscheidung über die
Abberufung sind die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr und die betroffene
Führungskraft anzuhören. 4Den abberufenen
Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen.
§
9
Zuständigkeit
Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr und der Kreisfeuerwehr werden
vom jeweiligen Träger verliehen.
§ 10
Dienstgrade
bei Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, die infolge Wohnsitzwechsels
ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde
aufgeben, können mit ihrem bisherigen Dienstgrad in die Freiwillige
Feuerwehr ihrer neuen Wohngemeinde aufgenommen werden.
(2) 1Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren in anderen
Ländern, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der
Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde aufgegeben haben,
können mit dem Dienstgrad in die Freiwillige Feuerwehr ihrer
niedersächsischen Wohngemeinde aufgenommen werden, der der nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Ausbildung und der vorgeschriebenen Dienstzeit
entspricht. 2Die Verleihung bedarf der Zustimmung der
Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters.
§
11
Unzulässigkeit von Dienstgraden
Die Verleihung eines Dienstgrades aufgrund der Mitgliedschaft in einer
musiktreibenden Abteilung oder für Feuerwehr-Fachberaterinnen oder
Feuerwehr-Fachberater ist nicht zulässig.
§ 12
Kommissarische
Wahrnehmung von Funktionen
1Eine Funktion kann kommissarisch wahrgenommen werden, wenn
die Voraussetzungen für die nächst niedrigere Funktion
gemäß Anlage 2 Spalte 3 erfüllt sind. 2Die
kommissarische Wahrnehmung einer Funktion darf die Dauer von zwei Jahren nicht
überschreiten.
§ 13
Ausnahmen
(1) 1Für Gemeinden, ausgenommen kreisfreie Städte
und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr, kann der Landkreis Ausnahmen von den
Vorschriften des § 12 zulassen. 2Für die Landkreise,
kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt diese Aufgabe
der örtlich zuständigen Polizeidirektion, für die
Polizeidirektionen dem für den Brandschutz zuständigen Ministerium.
(2) Die örtlich zuständigen Polizeidirektionen können
Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 für die
Übertragung von Funktionen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ab der
Funktion der Stellvertretenden Abschnittsleiterin oder des Stellvertretenden
Abschnittsleiters zulassen.
Dritter Teil
Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen,
Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung
Erster Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren
§
14
Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung
(1) Die aktiven Mitglieder tragen im Einsatz- und Übungsdienst die
persönliche Ausrüstung gemäß der
Anlage
3; bei der Ausübung sonstiger dienstlicher Tätigkeiten wird
Dienstkleidung gemäß der
Anlage
4 getragen.
(2) Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater, die keinen
aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des § 11 NBrandSchG leisten, können
bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten die persönliche
Ausrüstung gemäß der Anlage 3 oder Dienstkleidung
gemäß der Anlage 4 tragen.
(3) Mitglieder einer musiktreibenden Abteilung, die keinen aktiven
Feuerwehrdienst im Sinne des § 11 NBrandSchG leisen, tragen bei
Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung gemäß der
Anlage 4.
(4) Mitgliedern der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehren soll
vom Träger der Feuerwehr das Recht zum Tragen der Dienstkleidung
gemäß der Anlage 4 auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
zuerkannt werden.
(5) Die Mitglieder der Jugendabteilung tragen im Dienst Dienstkleidung
gemäß der
Anlage
5.
§ 15
Abzeichen
(1) Die aktiven Mitglieder tragen auf der Dienstkleidung
Dienstgradabzeichen gemäß der
Anlage
6.
(2) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger tragen auf der
Dienstkleidung für die Dauer der Wahrnehmung ihrer Funktion ein
entsprechendes Funktionsabzeichen gemäß
Anlage
7 Abschnitte A bis C.
(3) Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater, die keinen
aktiven Feuerwehrdienst im Sinne des § 11 NBrandSchG leisten, können
auf der Dienstkleidung ein Funktionsabzeichen gemäß Anlage 7
Abschnitt D tragen.
(4) Für die Dauer der Wahrnehmung einsatzspezifischer Funktionen
werden Kennzeichnungen gemäß
Anlage
8 Abschnitte A und B getragen.
(5) Mitglieder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehren, denen
gemäß § 14 Abs. 4 das Recht zum Tragen der Dienstkleidung
zuerkannt wurde, tragen diese mit Dienstgradabzeichen gemäß der
Anlage 6.
(6) Auf der Dienstkleidung kann das Gemeinde-, Landkreis- oder
Landeswappen getragen werden.
(7) Das für den Brandschutz zuständige Ministerium kann das
Tragen weiterer Abzeichen zulassen.
Zweiter Abschnitt
Berufsfeuerwehren
§
16
Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie
Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen
und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst tragen auf der Dienstkleidung
Dienstgradabzeichen gemäß der
Anlage
9.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§
17
Übergangsvorschriften
(1) Vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, die den Vorgaben der Verordnung
über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die
Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom
21.September 1993 (Nds.GVBl. S.365), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8.August 2005 (Nds.GVBl. S.266), entsprechen, werden bis zum
Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach § 4 vorgeschriebenen
Mindestausrüstung gleichgesetzt.
(2) Nach § 7 der Verordnung über die Mindeststärke, die
Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen
Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21.September 1993 (Nds.GVBl. S.365),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8.August 2005
(Nds.GVBl. S.266), erteilte Ausnahmen gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung
weiter.
(3) 1Vorhandene Feuerwehr-Überjacken, die den Vorgaben
der Anlage 3 der Verordnung über die Dienstkleidung, die
Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21.September 1993
(Nds.GVBl. S.369) entsprechen, dürfen nur noch als Wetterschutzjacken
verwendet werden. 2Eine Verwendung im unmittelbaren
Brandstellenbereich ist nicht zulässig.
(4) Vorhandene Feuerwehr-Einsatzüberjacken, die den Vorgaben der
Anlage 3 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen
und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21.September 1993 (Nds.GVBl. S.369),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.Oktober 1999 (Nds.GVBl. S.375),
entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
(5) Vorhandene Kopfbedeckungen, die den Vorgaben der Anlage 1, Anlage 2
oder Anlage 4 der Verordnung über die Dienstkleidung, die
Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21.September 1993
(Nds.GVBl. S.369), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
8.August 2005 (Nds.GVBl. S.266), entsprechen, dürfen weiter verwendet
werden.
(6) 1Dienstgrade, die Feuerwehrmitgliedern nach früherem
Recht übertragen wurden und nach dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen
sind, können weiter geführt werden. 2Die zugehörigen
Dienstgradabzeichen können auf der Dienstkleidung weiter getragen werden.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach
Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande
Niedersachsen vom 21.September 1993 (Nds.GVBl. S.365), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 8.August 2005 (Nds.GVBl. S.266),
- die Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung
nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen
Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21.September 1993 (Nds.GVBl. S.362),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8.August 2005
(Nds.GVBl. S.266), und
- die Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen
und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21.September 1993 (Nds.GVBl. S.369),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8.August 2005
(Nds.GVBl. S.266).
______________
Hannover, den 30. April 2010
Anlage 1
(zu
§ 4 Abs. 1)
Typisierung und
Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge
| Typ |
Art und Zweck des Feuerwehrfahrzeugs |
Mindestausstattung |
| 1. |
Einsatzleitfahrzeug |
|
|
als Führungsfahrzeug der
Einsatzleitung |
- Aufnahmemöglichkeit für einen erweiterten
Selbständigen Trupp,
- zwei Kommunikationsarbeitsplätze,
- zwei fest eingebaute Funkgeräte für Verbindungen
mit der Leitstelle und ein fest eingebautes Funkgerät für den
Einsatzstellenfunk,
- ein Handfunkgerät für den Einsatzstellenfunk und
- eine Außenlautsprecheranlage;
|
| 2. |
Löschfahrzeug |
|
| 2.1 |
mit Truppbesatzung |
|
| 2.1.1 |
zur Durchführung eines
Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im
Pendelverkehr |
- Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen
Trupp,
- fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer
Nennleistung von 1 000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar,
- Löschwasserbehälter mit 1 800 l Inhalt,
- Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe,
- zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
- eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe
von 7 m und
- Sonderlöschmittel;
|
| 2.1.2 |
zur Durchführung eines
Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im
Pendelverkehr |
- Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen
Trupp,
- fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer
Nennleistung von 2 000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar,
- Löschwasserbehälter mit 4 000 l Inhalt,
- Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe,
- zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
- eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe
von 7 m,
- Sonderlöschmittel und
- Dachmonitor;
|
| 2.2 |
mit Staffelbesatzung |
|
| 2.2.1 |
zur Menschenrettung und
Brandbekämpfung |
- Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel,
- feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe,
- Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1 000
l/min bei einem Nenndruck von 10 bar,
- vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte und
- eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe
von 7 m;
|
| 2.2.2 |
zur Menschenrettung und
Brandbekämpfung sowie zur Durchführung eines Schnellangriffs |
- Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel,
- feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe,
- fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer
Nennleistung von 1 000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar,
- Löschwasserbehälter mit 600 l Inhalt,
- Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe,
- vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
- eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe
von 7 m und
- Sonderlöschmittel;
wird auf den
Löschwasserbehälter verzichtet, so kann die sich ergebende
Gewichtsreserve z.B. für Geräte der technischen Hilfeleistung
(hydraulisches Rettungsgerät) verwendet werden; |
| 2.2.3 |
zur Menschenrettung und
Brandbekämpfung, zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur
Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr |
- Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel,
- fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer
Nennleistung von 2 000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar,
- Löschwasserbehälter mit 2 500 l Inhalt,
- Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe,
- vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
- eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe
von 7 m und
- Sonderlöschmittel;
|
| 2.3 |
mit Gruppenbesatzung |
|
| 2.3.1 |
zur Menschenrettung und
Brandbekämpfung sowie zur Durchführung eines Schnellangriffs |
- Aufnahmemöglichkeit für eine Gruppe,
- feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe,
- fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer
Nennleistung von 1 000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar,
- Löschwasserbehälter mit 600 l Inhalt,
- Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe,
- vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
- eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe
von 7 m und
- Sonderlöschmittel;
wird auf den
Löschwasserbehälter verzichtet, so kann die sich ergebende
Gewichtsreserve z.B. für Geräte der technischen Hilfeleistung
(hydraulisches Rettungsgerät) verwendet werden; |
| 2.3.2 |
zur Menschenrettung und
Brandbekämpfung sowie zur Durchführung eines Schnellangriffs |
- Aufnahmemöglichkeit für eine Gruppe,
- feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe,
- fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer
Nennleistung von 2 000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar,
- Löschwasserbehälter mit 1 600 l Inhalt,
- Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe,
- vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
- eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe
von 7 m,
- eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe
von 12 m und
- Sonderlöschmittel;
|
| 3 |
Hubrettungsfahrzeug |
|
|
zur Durchführung der Rettung von
Menschen aus Höhen und Tiefen sowie sonstigen Notlagen oder zur
Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges |
- Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen
Trupp
- Rettungshöhe von 12, 18 oder 23 m
(Rettungshöhe ist abhängig
vom Einsatzgebiet); |
| 4 |
Rüstwagen |
|
|
zur Durchführung technischer
Hilfeleistungen größeren Umfangs |
- Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen
Trupp,
- Geländefähigkeit (Kategorie 2 nach DIN EN 1846-1)
- eingebaute maschinelle Zugeinrichtung, Nennzugkraft 50 kN,
- angebauter Lichtmast und
- vom Fahrzeugmotor angetriebener, eingebauter Stromerzeuger,
22 kVA;
|
| 5 |
Gerätewagen |
|
| 5.1 |
zum Einsatz bei Schadensfällen mit
gefährlichen Stoffen und Gütern |
- Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen
Trupp,
- sechs Chemikalienschutzanzüge,
- acht leichte Chemikalienschutzanzüge,
- sechs umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
- je ein Fasspumpwerk aus nicht rostendem Stahl oder
Polypropylen (PP) einschließlich Motor,
- eine Gefahrgutumfüllpumpe GUP 3-1,5,
- diverse Auffangbehälter, Gesamtinhalt 5 000 l,
- Messgerätesatz einschließlich
Probeentnahmegerätesatz und
- Reinigungsset;
|
| 5.2 |
für logistische Aufgaben kleineren
Umfangs |
- Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen
Trupp,
- Nutzlast mindestens 2 000 kg,
- Ladefläche für mindestens sechs Rollcontainer,
Gitterboxen oder Europaletten,
- Ladebordwand Nutzlast mindestens 750 kg,
- Zusatzbeladung für z.B. Ölschadensbekämpfung,
Nachschub bei Großeinsätzen, besondere Geräte für die
spezielle technische Hilfeleistung oder
- Zusatzbeladung mit Ausrüstungsmodul
Gefahrgut nach DiN 14555-22;
|
| 5.3 |
zum Transport von Ausrüstungen und
sonstigen Materialien - insbesondere auch bei Hochwasser und
Großschadenslagen/-ereignissen - oder als Schlauchwagen |
- Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel,
- Nutzlast mindestens 4 000 kg,
- Ladefläche für mindestens acht Rollcontainer,
Gitterboxen oder Europaletten,
- Ladebordwand Nutzlast 1 500 kg,
- Geländefähigkeit (Kategorie 2 nach DIN EN 1846-1),
- Zusatzbeladung
| a) |
für z.B. Waldbrandbekämpfung,
Ölschadensbekämpfung, Nachschub bei Großeinsätzen,
besondere Geräte für spezielle technische Hilfeleistungen oder |
| b) |
mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut nach
DIN 14555-22 oder |
| c) |
mit Ausrüstungsmodul Wasserversorgung
nach DIN 14555-22 |
und
- bei Verwendung als Schlauchwagen Kameraüberwachung im
Fahrerhaus für den rückwärtigen Bereich;
|
| 6 |
Wechselladerfahrzeug mit
Abrollbehälter |
|
|
zum Transport von
Abrollbehältern |
Aufnahmemöglichkeit für einen
Selbständigen Trupp (Abrollbehälter können auch die Merkmale
der Fahrzeuggruppen der Typen 4 und 5 erfüllen). |
Anlage 2
(zu
§ 8 Abs. 1)
Dienstgrade, Voraussetzungen und Funktionen
| Dienstgradgruppe/
Dienstgradbezeichnung |
Voraussetzungen |
Funktionen |
bestimmte Funktionen
|
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1. |
Feuerwehrfrauen oder Feuerwehrmänner |
|
|
|
|
| Feuerwehrfrau-Anwärterin oder
Feuerwehrmann-Anwärter |
Eintritt in aktiven Dienst |
|
|
| Feuerwehrfrau
oder Feuerwehrmann |
Ableistung der einjährigen
Probezeit (ausgenommen ehemalige Angehörige der Jugendabteilungen) und
erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 1 |
|
|
| Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann |
dreijährige Dienstzeit und
erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2 |
Funktionen in einer Gruppe, einer
Staffel oder einem Selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben) |
|
| Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann |
| a) |
erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und
vierjährige Dienstzeit |
|
| a) |
Truppführerinnen oder Truppführer, |
| b) |
Melderin oder Melder |
|
| a) |
Gerätewartin oder Gerätewart |
| b) |
Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
|
| c) |
Schriftwartin oder Schriftwart |
| d) |
Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, |
| e) |
Stellvertretende Jugend- feuerwehrwartin oder
Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart; |
|
| b) |
erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2,
erfolgreiche Teilnahme an zwei technischen Lehrgängen und zehnjährige
Dienstzeit |
|
Funktionen in einer Gruppe, einer
Staffel oder einem Selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben) |
| Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster
Hauptfeuerwehrmann |
| a) |
erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und
fünfzehnjährige Dienstzeit |
|
| a) |
Truppführerinnen oder Truppführer, |
| b) |
Melderin oder Melder |
|
| a) |
Gerätewartin oder Gerätewart, |
| b) |
Atemschutzgerätewartin oder
Atemschutzgerätewart, |
| c) |
Schriftwartin oder Schriftwart, |
| d) |
Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, |
| e) |
Stellvertretende Jugend- feuerwehrwartin oder
Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart; |
|
| b) |
erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2,
erfolgreiche Teilnahme an zwei technischen Lehrgängen und
zwanzigjährige Dienstzeit |
|
Funktionen in einer Gruppe, einer
Staffel oder einem Selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben) |
| 2. |
Löschmeisterinnen oder Löschmeister |
|
|
|
|
| Löschmeisterin oder Löschmeister |
erfolgreiche Teilnahme am
Gruppenführer-Lehrgang sowie an zwei technischen Lehrgängen |
Stellvertretende Führerin oder
stellvertretender Führer der taktischen Einheiten |
Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin
oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart |
| Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeister
|
|
Führerin oder Führer der
Löschstaffel oder des Selbständigen Löschtrupps |
| a) |
Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart, |
| b) |
Stellvertretende Gemeinde- jugendfeuerwehrwartin oder
Stellvertretender Gemeinde- jugendfeuerwehrwart, |
| c) |
Gemeindesicherheits- beauftragte oder Gemeinde-
sicherheitsbeauftragter, |
| d) |
Gemeindepressewartin oder Gemeindepressewart; |
|
| Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister |
|
Führerin oder Führer der
Löschgruppe |
| a) |
Gemneindejugendfeuerwehr- wartin oder Gemeindejugend-
feuerwehrwart, |
| b) |
Gemeindeausbildungsleiterin oder Gemeindeausbildungsleiter,
|
| c) |
Kreispressewartin oder Kreispressewart, |
| d) |
Kreissicherheitsbeauftragte oder
Kreissicherheitsbeauftragter, |
| e) |
Kreisatemschutzbeauftragte oder
Kreisatemschutzbeauftragter, |
| f) |
Kreisfunkbeauftragte oder Kreisfunkbeauftragter; |
|
| Lehrgang Kreisausbilder der jeweiligen
Fachrichtung |
|
Kreisausbilderin oder Kreisausbilder;
|
| Erste Hauptlöschmeisterin oder Erster Hauptlöschmeister
|
|
|
| a) |
Stellvertretende Ortsbrand- meisterin oder Stellver-
tretender Ortsbrandmeister einer Grundausstattungs- feuerwehr, |
| b) |
Bezirkspressewartin oder Bezirkspressewart; |
|
| Lehrgang Kreisausbilder einer
Fachrichtung |
|
Stellvertretende
Kreisausbildungsleiterin oder Stellvertretender Kreisausbildungsleiter; |
| 3. |
Brandmeisterinnen oder Brandmeister |
|
|
|
|
| Brandmeisterin oder Brandmeister |
|
Stellvertretende Zugführerin oder
Stellvertretender Zugführer |
| a) |
Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer
Grundausstattungs- feuerwehr, |
| b) |
Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender
Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr, |
| c) |
Stellvertretende Zugführerin oder Stellvertretender
Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft, |
| d) |
Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartin oder
Stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart; |
|
| Lehrgang Kreisausbilder einer
Fachrichtung |
|
Kreisausbildungsleiterin oder
Kreisausbildungsleiter; |
| Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister |
erfolgreiche Teilnahme am
Zugführer-Lehrgang |
Zugführerin oder Zugführer
|
| a) |
Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer
Stützpunktfeuerwehr |
| b) |
Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender
Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr, |
| c) |
Zugführerin oder Zugführer in einer
Kreisfeuerwehrbereitschaft, |
| d) |
Kreisjugendfeuerwehr- wartin oder Kreisjugend-
feuerwehrwart, |
| e) |
Stellvertretende Bezirks- jugendfeuerwehrwartin oder
Stellvertretender Bezirks- jugendfeuerwehrwart, Bezirksjugendfeuerwehr- wartin
oder Bezirksjugend- feuerwehrwart, |
| f) |
Stellvertretende Landes- jugendfeuerwehrwartin oder
stellvertretender Landes- jugendfeuerwehrwart; |
|
| Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister |
|
|
| a) |
Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer
Schwerpunktfeuerwehr, |
| b) |
Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder
Stellvertretender Gemeindebrandmeister, |
| c) |
Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender
Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft, |
| d) |
Landesjugendfeuerwehr- wartin oder Landesjugend-
feuerwehrwart; |
|
| Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister |
|
|
| a) |
Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, |
| b) |
Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder
Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit
Berufsfeuerwehr; |
|
| erfolgreiche Teilnahme am
Verbandsführer-Lehrgang |
|
Führerin oder Führer einer
Kreisfeuerwehrbereitschaft; |
| a) |
erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang,
|
| b) |
mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Funktion
als Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende
Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer
Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende
Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister,
Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister und |
| c) |
eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren |
|
|
Stellvertretende Abschnittsleiterin oder
Stellvertretender Abschnittsleiter; |
| 4. |
Brandschutzleiterinnen oder Brandschutzleiter |
|
|
|
|
| Abschnittsbrandmeisterin oder Abschnittsbrandmeister
|
| a) |
erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang,
|
| b) |
mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Funktion
als Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende
Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer
Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende
Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister,
Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister sowie |
| c) |
eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren |
|
|
| a) |
Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, |
| b) |
Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender
Kreisbrandmeister, |
| c) |
Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder
Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne
Berufsfeuerwehr, |
| d) |
Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in
kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr; |
|
| Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister |
|
|
| a) |
Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, |
| b) |
Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in
kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr; |
|
| Regierungsbrandmeisterin oder
Regierungsbrandmeister |
|
|
Regierungsbrandmeisterin oder
Regierungsbrandmeister. |
Anlage 3
(zu
§ 14 Abs. 1)
Persönliche Ausrüstung für
Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren
Die persönliche Ausrüstung wird situationsabhängig
getragen. Sie schützt vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei
Ausbildung, Übung und Einsatz. Sie umfasst den Rumpfschutz, den
Kopfschutz, den Handschutz und den Fußschutz.
| Nr. |
Gegenstand |
Beschreibung |
| 1.
Rumpfschutz |
| 1.1 |
Feuerwehr-Einsatzjacke |
hochgeschlossene und
ungefütterte Jacke mit verdecktem Reißverschluss und
Haftbandverschluss, zwei Seitentaschen mit Patte, zwei Brusttaschen, die linke
Brusttasche als Funkgerätetasche gestaltet, Brusttaschen mit Patten,
eingesetzte Ärmel ohne Bündchen, aufgesetzter Umlegekragen mit
Druckknopfverschluss, offen und geschlossen zu tragen, Kordelzug im unteren
Saum; zwei horizontal umlaufende Reflexstreifen am unteren Jackenrand, je ein
umlaufender Reflexstreifen an den Ärmeln, abnehmbarer Koller mit
Reflexstreifen und Aufdruck FEUERWEHR. |
| 1.2 |
Feuerwehr-Einsatzhose |
| a) |
Rundbundhose |
|
mit angeschnittenem Bund, zwei eingesetzten
Seitentaschen, einer Gesäßtasche mit verschließbarer Patte und
zwei aufgesteppten Blasebalgtaschen mit Patten, Bundschlaufen für
Gürtel, Bundschließknopf, Schlitzverschluss mit Knöpfen oder
Reißverschluss, Knieverstärkungen, zwei horizontal umlaufende
Reflexstreifen um die Hosenbeine |
|
oder |
| b) |
Latzhose |
|
mit zwei eingesetzten Seitentaschen, einer
Gesäßtasche mit verschließbarer Patte, zwei aufgesteppten
Blasebalgtaschen mit Patten, eingearbeiteter Schlitz mit Knöpfen oder
Reißverschluss, angeschnittener Bund und angesetzter Latz mit
aufgesetzter Reißverschlusstasche; Hinterhose mit hochgezogenem Bund,
zwei seitliche Schlitzverschlüsse mit je zwei Knöpfen,
zusätzlich an jeder Seite des Bundes ein Knopf zum Verstellen,
angenähte Hosenträger teils aus elastischem Material, verstellbare
Einhakschließen mit Einhängevorrichtung für die
Hosenträger am Brustlatz, Knieverstärkungen, zwei horizontal
umlaufende Reflexstreifen um die Hosenbeine. |
|
| 1.3 |
Feuerwehr-
Einsatzüberjacke |
Nach DIN EN 469 mit der
Leistungsstufe 2. |
| 1.4 |
Feuerwehr-
Einsatzüberhose |
Nach DIN EN 469 mit der
Leistungsstufe 2. |
| 2. Kopfschutz |
| 2.1 |
Feuerwehrhelm |
Nach DIN EN 443. |
| 2.2 |
Feuerschutzhaube |
Nach DIN EN 13911. |
| 2.3 |
Arbeitsmütze |
Dunkelblau, amerikanische
Baseballcap-Form, mit langem Schirm, verstellbarer Verschluss zur
Größenregulierung. Die Arbeitsmütze soll zur Einsatzkleidung
getragen werden, wenn nicht der Feuerwehrhelm zu tragen ist. |
| 3. Handschutz |
| |
Feuerwehrschutz- handschuhe |
Nach DIN EN 659. Soweit
thermische Einwirkungen sicher ausgeschlossen werden können: nach DIN EN
388 |
| 4. Fußschutz
|
| |
Feuerwehrschutz- schuhwerk |
Nach DIN EN 15090 Typ 2,
wahlweise Schnürstiefel oder Schaftstiefel. |
|
Anlage 4
(zu
§ 14 Abs. 1)
Dienstkleidung für Mitglieder
Freiwilliger Feuerwehren
Die Dienstkleidung besteht aus:
| Nr. |
Gegenstand |
Beschreibung |
| 1. |
Schirmmütze |
Aus dunkelblauem Rocktuch, Rand
mit schwarzem Samt- oder Ripsband, obere Randbiese aus karmesinrotem
Abzeichentuch, Schirm aus Vulkanfiber, außen und innen schwarz lackiert;
| ab Dienstgrad
Feuerwehrfrau-Anwärterin oder
Feuerwehrmann-Anwärter: |
|
Mützenriemen aus Lackleder mit schwarz
lackierten Metallschiebern, an zwei silberfarbig-gekörnten Knöpfen
befestigt, |
| ab Dienstgrad
Löschmeisterin oder Löschmeister: |
|
Mützenkordel gedreht, rot-alufarbiggestreift
(Farbanteile: ein Teil rot, drei Teile alufarbig), Durchmesser 6 mm, an zwei
silberfarbig-gekörnten Knöpfen befestigt, |
| ab Dienstgrad Brandmeisterin
oder Brandmeister: |
|
Mützenkordel gedreht, alufarbig, Durchmesser 6
mm, an zwei silberfarbig-gekörnten Knöpfen befestigt, |
| ab Dienstgrad
Abschnittsbrandmeisterin oder Abschnittsbrandmeister:
|
|
Mützenkordel gedreht, goldfarbig, Durchmesser 6
mm, an zwei goldfarbig-gekörnten Knöpfen befestigt. |
Landeswappen für
Schirmmütze:
Das Landeswappen führt das Niedersachsenross in
metallsilberfarbiger Darstellung auf rotem Untergrund.
Größe des Landeswappens: 18 mm (Breite) x 21 mm
(Höhe).
Das Landeswappen ist umgeben von einem 5 mm breiten, oben
offenen Kranz aus metallenen Eichenblättern. Der Kranz ist auf beiden
Seiten von mehrflächigen, der Mützenform entsprechend nach innen
gebogenen, metallenen Flügeln begrenzt.
Das Abzeichen ist aus Emaille Tombak und aus
altsilberfarbigem Metall hergestellt und mit farblosem Lack überzogen. Auf
der Rückseite sind zwei starke Klammern zur Befestigung angebracht.
An der Schirmmütze wird das Abzeichen in der Mitte
des Mützenrandes so getragen, dass die Oberkante des Abzeichens von der
roten Biese des oberen Mützenrandes und von dem Mützenriemen oder von
der Mützenkordel gleichmäßig weit entfernt ist.
An der Arbeitsmütze kann das Landeswappen in
gestickter Form getragen werden. Es wird in der Mitte des oberen Teils des
Mützenbundes getragen.
Feuerwehremblem:
Das Feuerwehremblem besteht aus der silberfarbigen
Darstellung eines Feuerwehrhelms mit Kinnriemen und Nackenleder und einer
hinter dem Helm mit einem Feuerwehrbeil gekreuzten Picke. Es wird an der
Schirmmütze in der Mitte des Vorderteils zwischen der oberen
Randbegrenzung aus Abzeichentuch und dem oberen Mützenrand (blaue
Deckelbiese) getragen.
In der Dienstgradgruppe ,Brandschutzleiterinnen oder
Brandschutzleiter' nach Anlage 2 Nr. 4 wird in Verbindung mit der goldfarbigen
Mützenkordel das Landeswappen auf einem Abzeichen aus goldfarbigem Metall
mit dem Niedersachsenross in metallgoldfarbiger Darstellung auf rotem
Untergrund sowie ein goldfarbiges Feuerwehremblem getragen. |
| 2. |
|
|
| |
| aa) |
für männliche Mitglieder |
|
Aus dunkelblauem Tuch, einreihig
mit vier Knöpfen zum Durchknöpfen, Kragen aus Jackenstoff für
offene Trageweise mit Biese aus karmesinrotem Abzeichentuch; zwei aufgesetzte
Brusttaschen mit Faltenleisten, zwei eingesetzte Seitentaschen mit
geschwungenen Patten, Taschen mit kleinen Knöpfen zum Durchknöpfen;
Rücken glatt, Taille betont, in der Mitte mit einem Schlitz versehen,
Knöpfe silberfarbig-gekörnt, ab Dienstgrad
Abschnittsbrandmeister Knöpfe goldfarbig-gekörnt; Wappen
werden auf dem linken Oberärmel getragen. |
| |
| bb) |
für weibliche Mitglieder |
|
Dreiviertellange Jacke aus
dunkelblauem Tuch, einreihig mit vier Knöpfen zum Durchknöpfen,
Kragen aus Jackenstoff für offene Trageweise mit Biesen aus karmesinrotem
Abzeichentuch; zwei schräg eingesetzte Taschen mit Patten, Knöpfe
silberfarbig-gekörnt, ab Dienstgrad Abschnittsbrandmeisterin
Knöpfe goldfarbig-gekörnt; Wappen werden auf dem linken
Oberärmel getragen. |
| |
| b) |
Blouson, alternativ zur Jacke (Buchstabe a) |
|
Dunkelblau, Innenfutter,
verdeckter Reißverschluss und zwei seitliche Rückenfalten; zwei
Innentaschen, eine mit Reißverschluss; zwei aufgesetzte Taschen mit
Patte, auf der linken Brustseite eine aufgesetzte Tasche mit Patte; Befestigung
für Dienstgradschlaufen; Ärmel mit verstellbaren Bündchen, das
Blousonbündchen mit seitlichem Gummizug; Wappen werden auf dem linken
Oberärmel getragen. |
| 3. |
Hose |
Aus schwarzem Tuch (Anzughose) mit
oder ohne rote Biese mit Bügelfalte, ohne Aufschläge, zwei
Seitentaschen, eine Gesäßtasche, Gürtelschlaufen für
Hosengürtel. |
| Rock |
Aus schwarzem Tuch, mit
Reißverschluss und Bund, Quetschfalte im Vorder- und Rückenteil mit
von den Seiten zur Mitte überlegten Falten. |
| 4. |
Hemd |
Hellblau, mit zwei aufgesetzten
Brusttaschen mit Faltenleisten, mit halbem Ärmel als Sommerhemd für
offene Trageweise ohne Krawatte oder langem Ärmel für geschlossene
Trageweise mit Krawatte; Befestigung für Dienstgradschlaufen oder
Dienstgradschulterstücke. |
| Polobluse |
Hellblau, für offene
Trageweise, mit halbem oder langem Ärmel; Befestigung für
Dienstgradschlaufen oder Dienstgradschulterstücke. |
| 5. |
Krawatte |
Einfarbige, dunkelblaue Krawatte als Selbstbinder. |
| Nachstehende Ausstattung nur, soweit
erforderlich: |
| 6. |
Pullover/ Strickjacke |
Dunkelblau, Rundkragen, Arm- und Schulterverstärkung;
eine Brusttasche links mit Patte, Schulterklappen mit Klettband; Strickjacke
mit Reißverschluss. Wappen werden auf der Brusttasche getragen. |
| 7. |
Poloshirt |
Dunkelblau, ggf. mit
Rückenaufdruck Feuerwehr. |
| 8. |
Weste |
Dunkelblau, als Strick- oder
Tuchweste. |
| 9. |
Parka |
Dunkelblau, zwei Brusttaschen, zwei aufgesetzte
Seitentaschen mit Patten, Umlegekragen mit eingerollter Kapuze, herausnehmbares
Innenfutter; Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen. |
| 10. |
Cargohose |
Aus dunkelblauer Baumwolle, zwei
aufgesetzte Beinseitentaschen, eine Gesäßtasche,
Gürtelschlaufen für Hosengürtel. |
| 11. |
Handschuhe |
Graue Fingerhandschuhe. |
| 12. |
Strümpfe |
Dunkelblau oder schwarz. |
| 13. |
Schuhe |
Schwarze, feste Halbschuhe. |
|
Anlage 5
(zu
§ 14 Abs. 5)
Dienstkleidung für Mitglieder der
Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren (Jugendfeuerwehr)
Die Dienstkleidung besteht in Anlehnung an die vom Deutschen
Jugendfeuerwehrausschuss herausgegebene Richtlinie über die Bekleidung der
Deutschen Jugendfeuerwehr aus:
| Nr. |
Gegenstand |
Beschreibung |
| 1. |
Baseballcap Niedersächsische
Jugendfeuerwehr |
Dunkelblau, amerikanische Baseballcap-Form mit
langem Schirm, verstellbarer Verschluss zur Größenregulierung.
Mützenabzeichen für Mitglieder der Jugendabteilungen:
Das Abzeichen wird auf der Stirnseite mittig
über dem Mützenschirm getragen. Es besteht aus einem Oval aus
blauem Abzeichentuch ohne Umrandung in den Abmessungen von etwa 55 mm
(Höhe) x 43 mm (Breite). Es enthält die gelb gestickten Buchstaben
JF mit einer roten Flamme, die aus dem Buchstaben J
herausragt. Das niedersächsische Landeswappen ist in den Buchstaben
J eingebettet. |
| 2. |
Übungsanzug |
| a) |
Jacke in Blousonform, |
| b) |
Latzhose mit elastischen Trägern und Schnallen
oder Rundbundhose mit Gürtelschlaufen. |
|
| 3. |
Schutzhandschuhe |
Nach DIN EN 388. |
| 4. |
Schuhe |
Schwarzes, festes Schuhwerk. |
| 5. |
Schmalgurt |
Leder, schwarz, mit Zweidornschnalle (nur bei
Rundbundhose). |
| 6. |
Helm |
Kunststoffschutzhelm, orange, nach DIN EN
397. |
| Nachstehende Ausstattung nur, soweit
erforderlich: |
| 7. |
Überjacke zum Übungsanzug |
Dreiviertellange Überjacke in sportlicher Form. |
| 8. |
Poloshirt/T-Shirt |
Einheitlich in Form, Schnitt und Farbe
innerhalb der Jugendabteilung, mit oder ohne Namen der Jugendabteilung. |
|
Anlage 6
(zu
§ 15 Abs. 1)
Dienstgradabzeichen der Freiwilligen
Feuerwehr
|
Dienstgradabzeichen werden als Schulterstücke entsprechend
der Beschreibung und der bildlichen Darstellung getragen. Auf Blouson, Hemd und
Polobluse sowie Pullover und Strickjacke können die Dienstgradabzeichen
als farbig bedruckte oder bestickte Überziehschlaufen aus dunkelblauem
Tuch getragen werden.
| Nr. |
Dienstgrad |
Beschreibung |
Bildliche Darstellung |
| 1. |
Feuerwehrfrau- Anwärterin
oder Feuerwehrmann- Anwärter |
Schulterstücke ohne Stoffunterlage aus
vier nebeneinander liegenden, je 8 mm breiten, schwarzen Plattschnüren;
die beiden äußeren Plattschnüre mit Aluminiumfäden
(fischgrätartig) durchwirkt. |
 |
| 2. |
Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann
|
Schulterstücke mit karmesinroter
Stoffunterlage aus vier nebeneinander liegenden, je 8 mm breiten
Plattschnüren; die beiden äußeren Plattschnüre aus
Aluminiumgespinst mit schwarzen Seidenfäden (fischgrätartig)
durchwirkt, die inneren Plattschnüre aus schwarzer Zellwolle. |
 |
| 3. |
Oberfeuerwehrfrau oder
Oberfeuerwehrmann |
Wie Nummer 2, jedoch mit einem silberfarbigen
Stern. |
 |
| 4. |
Hauptfeuerwehrfrau oder
Hauptfeuerwehrmann |
Wie Nummer 2, jedoch mit zwei in Reihe
angeordneten silberfarbigen Sternen. |
 |
| 5. |
Erste Hauptfeuer- wehrfrau oder
Erster Hauptfeuerwehrmann |
Wie Nummer 2, jedoch mit drei in Reihe
angeordneten silberfarbigen Sternen. |
 |
| 6. |
Löschmeisterin oder
Löschmeister |
Schulterstücke mit karmesinroter
Stoffunterlage aus einem Geflecht von zwei zusammen 7 mm breiten
Plattschnüren aus schwarzer Zellwolle und zwei Aluminiumplattschnüren
von insgesamt 4 mm Breite und einer um das Geflecht herumlaufenden 8 mm breiten
Aluminiumplattschnur. Die Aluminiumplattschnüre sind mit schwarzen
Seidenfäden durchwirkt. |
 |
| 7. |
Oberlöschmeisterin oder
Oberlöschmeister |
Wie Nummer 6, jedoch mit einem silberfarbigen
Stern. |
 |
| 8. |
Hauptlöschmeisterin oder
Hauptlöschmeister |
Wie Nummer 6, jedoch mit zwei in Reihe
angeordneten silberfarbigen Sternen. |
 |
| 9. |
Erste Hauptlöschmeisterin
oder Erster Hauptlöschmeister |
Wie Nummer 6, jedoch mit drei in Reihe
angeordneten silberfarbigen Sternen. |
 |
| 10. |
Brandmeisterin oder Brandmeister
|
Schulterstücke mit karmesinroter
Stoffunterlage aus vier nebeneinander liegenden, je 8 mm breiten
Aluminiumplattschnüren. Die Aluminiumplattschnüre sind mit schwarzen
Seidenfäden durchwirkt. |
 |
| 11. |
Oberbrandmeisterin oder
Oberbrandmeister |
Wie Nummer 10, jedoch mit einem goldfarbigen
Stern. |
 |
| 12. |
Hauptbrandmeisterin oder
Hauptbrandmeister |
Wie Nummer 10, jedoch mit zwei in Reihe
angeordneten goldfarbigen Sternen. |
 |
| 13. |
Erste Hauptbrand- meisterin oder
Erster Hauptbrandmeister |
Wie Nummer 10, jedoch mit drei in Reihe
angeordneten goldfarbigen Sternen. |
 |
| 14. |
Abschnittsbrand- meisterin oder
Abschnittsbrand- meister |
Schulterstücke mit karmesinroter
Stoffunterlage aus einem Geflecht von zwei nebeneinander liegenden, je 15 mm
breiten Aluminiumplatt schnüren. Die Aluminiumplattschnüre sind mit
schwarzen Seidenfäden durchwirkt. |
 |
| 15. |
Kreisbrandmeisterin oder
Kreisbrandmeister |
Wie Nummer 14, jedoch mit einem goldfarbigen
Stern. |
 |
| 16. |
Regierungsbrand- meisterin oder
Regierungsbrand- meister |
Wie Nummer 14, jedoch mit zwei in Reihe
angeordneten goldfarbigen Sternen. |
 |
|
Anlage 7
(zu
§ 15 Abs. 2)
Funktionsabzeichen Freiwillige Feuerwehr
|
A. Abzeichen für
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
Die Abzeichen bestehen aus einem Oval aus blauem Abzeichentuch
in den Abmessungen von etwa 60 mm (Höhe) x 50 mm (Breite), bestickt
mit Eichenkranz und Sternen.
Die Abzeichen werden auf dem linken Unterärmel getragen.
Abstand Unterkante Abzeichen zum Ärmelrand: 150 mm.
|
Dienstgrad |
Beschreibung |
Bildliche Darstellung |
| 1. |
Ortsbrandmeisterin oder
Ortsbrandmeister |
Offener, aus silberfarbigem Material
gestickter Eichenkranz |
 |
| 2. |
Gemeindebrand- meisterin oder
Gemeindebrand- meister |
Wie Nummer 1, zusätzlich mit einem
gestickten, silberfarbigen Stern in der Mitte des Eichenkranzes |
 |
| 3. |
Abschnittsleiterin oder
Abschnittsleiter |
Offener, aus goldfarbigem Material gestickter
Eichenkranz |
 |
| 4. |
Kreisbrandmeisterin oder
Kreisbrandmeister, Gemeindebrand- meisterin oder Gemeindebrand- meister in
kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr |
Wie Nummer 3, zusätzlich mit einem
gestickten, goldfarbigen Stern in der Mitte des Eichenkranzes |
 |
| 5. |
Regierungsbrand- meisterin oder
Regierungsbrand- meister |
Wie Nummer 3, zusätzlich mit zwei
übereinander angeordneten, gestickten, goldfarbigen Sternen in der Mitte
des Eichenkranzes; Abstand zwischen den Sternen 5 mm |
 |
B. Abzeichen für stellvertretende
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
Die Abzeichen bestehen aus einem Rechteck aus blauem
Abzeichentuch in den Abmessungen von etwa 55 mm (Länge) x 35 oder 40 mm
(Höhe), bestickt mit Balken; die Abmessungen des Balkens betragen 40 mm
(Länge) x 8 mm (Höhe).
Die Abzeichen werden auf dem linken Unterärmel getragen.
Wird nur die Vertretungsfunktion wahrgenommen, so wird das Abzeichen allein
getragen. Wird neben der Vertretungsfunktion auch eine Funktion nach Abschnitt
A wahrgenommen, so wird das Abzeichen zusätzlich getragen. Bei
Ausübung mehrerer Vertretungsfunktionen wird nur das Abzeichen getragen,
das jeweils die höchste Vertretungsfunktion kennzeichnet, die das Mitglied
der Freiwilligen Feuerwehr bekleidet.
Abstand Unterkante Abzeichen zum Ärmelrand: 100 mm.
|
Dienstgrad |
Beschreibung |
Bildliche Darstellung |
| 1. |
Stellvertretende
Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister |
Ein gestickter Balken aus silberfarbigem
Material |
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| 2. |
Stellvertretende Gemeindebrand-
meisterin oder Stellvertretender Gemeindebrand- meister |
Zwei gestickte Balken aus silberfarbigem
Material; Abstand der Balken voneinander 5 mm |
 |
| 3. |
Stellvertretende
Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter |
Ein gestickter Balken aus goldfarbigem
Material |
 |
| 4. |
Stellvertretende
Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister, Stellvertretende
Gemeindebrand- meisterin oder Stellvertretender Gemeindebrand- meister in
kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr |
Zwei gestickte Balken aus goldfarbigem
Material; Abstand der Balken voneinander 5 mm |
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C. Abzeichen für
Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart
|
Dienstgrad |
Beschreibung |
Bildliche Darstellung |
| 1. |
Stellvertretende Jugendfeuerwehr-
wartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart, Jugendfeuerwehr- wartin oder
Jugendfeuerwehrwart |
Oval aus blauem Abzeichentuch mit blauer
Umrandung in den Abmessungen von etwa 55 mm (Höhe) x 43 mm (Breite), es
enthält die gelb gestickten Buchstaben JF mit einer roten
Flamme, die aus dem Buchstaben J herausragt, das Landeswappen ist
in den Buchstaben J eingebettet. Für die gestickte
Ausführung ist eine Abmessung von 70 mm (Höhe) x 55 mm (Breite)
zulässig. |
 |
| 2. |
Stellvertretende Gemeindejugend-
feuerwehrwartin oder Stellvertretender Gemeindejugend- feuerwehrwart,
Gemeindejugend- feuerwehrwartin oder Gemeindejugend- feuerwehrwart |
Wie Nummer 1, jedoch mit roter Umrandung.
|
 |
| 3. |
Stellvertretende Kreisjugendfeuer-
wehrwartin oder Stellvertretender Kreisjugendfeuer- wehrwart, Kreisjugendfeuer-
wehrwartin oder Kreisjugendfeuer- wehrwart |
Wie Nummer 1, jedoch mit silberfarbener
Umrandung. |
 |
| 4. |
Bezirksjugendfeuer- wehrwartin
oder Bezirksjugendfeuer- wehrwart, Stellvertretende Landesjugendfeuer-
wehrwartin oder Stellvertretender Landesjugendfeuer- wehrwart,
Landesjugendfeuer- wehrwartin oder Landesjugendfeuer- wehrwart |
Wie Nummer 1, jedoch mit goldfarbener
Umrandung. |
 |
D. Abzeichen für
Feuerwehr-Fachberaterinnen und Feuerwehr-Fachberater
Das Abzeichen besteht aus einem Rechteck aus blauem
Abzeichentuch in den Abmessungen von 140 mm (Länge) x 25 mm (Höhe),
silberfarbig bestickt mit dem Wort Fachberaterin oder
Fachberater. Länge des Schriftzuges ca. 120 mm, Höhe der
Buchstaben ca. 10 mm. Das Abzeichen wird auf dem linken Unterärmel
getragen; der Abstand Unterkante Abzeichen zum Ärmelrand beträgt 100
mm.
Muster:
|
Anlage 8
(zu
§ 15 Abs. 4)
Kennzeichnung einsatzspezifischer Funktionen
|
A. Helmkennzeichnung
Rote Streifen 70 mm lang/10 mm hoch,
Ringe 10 mm hoch
| Nr. |
Fachliche Qualifikation, Funktion
|
Kennzeichnung |
| 1 |
Fachliche Qualifikation |
|
| 1.1 |
Gruppenführerin oder
Gruppenführer |
Ein Streifen auf beiden Helmseiten
über dem umlaufenden Reflexstreifen. |
| 1.2 |
Zugführerin oder
Zugführer |
Zwei Streifen auf beiden
Helmseiten, je ein Streifen unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen.
|
| 2 |
Funktion |
|
| 2.1 |
Ortsbrandmeisterin oder
Ortsbrandmeister |
Zwei Streifen auf beiden
Helmseiten je ein Streifen unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen.
|
| 2.2 |
| a) |
Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister
|
| b) |
Bereitschaftsführerin oder
Bereitschaftsführer |
|
Ein Ring über dem umlaufenden
Reflexstreifen. |
| 2.3 |
| a) |
Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter |
| b) |
Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister |
| c) |
Regierungsbrandmeisterin oder
Regierungsbrandmeister |
|
Zwei Ringe, je ein Ring unter und
über dem umlaufenden Reflexstreifen. |
Die den unter den Nummern 2.1 bis 2.3
aufgeführten Funktionen zugeordnete Kennzeichnung gilt auch für die
stellvertretenden Funktionen.
B. Funktionswesten
| Funktion |
Westenfarbe |
Westenaufschrift |
| Einsatzleiterin oder Einsatzleiter
|
gelb |
Einsatzleiterin oder Einsatzleiter
|
| Einsatzabschnittsleiterin oder
Einsatzabschnittsleiter |
silberfarben |
Einsatzabschnittsleiterin oder
Einsatzabschnittsleiter |
Zusätzliche
Führungsfunktion (z.B. Untereinsatzabschnittsleiterin oder
Untereinsatzabschnittsleiter, Zugführerin oder Zugführer,
Gruppenführerin oder Gruppenführer) |
Rot |
Keine oder funktionsbezogene
Aufschrift |
| Atemschutzüberwachung |
schwarz-weiß-kariert
(Schachbrettmuster) |
ASÜ |
| Öffentlichkeitsarbeit |
grün |
Feuerwehr Presse |
| Fachberaterin oder Fachberater
|
blau |
Fachberaterin oder
Fachberater (ggf. Aufschrift Waldbrandbeauftragte oder
Waldbrandbeauftragter oder anderes Fachgebiet) |
| Fachberaterin oder Fachberater
Seelsorge |
violett |
Seelsorgerin oder Seelsorger |
|
Anlage 9
(zu
§ 16)
Dienstgradabzeichen für
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte
sowie Körperschaftsbeamtinnen und
Körperschaftsbeamte
im Feuerwehrdienst
|
Die Abzeichen bestehen aus einer
runden oder ovalen, aus dunkelblauem Rocktuch gefertigten Platte von 90 mm
Durchmesser oder 120 mm Höhe und 90 mm Breite (Grundplatte), bestickt mit
Kunstseiden- oder Metallfäden, mattglänzend, cellophankaschiert, in
der nachfolgend dargestellten Form, zusätzlich:
| a) |
Balken silber- oder goldfarben, Balkenhöhe 7 mm,
Balkenbreite 35 mm, Balkenabstand 7 mm, |
| b) |
stilisiertes Eichenlaub silber- oder goldfarben in
großer oder kleiner Form, |
| c) |
Stern silber- oder goldfarben. |
Die Laufbahngruppen 1 und 2 unterscheiden sich durch Art und
Farbe der Bestickung, innerhalb der Laufbahngruppe 2 unterscheiden sich die
Ämter mit erstem Einstiegsamt und die Dienstgradabzeichen der
Anwärterinnen und Anwärter von den Ämtern mit zweitem
Einstiegsamt und den Dienstgradabzeichen der Referendarinnen und Referendare
durch die Farbe der Bestickung. Im Übrigen unterscheiden sich die
Dienstgradabzeichen durch die Zahl der Balken und Sterne.
Die Abzeichen werden entweder am linken Unterärmel einer
Jacke (Abstand der Unterkante der Platte vom unteren Ärmelrand etwa 90 mm)
oder als gestickte, bedruckte oder gewebte Überziehschlaufen aus
dunkelblauem Tuch in verkleinerter Form getragen.
| Nr. |
Dienst- oder Amtsbezeichnung |
Ab- kürzung |
Beschreibung |
Bildliche Darstellung des Dienstgradabzeichens |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
| 1. Laufbahngruppe 1
|
| 1.1 |
Brandmeister-Anwärterin oder
Brandmeister-Anwärter |
BMA |
Grundplatte mit stilisiertem Eichenlaub,
silberfarben in kleiner Form. |
 |
| 1.2 |
Brandmeisterin oder Brandmeister
|
BM |
Wie Nummer 1.1, zusätzlich mit zwei
silberfarbigen Balken. |
 |
| 1.3 |
Oberbrandmeisterin oder
Oberbrandmeister |
OBM |
Wie Nummer 1.1, zusätzlich mit drei
silberfarbigen Balken. |
 |
| 1.4 |
Hauptbrandmeisterin oder
Hauptbrandmeister |
HBM |
Wie Nummer 1.1, zusätzlich mit vier
silberfarbigen Balken. |
 |
| 2. Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt |
| 2.1 |
Brandoberinspektor-
Anwärterin oder Brandoberinspektor- Anwärter |
BrOIA |
Grundplatte mit stilisiertem Eichenlaub,
silberfarben in großer Form. |
 |
| 2.2 |
Brandinspektorin oder
Brandinspektor |
BrI |
Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit zwei
silberfarbigen Balken. |
 |
| 2.3 |
Brandoberinspektorin oder
Brandoberinspektor |
BrOI |
Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit drei
silberfarbigen Balken. |
 |
| 2.4 |
Brandamtfrau oder Brandamtmann
|
BrA |
Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit vier
silberfarbigen Balken. |
 |
| 2.5 |
Brandamtsrätin oder
Brandamtsrat |
BrAR |
Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit vier
silber- farbigen Balken und einem silberfarbigen Stern. |
 |
| 2.6 |
Brandoberamtsrätin oder
Brandoberamtsrat |
BrOAR |
Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit vier
silber- farbigen Balken und zwei nebeneinander angeordneten silberfarbigen
Sternen. |
 |
| 3. Laufbahngruppe 2,
zweites Einstiegsamt |
| 3.1 |
Brandreferendarin oder
Brandreferendar |
BrRef |
Grundplatte mit stilisiertem Eichenlaub,
goldfarben in großer Form. |
 |
| 3.2 |
Brandrätin oder Brandrat
|
BrR |
Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit zwei
goldfarbigen Balken. |
 |
| 3.3 |
Brandoberrätin oder
Brandoberrat |
BrOR |
Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit drei
goldfarbigen Balken. |
 |
| 3.4 |
Branddirektorin oder
Branddirektor |
BrD |
Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit vier
goldfarbigen Balken. |
 |
| 3.5 |
Leitende Branddirektorin oder
Leitender Branddirektor |
Ltd. BrD |
Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit vier
goldfarbigen Balken und einem goldfarbigen Stern. |
 |
| 3.6 |
Direktorin oder Direktor der
Feuerwehr |
DdF |
Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit vier
goldfarbigen Balken und zwei nebeneinander angeordneten goldfarbigen Sternen.
|
 |
| 3.7 |
Landesbranddirektorin oder
Landesbranddirektor *) |
LBD |
Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit
stilisiertem goldfarbigem Landeswappen. |
 |
*) nur im Landesdienst |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |